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  • 17.05.2010 | Abgabenordnung

    Anzeigepflichten, Festsetzungsfrist und Steuerhinterziehung

    von Dipl.-Fw. Stefan Winter, Münster

    Der Gesetzgeber hat in den §§ 30 ff. ErbStG ein System von Anzeigepflichten installiert, dessen Sinn und Zweck darin liegt, die FÄ über erbschaft- und schenkungsteuerlich relevante Erwerbsfälle zu informieren. Welche Pflichten muss der Steuerpflichtige erfüllen? Drohen bei Verletzung der Anzeigepflicht straf- oder bußgeldrechtliche Konsequenzen? Wie lange ist das FA berechtigt, die ErbSt/SchenkSt festzusetzen?  

    1. Ausgangsfall: Sachverhalt

    A hat seinem Kind K im Mai 1992 einen Geldbetrag von 2.000.000 DM durch Banküberweisung zugewandt. Auf die notarielle Beurkundung des Schenkungsvertrags wurde verzichtet. Weder A noch K haben die Schenkung dem SchenkSt-FA angezeigt, sodass keine SchenkSt festgesetzt wurde.  

     

    • Waren A und/oder K verpflichtet, die Schenkung anzuzeigen? Bestand eine Verpflichtung zur Abgabe einer SchenkSt-Erklärung?
    • Haben A und/oder K, indem sie die Schenkung nicht anzeigten, eine Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung begangen?
    • Wann endet die Festsetzungsfrist für die SchenkSt?

     

    A ist in 2009 verstorben. Das FA erfährt in 2010 anlässlich der Bearbeitung des Erbfalls von der Schenkung des Jahres 1992.  

    2. Anzeigepflicht des Erwerbers und Schenkers

    Jeder Erwerber ist verpflichtet, den Erwerb dem FA anzuzeigen, das für die Verwaltung der ErbSt zuständig ist (§ 30 Abs. 1 ErbStG). Der Gesetzgeber möchte dadurch eine möglichst vollständige Erfassung aller Erwerbe sicherstellen. Darüber hinaus erleichtert die Anzeige dem FA die Prüfung, welche Erwerbe steuerlich relevant sind und ob die Anforderung einer Steuererklärung sinnvoll ist (BFH 27.8.08, II R 36/06, BStBl II 09, 232).  

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