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  • 01.02.2004 · Fachbeitrag · Betriebsvermögen

    § 13a und § 19a ErbStG ab 2004 geändert

    | Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wurde mit Wirkung ab 1.1.04 geändert. Bisher stand dem Erwerber bei der Übertragung von Betriebsvermögen, Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie land- und forstwirtschaftlichem Vermögen zu Lebzeiten durch Schenkung oder durch Erbfall ein Freibetrag von 256.000 EUR (§ 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG) und für das über den Freibetrag hinausgehende Vermögen ein Bewertungsabschlag von 40 % (§ 13a Abs. 2 ErbStG) zu. Für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.03 entsteht, ermäßigt sich der Freibetrag auf 225.000 EUR und der Bewertungsabschlag auf 35 % (§ 13a i.V.m. § 37 Abs. 1 ErbStG i.d.F. des Haushaltsbegleitgesetzes 2004, BGBl. I 03 S. 3076). |

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