01.07.1999 · Fachbeitrag · Bewertungsrecht
Das Bermuda-Dreieck erbbaurechtsbelasteter Grundstücke
Grundsätzlich werden bebaute Grundstücke nach dem Ertragswertverfahren des § 146 BewG oder dem Steuerbilanzwertverfahren des § 147 BewG bewertet. Für den Fall der Bestellung eines Erbbaurechts greift jedoch die Sonderbewertung nach § 148 Abs. 1 BewG ein (auch Ländererlasse 17.6.97, BStBl I, 643; Sonderdruck zur ErbBstg „Grundstücksbewertung in Sonderfällen, S. 18 ff.; R 181 f. ErbStR; H 182 f. zu den ErbStR in den Ländererlassen 21.12.98, BStBl I, 1529; und hier S. 168 mit Vorschlägen der Finanzverwaltung zu einer geänderten Bewertung). Der folgende Musterfall löst einen Sachverhalt, der Ihnen täglich zur steuerlichen Beurteilung vorgelegt werden kann.
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