01.11.1996 · Fachbeitrag · Berücksichtigung früherer Erwerbe
Voraussetzungen und Rechtsfolgen des § 14 Erbschaftsteuergesetz
Durch § 14 ErbStG wird der steuerliche Gestaltungsmißbrauch im Rahmen von Schenkungen weitgehend ausgeschlossen. Zweck dieser Vorschrift ist, die Schenkungen der letzten zehn Jahre zusammenzufassen. Die Steuern, die bei der/den Vorschenkung/en zu erheben gewesen wären, werden bei der Steuerfestsetzung des neuen Schenkungsfalles angerechnet. Dadurch werden Vorteile ausgeschlossen, die eventuell durch mehrere Teilübertragungen entstehen könnten.
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