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  • 01.10.2006 | Berliner Testament

    Pflichtteilsstrafklausel und Schlusserbenstellung

    Kann nicht festgestellt werden, ob Eheleute, die sich gegenseitig als Erben eingesetzt und im Hinblick auf ihre Kinder eine Pflichtteilsstrafklausel in das Testament aufgenommen haben, die Kinder als Schlusserben einsetzen wollten, darf ein solcher Wille nicht unterstellt werden (OLG Karlsruhe 19.1.06, 14 Wx 28/05, Abruf-Nr. 062072).

     

    Sachverhalt

    Der Erblasser war in zweiter Ehe verheiratet und hatte im Jahr 1985 mit seiner ersten – inzwischen verstorbenen – Ehefrau ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament errichtet, durch das sich die Ehegatten gegenseitig als Alleinerben eingesetzt hatten. Das Testament enthält eine Pflichtteilsstrafklausel, nach der für den Fall, dass „ein Kind sein Erbteil geltend macht, es auf sein Pflichtteil auch für das Erbteil des überlebenden Ehegatten gesetzt wird“. Eine Schlusserbeneinsetzung enthielt das Testament nicht.  

     

    Mit seiner zweiten Ehefrau errichtete der Erblasser im Jahr 2002 ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament. Sie setzten sich gegenseitig zu Alleinerben ein. Nach dem Tod des Erblassers beantragte die zweite Ehefrau die Erteilung eines Erbscheins, der sie als testamentarische Alleinerbin ausweist. Dem traten die Kinder des Erblassers aus erster Ehe entgegen. Sie machen geltend, der Wirksamkeit des Testaments aus 2002 stehe die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments aus dem Jahr 1985 entgegen. In diesem hätten sich die Eheleute gegenseitig zu Alleinerben und die Kinder als Schlusserben eingesetzt. 

     

    Entscheidungsgründe

    Das OLG Karlsruhe kommt in Übereinstimmung mit der herrschenden Literatur und Rechtsprechung zu dem Ergebnis, dass eine alleinige Pflichtteilsstrafklausel nicht zwingend eine Schlusserbeneinsetzung enthalten muss (OLG Hamm, JMBl. NRW 04, 176; Staudinger/Kanzleiter, BGB, 13. Bearbeitung, § 2269 Rn. 24). Zur Erforschung des wahren Willens des Erblassers sind dabei auch außerhalb der Testamentsurkunde liegende Umstände zu berücksichtigen. Wenn letztlich aber kein tatsächlicher Wille des Erblassers feststellbar ist, die Abkömmlinge als Schlusserben einzusetzen, kann allein aus einer Pflichtteilsstrafklausel nicht auf eine Schlusserbeneinsetzung geschlossen werden. 

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