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  • 01.01.2006 | Betriebsvermögensfreibetrag

    GbR-Anteil: Vermächtnis im Erbfall

    Haben die Gesellschafter einer zweigliedrigen GbR eine erbrechtliche Nachfolgeklausel gewollt, wird aber der zur Nachfolge vorgesehene Gesellschafter vor Eintritt des Erbfalls enterbt und ihm stattdessen der Gesellschaftsanteil lediglich vermacht, ist der Betriebsvermögensfreibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG (a.F.) nicht zu gewähren (BFH 11.5.05, II R 40/02, n.v., Abruf-Nr. 052928).

     

    Sachverhalt

    Der Kläger (K) und dessen Vater (V) gründeten eine freiberufliche GbR. Beim Tod oder Ausscheiden eines Gesellschafters sollte der Gesellschaftsanteil abfindungsfrei auf den anderen Gesellschafter übergehen. Für den Fall der Beendigung der GbR sollten die Auseinandersetzungsguthaben den Gesellschaftern nicht anteilig, sondern allein dem K zustehen. Wenig später setzte V seine beiden Töchter zu alleinigen Erben ein und vermachte K den GbR-Anteil. In einem weiteren Vertrag (Erbvertrag) verzichtete K auf seinen Pflichtteil unter der aufschiebenden Bedingung des Erwerbs des GbR-Anteils. V verstarb in 1995. FA und FG verweigerten den Freibetrag nach § 13 Abs. 2a ErbStG (a.F.), weil K nur Vermächtnisnehmer sei. 

     

    Entscheidungsgründe

    Die Revision des Klägers ist unbegründet. Nach § 13 Abs. 2a S. 1 ErbStG (a.F.) ist der Betriebsvermögensfreibetrag beim Erwerb durch Erbanfall oder beim Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge zu gewähren. Ein Erwerb durch Erbanfall lag nicht vor, da der Sohn nicht Erbe, sondern nur Vermächtnisnehmer war. Damit scheidet vorliegend ein Erwerb der GbR-Beteiligung auf Grund einer erbrechtlichen Nachfolgeklausel aus. Es handelt sich auch nicht um einen begünstigten Erwerb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge, da die Bereicherung von der aufschiebenden Bedingung des Vorversterbens des V abhängig war. 

     

    Auch eine Schenkung auf den Todesfall liegt nicht vor: Es bestand keine zweifelsfrei feststellbare rechtsgeschäftliche Nachfolgeklausel im Gesell­schaftsvertrag und auch keine andere rechtsgeschäftliche Grundlage (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG), der eine Schenkungsabrede zu Gunsten des K entnommen werden konnte. Allenfalls der Erbvertrag käme hierzu in Betracht, dieser enthielt aber gerade nicht eine solche Schenkungsabrede. 

    Karrierechancen

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