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  • 07.10.2010 | Bewertung

    Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts

    Für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Grundstückswerts kommt es gemäß der bis zum Jahr 2006 geltenden Rechtslage sowohl für bebaute als auch für unbebaute Grundstücke nicht auf die Wertverhältnisse zum 1.1.96, sondern auf diejenigen zum Bewertungsstichtag an (BFH 5.5.10, II R 25/09, Abruf-Nr. 102549).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erbte in 1999 von ihrem Ehemann ein unbebautes Grundstück. Nach dem von ihr vorgelegten Sachverständigengutachten entsprach der Grundstückswert dem auf den 31.12.98 ermittelten Bodenrichtwert von 20 DM/qm. Das FA setzte den Grundstückswert mit dem Bodenrichtwert auf den 1.1.96 i.H. von 30 DM/qm an und nahm hiervon einen Abschlag von 20 % vor. Das FG folgte dem FA: Gemäß § 138 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 BewG sei der Bodenrichtwert per 1.1.96 maßgeblich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts nach § 145 Abs. 3 S. 3 BewG sind die Wertverhältnisse zum Zeitpunkt der Steuerentstehung und nicht zum 1.1.96 zugrunde zu legen. Der Wert unbebauter Grundstücke (§ 145 Abs. 1 und 2 BewG) bestimmt sich bis zum 31.12.96 grundsätzlich gemäß § 145 Abs. 3 S. 1 BewG typisiert nach den um 20 % ermäßigten Bodenrichtwerten. Weist der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert des unbebauten Grundstücks nach, ist dieser festzustellen. Maßgeblich hierfür sind die tatsächlichen Verhältnisse und Wertverhältnisse am Tag der Steuerentstehung (§ 9 ErbStG) als Besteuerungszeitpunkt i.S. des § 138 Abs. 1 S. 2 BewG. Denn der Steuerpflichtige darf durch die typisierende Bewertung nicht schlechter gestellt werden als durch die Steuerbemessung gemäß der Grundregel des § 12 Abs. 1 ErbStG auf der Basis des gemeinen Werts (§ 9 BewG) zum Zeitpunkt der Steuerentstehung.  

     

    Praxishinweis

    Der Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts bebauter oder unbebauter Grundstücke ist auch nach dem ErbStRG möglich (§ 198 BewG). Einem Gutachten, das bei Fehlen bewertungsrechtlicher Sonderregelungen den Vorgaben der Wertermittlungsverordnung vom 6.12.88 (BGBl I 88, 2209) entspricht und plausibel ist, ist regelmäßig zu folgen (BFH 3.12.08, II R 19/08, BStBl II 09, 403). Entspricht das Gutachten nicht in jeder Hinsicht den Anforderungen, berechtigt dies nicht dazu, das Gutachten insgesamt unberücksichtigt zu lassen. Ist etwa ein vorgenommener Abschlag nicht hinreichend begründet, ist nur dieser Abschlag zu streichen. Etwaige Lücken im Gutachten können vom FA und vom FG selbst geschlossen werden, wenn und soweit dies ohne Sachverständige im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (BFH 9.9.09, II B 69/09, BFH/NV 09, 1972). (GG)  

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