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  • 06.08.2010 | Betriebsvermögen

    § 13a ErbStG: Erwerb allein des Nießbrauchs an einem Kommanditanteil nicht begünstigt

    Beim Erwerb eines Nießbrauchsrechts an einem Kommanditanteil und an einem Gesellschafterdarlehen sind die Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG nicht zu gewähren (FG Düsseldorf 28.10.09, 4 K 169/09, Rev. eingelegt, Az. des BFH II R 67/09, Abruf-Nr. 100764).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist die Ehefrau des im Jahre 2006 verstorbenen Erblassers E, der Kommanditist der A-GmbH & Co. KG (A-KG) war. Im Jahre 2004 übertrug E seinen Kommanditanteil an der A-KG „einschließlich aller Gesellschafterkonten“ auf seine Tochter T. Ferner trat er an T die Ansprüche aus seinem Gesellschafterdarlehen zu 60 % ab. T bestellte dem E an dem übertragenen KG-Anteil den Nießbrauch einschließlich des Weisungsrechts zur Stimmrechtsausübung. Der Klägerin bestellte sie - aufschiebend bedingt durch den Tod des E - den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem KG-Anteil. Bei der Festsetzung der ErbSt gegen die Klägerin gewährte das FA den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht. Zwar sei E aufgrund seiner Stellung als Nießbraucher Mitunternehmer der A-KG gewesen. Bei der Klägerin fehle es jedoch an einer Beteiligung an der KG.  

     

    Entscheidungsgründe

    Das FA hat zu Recht den Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG und den Bewertungsabschlag nach § 13a Abs. 2 ErbStG nicht gewährt. Nach § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG gelten der Freibetrag nach § 13a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG und der verminderte Wertansatz nach § 13a Abs. 2 ErbStG für inländisches Betriebsvermögen u.a. beim Erwerb eines Anteils an einer Gesellschaft i.S. des § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG. Dagegen handelt es sich bei dem Gesellschafterdarlehen um Sonderbetriebsvermögen, das mangels Übertragung eines Anteils an der A-KG kein begünstigtes Betriebsvermögen ist. Ebenso ist der Nießbrauch an dem KG-Anteil kein Anteil an einer Gesellschaft i.S. von § 13a ErbStG. Der Nießbrauch vermittelt nur ein dingliches Nutzungsrecht, ohne dass der Nießbraucher Gesellschafter wird.  

     

    Praxishinweis

    Der BFH hat bislang offengelassen, ob auch der bloße Übergang einer ertragsteuerrechtlichen Mitunternehmerstellung ohne zivilrechtliche Beteiligung an der Gesellschaft die Voraussetzungen des § 13a Abs. 4 Nr. 1 ErbStG erfüllen kann. Allerdings stellte der BFH in seinem Urteil vom 15.3.06 (II R 74/04, ErbBstg 06, 238, Abruf-Nr. 062745) heraus, dass ein „bloßer Nießbraucher“ kein Gesellschafter ist. In jenem Fall war der Nießbraucher wegen des zurückbehaltenen Stimmrechts zwar Mitunternehmer. Beim Tod des Nießbrauchers war die Begünstigung nach § 13a ErbStG nach Ansicht des BFH aber nicht zu gewähren, weil keine Beteiligung mehr übertragen werden konnte.(GG)  

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