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  • 01.02.2005 | Bedarfsbewertung

    Grundstück als gewillkürtes Betriebsvermögen

    1. Ob Grundbesitz zu einem Gewerbebetrieb gehört und deshalb ein Betriebsgrundstück im bewertungsrechtlichen Sinn ist, ist nach ertragsteuerrechtlichen Grundsätzen zu entscheiden, soweit § 99 Abs. 2 BewG keine Sonderregelungen vorsieht. 
    2. § 99 Abs. 2 S. 1 und S. 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen sind. 

     

    Sachverhalt

    X hatte auf zwei benachbarten Grundstücken (A und B) ein Ladengeschäft betrieben. Später hatte er dieses Geschäft auf das Grundstück A beschränkt und den Laden auf dem Grundstück B vermietet. Das Grundstück B hatte er weiterhin bilanziert. Die Einkünfte aus der Vermietung hatte er seinem Gewerbebetrieb zugeordnet. Als A im Jahre 1997 starb, stand der auf dem Grundstück B befindliche Lagerraum leer. Das FA stellte den Wert des Grundstücks B auf den Todestag gesondert und einheitlich fest. Die Feststellung, dass es sich um ein Betriebsgrundstück handelte und dieses zu einem Gewerbebetrieb gehörte, fehlte. Die Erben wollten eine solche Feststellung erreichen und hatten damit auch Erfolg.  

     

    Entscheidungsgründe

    Für die ErbSt ist eine Grundbesitzbewertung auf den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer durchzuführen (§ 12 Abs. 3 ErbStG). Die für Betriebsgrundstücke zu ermittelnden Grundstückswerte sind dabei gesondert festzustellen, wenn sie für die ErbSt erforderlich sind (Bedarfsbewertung gem. § 138 Abs. 5 S. 1 BewG). In dem Feststellungsbescheid sind auch Feststellungen zu treffen über die Art der wirtschaftlichen Einheit. Bei Betriebsgrundstücken, die zu einem Gewerbebetrieb gehören, auch über den Gewerbebetrieb (§ 138 Abs. 5 S. 2 Nr. 1 BewG).  

     

    Praxishinweis

    Nach den insoweit einschlägigen Vorschriften gehörte das Grundstück B zum Zeitpunkt des Erbfalls als Betriebsgrundstück zum Gewerbebetrieb des Erblassers. Für die Zuordnung eines Grundstücks zu einem Gewerbe­betrieb kommt es darauf an, ob es ertragsteuerrechtlich entweder notwendiges oder gewillkürtes Betriebsvermögen ist (BFH 2.10.03, BFH/NV 04, 132). Ertragsteuerrechtlich war das Grundstück B durch die Nutzung für das Ladengeschäft des Erblassers Betriebsvermögen seines Gewerbebetriebs geworden. Diese Eigenschaft hatte es durch die teilweise Vermietung und das Leerstehenlassen im Übrigen nicht verloren. Der Erblasser hatte das Grundstück nicht aus seinem Betriebsvermögen entnommen, sondern weiterhin bilanziert und die aus der Vermietung erzielten Einkünfte seinem Gewerbebetrieb zugeordnet. Die Sonderregelungen des § 99 Abs. 2 BewG kommen hier nicht zur Anwendung. § 99 Abs. 2 BewG betrifft nur Grundstücke, die ertragsteuerrechtlich teilweise Betriebs- und teilweise Privatvermögen sind.(DS) 

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