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  • 09.03.2011 | Betriebsvermögen

    Ertragsteuerliche Anerkennung einer grundstücksverwaltenden Familiengesellschaft

    von Prof. Dr. Gerd Brüggemann, Münster

    Die grundstücksverwaltende Familiengesellschaft in der Form der GbR oder der vermögensverwaltenden KG kann steuerlich interessant sein: Neben den erbschaftsteuerlichen Vorteilen bietet sie auch die Möglichkeit, Einkünfte auf mehrere Familienmitglieder zu verteilen.  

    1. Einführende Hinweise

    Vor Inkrafttreten der Reform in 2009 wurden Familiengrundstücksgesellschaften oft in der Rechtsform der gewerblich geprägten GmbH & Co. KG geführt. Diese erzielten gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG gewerbliche Einkünfte, die Anteile gehörten zum begünstigten Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 Nr. 2 ErbStG a.F. und eingebrachtes Privatvermögen konnte - bei richtiger Gestaltung der Gründung, Einbringung und Anteilsübertragung (BFH 4.2.09, II R 41/07, BStBl II 09, 600; Geck, KÖSDI 08, 16016, m.w.N.) - vom Freibetrag von 225.000 EUR, dem Verschonungsabschlag von zuletzt 35 % sowie der Anwendung der Steuerklasse I auch für Erwerber der Steuerklasse II und III (§ 19a ErbStG a.F.) profitieren.  

     

    Seit der Erbschaftsteuerreform 2009 ist die gewerblich geprägte GmbH & Co. KG grundsätzlich weiterhin nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigt, die Begünstigung steht aber unter dem Vorbehalt, dass die Gesellschaft nicht zu mehr als 50 % aus Verwaltungsvermögen besteht. Erschöpft sich ihre Tätigkeit in der Grundstücksüberlassung an Dritte, besteht die Gesellschaft zu 100 % aus Verwaltungsvermögen, es sei denn, sie fällt unter die Rückausnahme des § 13b Abs. 2 S. 2 Nr. 1d ErbStG. Das hängt wiederum von der Voraussetzung ab, dass „der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) erfordert“. Soweit diese nicht erfüllt ist (Brüggemann, ErbBstg 10, 278), entfällt die Begünstigung gemäß § 13a ErbStG.  

     

    Damit rückt die grundstücksverwaltende Familiengesellschaft in Form der GbR oder der KG (Langenfeld, ZEV 10, 17 - mit Mustervertrag einer KG und Erläuterungen zur KG und zur GbR) wieder in den Vordergrund. Sie erhält zwar keine Begünstigung gemäß § 13a ErbStG, mangels Betriebsvermögen droht ihr aber auch nicht der einkommensteuerliche Nachteil der Erfassung stiller Reserven durch Wertsteigerungen.  

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