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  • 01.09.2006 | Betriebsaufspaltung

    Qualifizierte Nachfolge: Betriebsaufspaltung im Erbfall

    von Prof. Joseph Ammenwerth, Lüdinghausen

    Betriebsaufspaltung – ein alter Hut? Sollte die Regierung ab 2007 die Übertragung von Betriebs(produktiv)vermögen freistellen, sind damit die Risiken einer Übertragung eines Betriebs- und Besitzunternehmens nicht gebannt. Im folgenden Fall wurde für das Betriebsunternehmen (GmbH) eine Anteilsübertragungsverpflichtung gegen Abfindung und für das Besitzunternehmen (GmbH & Co. KG) die qualifizierte Nachfolge in den KG-Anteil mit Abfindungsverpflichtung gegenüber den Miterben angeordnet. 

     

    Sachverhalt

    Der Diplomkaufmann und Kraftfahrzeugmeister Fritz Turbo (FT), wohnhaft in Dorsten, ist verheiratet mit Franziska Turbo, geb. Diesel (FD). Aus der Ehe sind 3 Kinder hervorgegangen, Bernhard Turbo (BT), Diplomingenieur, Anna Turbo (AT), Lehrerin, und Josef Turbo (JT), Steuerberater. FT hatte das von seinem Vater vor 15 Jahren geerbte Kfz-Einzelunternehmen in Essen unmittelbar nach dem Erbfall umstrukturiert. Für das operative Geschäft (Betriebsunternehmen) hat er die Autohaus Fritz Turbo GmbH (GmbH) gegründet. Er ist alleiniger Anteilseigner. Die Satzung der GmbH enthält keine Nachfolgeregelung. Das Betriebsgrundstück, dessen Eigentümer allein FT ist, hat er an die im Zuge der Umstrukturierung gegründete Autohaus Turbo Verwaltungs-GmbH & Co. KG (KG), Besitzunternehmen, verpachtet, die das Grundstück zugleich an die GmbH verpachtet hat. 

     

    An der KG waren von vornherein FT mit 70 % sowie die Kinder mit je 10 % beteiligt. Die Komplementär-GmbH ist an der KG nicht beteiligt. Ihre Anteile werden von der KG gehalten. Im Gesellschaftsvertrag der KG ist vorgesehen, dass die Gesellschaft nur mit eheleiblichen Abkömmlingen fortgesetzt werden kann, die Satzung der Komplementär-GmbH enthält keine Nachfolgeregelung. 

     

    FT lebte mit FD in modifizierter Zugewinngemeinschaft. Diese wurde in 2004 durch Vereinbarung von Gütertrennung beendet. Der Zugewinnausgleichsanspruch von FD wurde durch die Übertragung des gesamten (nicht steuerverstrickten) Privatvermögens von FT ausgeglichen. Da FD hiermit völlig ausreichend versorgt war, leistete sie rechtswirksam den Verzicht auf ihren Pflichtteil. 

     

    Im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hiermit errichtete FT ein öffentliches Testament. Hierin setzte er seine Kinder zu je 1/3 als Erben ein. Seinen KG-Anteil (ohne das Betriebsgrundstück (SBV)) und die Beteiligung an der GmbH vermachte er ausschließlich seinem Sohn BT. BT muss allerdings seine Geschwister entsprechend ihren Erbquoten abfinden. Die Abfindung für den KG-Anteil soll zum Buchwert des Unternehmens auf Grund der letzten Handelsbilanz vor seinem Tode mit einem Zuschlag von 20 % erfolgen, die Abfindung für den GmbH-Anteil zum Steuerwert nach dem Stuttgarter Verfahren. Die Auszahlung hat in zehn gleichen Jahresraten zu erfolgen. Die Abfindungsguthaben sind mit 2 % über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz zu verzinsen. 

     

    FT verstirbt völlig unerwartet unmittelbar nach seinem 65. Geburtstag am 17.6.06. Sein Nachlass besteht im Wesentlichen aus seiner Beteiligung von 70 % an der KG, dem Betriebsgrundstück und der Beteiligung an der GmbH: 

    • Der Buchwert (= ErbSt-Wert) des FT-Anteils an der KG in der letzten Handels- und Steuerbilanz beträgt 100.000 EUR, der Teilwert 200.000 EUR.
    • Der Buchwert des schuldenfreien Betriebsgrundstückes ist in der Sonderbilanz mit 1.000.000 EUR ausgewiesen, der Grundbesitzwert beträgt 2.000.000 EUR, der Teilwert 3.000.000 EUR.
    • Der Buchwert des GmbH-Anteils beträgt lt. Sonderbilanz 50.000 EUR (= AK), der gemeine Wert 1.000.000 EUR (§ 12 Abs. 2 ErbStG, H 37 „nichtnotierte Anteile an Kapitalgesellschaften“ ErbStH).

     

    Die Miterben erfüllen Vaters letzten Willen. Die Mietverträge wurden fortgesetzt. 

     

    1. Zivil- und steuerrechtliche Beurteilung des Erbfalls

    Zivil- und gesellschaftsrechtlich sind die einzelnen Schritte wie folgt zu begründen: 

     

    • KG-Anteil
    Bei der gesellschaftsvertraglichen Nachfolgeregelung handelt es sich um eine qualifizierte Nachfolgeklausel. Da FT sein Testament auf den Gesellschaftsvertrag abgestimmt hat und von seinem Bestimmungsrecht Gebrauch gemacht hat, hat der Sohn BT nach der Theorie der unmittelbaren Vollnachfolge den KG-Anteil mit dem Erbfall unmittelbar und voll in dem Umfang erlangt, wie ihn sein Vater innegehabt hat.

     

    • GmbH-Anteil
    Der GmbH-Anteil ist auf die Kinder BT, AT und FT in der gesamthänderischen Gebundenheit der Erbengemeinschaft übergegangen (§ 15 GmbHG). BT hat auf Grund der Teilungsanordnung nach § 2048 BGB Anspruch auf Übertragung der GmbH-Beteiligung gegen Abfindungszahlung an AT und FT.

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