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  • 12.11.2009 | Betriebsvermögen

    Betriebsvermögensprivileg für Bestand an selbst gefertigten Bildern, obwohl Erbe kein Künstler ist

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Die Eigenschaft als Betriebsvermögen i.S. des § 13a Abs. 1 und 4 ErbStG (a.F.) geht nicht allein deshalb verloren, weil die künstlerische Tätigkeit aufgrund ihrer höchstpersönlichen Natur von den Erben nicht fortgesetzt werden kann (BFH 27.5.09, II R 53/07, Abruf-Nr. 093179).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erbte von ihrem Vater V, einem freiberuflich tätigen Kunstmaler, dessen Bestand selbst gefertigter Bilder. Sie begehrte den Freibetrag nach § 13a ErbStG, da sie mit dem Verkauf der Kunstwerke die betriebliche Tätigkeit des V fortführe. Das FA lehnte dies ab: Mit dem Tode des V sei die Erschaffung weiterer Kunstwerke und damit die Fortführung der freiberuflichen Tätigkeit des V durch die Klägerin unmöglich geworden. Der Verkauf der Kunstwerke durch die Klägerin sei eine eigenständige gewerbliche Tätigkeit und führe zwangsweise zur Veräußerung des Betriebsvermögens und zur Betriebsaufgabe. Daher könne die Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG nicht eingehalten werden. Das FG (FG Münster 25.10.07, 3 K 4323/05 Erb, ErbBstg 08, 196) folgte der Klägerin.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Klägerin steht der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG zu. Das Betriebsvermögen des V ist nicht aufgrund dessen Todes Privatvermögen geworden. Ertragsteuerlich wird beim Tod eines selbstständig tätigen Künstlers dessen Betrieb nicht „zwangsweise“ aufgegeben, sondern geht trotz der höchstpersönlichen Natur der künstlerischen Tätigkeit als freiberuflicher Betrieb auf die Erben über. Die mit dem Tod des Künstlers verbundene Betriebseinstellung ist noch keine Betriebsaufgabe (BFH 15.11.06, XI R 6/06, DStRE 07, 830). Diese Beurteilung ist auch für die Betriebsvermögenseigenschaft i.S. des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG maßgebend. Entgegen der Ansicht des FA hängt der Fortbestand der Qualität als Betriebsvermögen nicht tätigkeitsbezogen davon ab, dass der Erbe auch die freiberufliche Tätigkeit des Erblassers fortsetzt. Das Gesetz stellt wegen der Anknüpfung an den Erwerb von Betriebsvermögen allein betriebsbezogen auf die Weiterführung des Betriebs ab.  

     

    Der Freibetrag ist jedoch zu mindern, soweit die Klägerin innerhalb der Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG Bilder des V verkauft. Gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG fallen der Freibetrag oder Freibetragsanteil nach § 13a Abs. 1 ErbStG mit Wirkung für die Vergangenheit weg, soweit der Erwerber innerhalb von fünf Jahren nach dem Erwerb den Gewerbebetrieb veräußert. Gleiches gilt gemäß § 13a Abs. 5 Nr. 1 S. 2 ErbStG auch dann, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen eines Gewerbebetriebs oder eines freiberuflichen Betriebs i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG veräußert oder in das Privatvermögen überführt werden. Zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen zählt auch der nicht wieder kurzfristig beschaffbare Warenbestand. Der Freibetrag fällt nach dem Wortlaut in § 13a Abs. 5 ErbStG („soweit“) nur anteilig weg, soweit die veräußerten Kunstwerke in die Bemessungsgrundlage der ErbSt eingegangen sind.  

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