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  • 01.02.2001 · Fachbeitrag · Böswillige Schenkung

    Der Erwerb eines Schlusserben nach § 2287 BGB ist erbschaftsteuerpflichtig

    | Der Erwerb des Schlusserben eines gemeinschaftlichen Testaments aus einem Anspruch nach § 2287 BGB gegen den vom letztversterbenden Ehegatten in der Absicht Beschenkten, den Schlusserben zu benachteiligen, unterliegt gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 7 ErbStG der Erbschaftsteuer (BFH 8.8.00, II R 40/98, ZEV 00, 461). (Abruf-Nr. 001267) |

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