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  • 09.02.2009 | Betriebsvermögen

    § 13a ErbStG, Quotennießbrauch und Mitunternehmerstellung

    von WP / StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Einheitlichkeit der Gesellschaftsbeteiligung an einer Personengesellschaft dazu führt, dass sich die Mitunter­nehmerstellung des Bedachten auch dann auf die ganze Beteiligung erstreckt, wenn die für diese Stellung erforderlichen Voraussetzungen wegen eines vorbehaltenen Quotennießbrauchs zugunsten des Schenkers nur hinsichtlich eines Teils der zugewendeten Beteiligung erfüllt sind (BFH 8.10.08, II B 107/08, Abruf-Nr. 090375).

     

    Sachverhalt

    Der Antragsteller A übertrug 94 % (23.500 EUR) seiner KG-Beteiligung (25.000 EUR) schenkweise auf seine Tochter T und behielt sich einen lebens­länglichen Quotennießbrauch (22.000 / 23.500) vor. Die mit diesem Anteil verbundenen Stimm- und Mitverwaltungsrechte sollten weiterhin dem Antragsteller als Nießbraucher zustehen.  

     

    Das FA gewährte die Steuer­vergünstigungen gemäß § 13a ErbStG nur bezüglich des unbelasteten Anteils (6,38 % = 1.500 / 23.500) der Beteiligung, da T bezüglich des nießbrauchsbelasteten Teils wegen der fehlenden Befugnis, die Stimm- und Mitverwaltungsrechte auszuüben, nicht Mitunternehmerin geworden sei.  

     

    Entscheidungsgründe

    Gesellschaftsrechtlich kann die Beteiligung an einer Personengesellschaft in einer Hand grundsätzlich nicht in mehrere Teile unterteilt werden. Dementsprechend wird auch die Mitunternehmerstellung eines Gesellschafters als unteilbar angesehen (Troll/Gebel/Jülicher, 2008, § 13a Rn. 134).  

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