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  • 07.09.2010 | Betriebsvermögen

    § 13a Abs. 5 ErbStG: Insolvenzbedingte Aufgabe

    Die insolvenzbedingte Aufgabe des zunächst gemäß § 13a ErbStG begünstigt erworbenen Betriebs rechtfertigt keinen Erlass der ErbSt (BFH 4.2.10, II R 35/09, Abruf-Nr. 101697).

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erbte im März 2001 einen Anteil an einer GmbH & Co. KG (KG). Nachdem über das Vermögen der KG im Juni 2003 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war, gab die Klägerin den Betrieb auf. Das FA versagte daraufhin den verminderten Wertansatz des § 13a Abs. 2 ErbStG mit der Begründung, der Betrieb sei innerhalb der fünfjährigen Behaltensfrist des § 13a Abs. 5 Nr. 1 ErbStG aufgegeben worden. Die Klägerin beantragte den Erlass der ErbSt aus sachlichen Billigkeitsgründen, weil sie in der Insolvenz persönlich aus Bürgschaften für Verbindlichkeiten der KG in Anspruch genommen worden sei. FA und FG lehnten dies ab. Da es nicht auf die individuellen Umstände der Betriebsaufgabe ankomme, sei der Verlust privater Gelder zur Rettung des Unternehmens unerheblich.  

     

    Entscheidungsgründe

    Der Wegfall der Vergünstigungen nach § 13a Abs. 5 ErbStG infolge einer insolvenzbedingten Aufgabe des Betriebs ist kein sachlicher Grund für einen Erlass nach § 227 AO. Ein Erlass aus sachlichen Gründen kommt nur in Betracht, wenn die Einziehung der Steuer den Wertungen des Gesetzgebers derart zuwiderläuft, dass sie unbillig erscheint (BFH 23.3.98, II R 41/96, BStBl II 98, 396).  

     

    Den Wegfall der Vergünstigung nach § 13a Abs. 5 ErbStG hat der Gesetzgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis für jede Betriebsveräußerung und Betriebsaufgabe vorgesehen und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls bewusst nicht berücksichtigt. Insofern besteht der für einen Billigkeitserlass erforderliche Gesetzesüberhang über die Wertungen des Gesetzgebers nicht. Der Umstand, dass die Klägerin durch die Unternehmensinsolvenz in erheblichem Umfang Privatvermögen verloren hat, ändert daran nichts. Auf die individuellen Umstände der Betriebsaufgabe kommt es nicht an. Eine Unternehmensinsolvenz ist häufig mit einem Verlust von Privatvermögen verbunden.  

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