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  • 06.08.2010 | Betriebsvermögen

    Steuerfreie Überführung von Privatvermögen in eine GmbH oder GmbH & Co. KG

    von Dipl. Finanzwirt (FH) Dr. Hellmut Götz, Freiburg i.Br.

    Der folgende Beitrag zeigt anhand eines Musterfalls auf, welche schenkungsteuerlichen Optimierungsmöglichkeiten auch nach dem 1.1.09, also nach dem Inkrafttreten des neuen ErbStG, bestehen.  

    1. Sachverhalt

    Vater V möchte seinem Sohn S Bargeld von 2,4 Mio. EUR schenken. Vorschenkungen gibt es nicht. Da V bisher seinem Sohn noch nichts geschenkt hat - kein Vorerwerb i.S. des § 14 ErbStG - ist von dem Erwerb des S von 2,4 Mio. EUR „nur“ der Freibetrag nach § 16 ErbStG von 400.000 EUR abziehbar. Andere Abzugs-/Freibeträge kommen nicht in Betracht, sodass eine Steuerlast von (19 % x 2 Mio. EUR =) 380.000 EUR entsteht.  

    2. Optimierungsüberlegung

    Wird Privatvermögen unentgeltlich übertragen, so ist dieses schenkungsteuerlich auf der ersten Stufe - der Bewertungsebene - mit dem gemeinen Wert zu bewerten. Auf der zweiten Stufe - der Besteuerungsebene - sind von den Befreiungen des § 13 ErbStG abgesehen nur die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG abziehbar.  

     

    Liegt demgegenüber ertragsteuerliches Betriebsvermögen vor, wird dieses zwar ebenfalls auf der ersten Stufe zum gemeinen Wert bewertet. Sofern jedoch die Voraussetzungen nach § 13b Abs. 1 ErbStG erfüllt sind, können hiervon auf der zweiten Stufe die Entlastungen nach § 13a ErbStG abgezogen werden. Es ergibt sich dann beim Erwerber nur noch eine Bemessungsgrundlage von 15 % bzw. - im Falle der Option nach § 13a Abs. 8 ErbStG - ist die Zuwendung völlig steuerfrei.  

     

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