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  • 31.08.2010 · IWW-Abrufnummer 167614

    Landesarbeitsgericht München: Urteil vom 13.04.2010 – 6 Sa 986/09

    Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


    In dem Rechtsstreit Dr. med. A. A-Straße, A-Stadt - Kläger und Berufungskläger - Prozessbevollmächtigte/r: Rechtsanwälte Dr. B. B-Straße, A-Stadt gegen 1. C. vertreten durch die B. A-Stadt C-Straße, A-Stadt 2. E. H., vertreten durch den Vorsitzenden E-Straße, A-Stadt 3. Prof. Dr. G. E-Straße, A-Stadt - Beklagter und Berufungsbeklagter - Prozessbevollmächtigte/r: zu 1-3: Rechtsanwälte D. D-Straße, A-Stadt hat die 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts München auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Landesarbeitsgericht Dr. Künzl und die ehrenamtlichen Richter Braun und Beck für Recht erkannt: Tenor: 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 22. September 2009 - 9 Ca 3569/08 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird hinsichtlich der Eingruppierung (Anträge 1. a. und b.) zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten auch in der Berufungsinstanz um die Eingruppierung des Klägers und um eine Poolbeteiligung. Der Kläger war seit 1. Jan. 1992 im D. H. in A-Stadt als Arzt beschäftigt. Der Beklagte zu 3. ist Direktor der Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie, einer Klinik des D. H.. Dieser gründete mit den weiteren liquidationsberechtigten Ärzten durch Gesellschaftsvertrag vom 24. Feb. 2005 (Anl. B 1, Bl. 174 ff. d. A.) eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Beklagte zu 2., die einen Liquidationspool im D. H. unterhält. Aus diesem erhielt der Kläger ab dem 3. Quartal 2006, entgegen früherer Praxis, keine Leistungen aus dem leistungsorientierten Pool. Der Kläger ist Facharzt für Chirurgie sowie für Herzchirurgie. Er erhielt am 23. Jan. 1996 durch Prof. Dr. M. die Leitung des Bereiches Transplantationseinheit übertragen. Mit Schreiben vom 17. Feb. 1998 wurde er auf Antrag von Prof. Dr. M. zum Oberarzt bestellt. Mit Beschluss des Direktoriums des D. H. A-Stadt vom 19. Apr. 2000 ernannte man ihn zum Transplantationsbeauftragten für das D. H.; am 8. Aug. 2000 wurde er als Vertreter des D. H. für die Mitarbeit im regionalen Fachbeirat der Deutschen Stiftung Organtransplantation Bayern für die Bereiche Organtransplantation und Organspende benannt. Das D. H. A-Stadt entband den Kläger nachfolgend mit Schreiben vom 13. Juni 2005 mit Wirkung ab 1. Juni 2005 von der Funktion des Transplantationsbeauftragten. Mit Schreiben vom 9. Okt. 2006 verlangte der Kläger, rückwirkend ab 1. Juli 2006 als Oberarzt in die Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte eingruppiert zu werden. Dem Begehren entsprach der Beklagte zu 1. nicht. Mit seiner am 17. März 2008 beim Arbeitsgericht München eingegangenen und den Beklagten am 28. März 2008 zugestellten Klage vom 14. März 2008 verfolgt der Kläger seine Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte weiter. Zudem begehrt er die Poolbeteiligung als bestellter Oberarzt. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein monatlicher Differenzbetrag von € 1.300.- wegen seiner unzutreffenden Eingruppierung zu. Ihm sei mit den mindestens sechs bis acht monatlichen Hintergrunddiensten in der Fachabteilung für Herz- und Gefäßchirurgie ein Teilbereich übertragen. Diesen Dienst leisteten nur erfahrene Oberärzte, welche - abgesehen von der Letztverantwortung des Chefarztes - dem gesamten ärztlichen und nicht-ärztlichen Personal gegenüber weisungsbefugt seien. Bei diesen Diensten trage er die medizinische Verantwortung gegenüber den Patienten. Ferner gebiete auch der Gleichbehandlungsgrundsatz die begehrte Eingruppierung. Sämtliche Oberärzte, die Hintergrunddienst leisteten seien - von seiner Person abgesehen - in Ä 3 TV-Ärzte eingruppiert. Auch sei er Leiter der Transplantationseinheit und für diese in seiner Eigenschaft als Oberarzt tätig. Lediglich von seiner Aufgabe als Transplantationsbeauftragten für das D. H. habe man ihn entbunden. Er führe, wie er vorträgt, seit 1995 Herztransplantationen durch und habe mit Abstand die meisten Herztransplantationen im D. H. vorgenommen. Im Rahmen der Leitung dieses Teilbereiches übe er die Aufsicht über ärztliches und nicht-ärztliches Personal aus und sei für die Behandlung der Patienten verantwortlich. Allein die von ihm fast ganzjährig durchgeführte Rufbereitschaft, die sich auf die Nebentätigkeit für die Deutsche Stiftung Organtransplantation Bayern beziehe, umfasse jährlich etwa 3.000 h und umfasse zeitlich mehr als 50 % der für das D. H. ausgeübten Tätigkeit. Schließlich sei ihm die Spezialfunktion "Facharzt für Herzchirurgie" übertragen. 1992 sei er zwar als Facharzt für Chirurgie auch befugt gewesen, Herzoperationen durchzuführen. Nachfolgend sei aber der Facharzt für Herzchirurgie eingeführt worden, den das D. H. A-Stadt auch von den Chirurgen verlangt habe. Er habe diesen erwerben müssen, um weiter selbstständig in der Abteilung für Herz- und Gefäßchirurgie operieren zu können. Er habe seit 1992 Herzoperationen durchgeführt und auch für Transplantationen verantwortlich gezeichnet. Damit habe ihm das D. H. de facto die Spezialfunktion des Facharztes für Herzchirurgie auf dem Gebiet der Chirurgie übertragen. Er hat zuletzt b e a n t r a g t, 1. festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kläger seit dem 01. 07. 2006 als Oberarzt nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 30. 10. 2006 (TV-Ärzte) einzugruppieren. 2. Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis 30. Sept. 2009 € 50.700.- brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 3. festzustellen, dass die Beklagten zu 2. und 3. als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger seit dem 01. 07. 2006 nach § 11 des Gesellschaftervertrages des D. H. vom 24. 02. 2005 als bestellten Oberarzt zu vergüten und die zugunsten des Klägers anfallenden monatlichen Pool-Nachzahlungsbeträge brutto gem. § 11 Abs. 4b beginnend seit dem 01. 07. 2006 ab dem jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt, hilfsweise seit Rechtshängigkeit mit 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Beklagten haben b e a n t r a g t, die Klagen abzuweisen. Der Beklagte zu 1. hält den Kläger für zutreffend eingruppiert. Er habe über das Tätigkeitsfeld eines Facharztes hinaus keinen funktionell abgegrenzten Verantwortungsbereich übertragen erhalten. Im D. H. A-Stadt existiere seit der grundlegenden Neuorganisation 1999 zudem keine Transplantationseinheit mehr. Eine eigenständige Transplantationseinheit mit eigenem Personal und abgetrennten Räumlichkeiten etc. sei nicht eingerichtet worden. Infolge der abnehmenden Zahl von Transplantationen habe man betriebswirtschaftlichen Gegebenheiten Rechnung getragen. Der Kläger habe seit 24. Okt. 2004 keine Transplantationen mehr in eigener Verantwortung durchgeführt. Ferner sei ihm keine Spezialfunktion übertragen worden, für die eine Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung gefordert worden wäre. Die Beklagten zu 2. und 3. halten den Feststellungsantrag mangels Rechtsschutzinteresses für unzulässig. Zudem sei die leistungsorientierte Poolbeteiligung nach pflichtgemäßem Ermessen denjenigen Mitarbeitern zu zahlen, die aufgrund Verantwortung oder Leistung sowie der Intensität des beruflichen Einsatzes außergewöhnlich belastet seien. Mit Endurteil vom 22. Sept. 2009 hat das Arbeitsgericht München die Klagen vollumfänglich abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen für die Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte nicht. Die Hintergrunddienste in der Fachabteilung für Herz- und Gefäßchirurgie stellten keinen Teilbereich im Sinne der begehrten Entgeltgruppe dar, da die teilnehmenden Ärzte bereits wegen der Teilnahme ein besonderes Entgelt nach § 9 TV-Ärzte erhielten. Jedenfalls aber sei nicht ersichtlich, dass der Kläger zu mindestens der Hälfte seiner Arbeitszeit diese Dienste ausübe. Der Vortrag der Übertragung eines Leiters der Transplantationseinheit sei nicht ausreichend gewesen. So habe er nicht vorgetragen, welche Aufgaben und Funktionen er ausübe; die Leitung sei nicht als sog. großer Arbeitsvorgang anzusehen, zumal die Transplantationszahlen nach Vortrag der Beklagten zu 1. rückläufig seien, weswegen keine selbstständige Transplantationseinheit (mehr) bestehen solle. Selbst wenn eine solche bestehen sollte, wäre deren Leitung dann nicht ausreichend, wenn diese nur selten genutzt werde. Dem Kläger sei aber auch keine Spezialfunktion übertragen worden. Zwar habe man eine weiter Qualifikation gefordert, damit er weiter selbstständig Operationen in der Abteilung für Herz- und Gefäßchirurgie vornehmen habe können. Es bleibe aber unklar, welche Spezialfunktion er dann vorgenommen habe. Auch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz und dem Diskriminierungsverbot bestehe kein Anspruch auf Höhergruppierung. So habe der Kläger nicht vorgetragen, ohne rechtfertigenden Grund ungleich behandelt zu werden. Gegen dieses, ihm am 19. Okt. 2009 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Nov. 2009, der am selben Tag beim Landesarbeitsgericht München per Telefax eingegangen war, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22. Feb. 2010, der am selben Tag eingegangen war, nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auf seinen Antrag hin bis zu diesem Datum, begründet. Der Kläger vertieft zunächst seinen erstinstanzlichen Vortrag. Darüber hinaus ist er der Ansicht, die tarifliche Ausgleichszahlung für Hintergrunddienste besage nichts über das Vorliegen eines Teilbereiches. Diese Zahlung steige bei höherer Eingruppierung. Die Hintergrunddienste stellten einen Teilbereich dar. Dieser sei in die Fachabteilung der Herz- und Gefäßchirurgie integriert; an den Diensten nähmen nur erfahrene Oberärzte teil, welche Weisungsbefugnis über das ärztliche und nicht-ärztliche Personal sowie die Gesamtverantwortung für die Patienten hätten. Ihnen obläge die medizinische Verantwortung, abgesehen von der chefärztlichen Letztverantwortung, die, wie er meint, für die Annahme eines Teilbereiches unschädlich sei. Dieser Teilbereich sei ihm übertragen worden. Dabei, so meint er, komme es nicht auf eine ausdrückliche Übertragung an. Er leiste seit 1996 mit Wissen und Wollen des Arbeitgebers diesen Hintergrunddienst; ein Berufen auf eine nicht erfolgte Übertragung verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und sei unzulässig. Hintergrunddienste leiste er zu mehr als 50 % seiner Arbeitszeit, was sich schon angesichts der 6 - 8 monatlichen Dienste ergebe, die freitags von 16.00 Uhr bis samstags 7.00 Uhr liefen, samstags von 9.00 Uhr bis sonntags 9.00 Uhr und sonntags von 9.00 Uhr bis montags 7.00 Uhr. Im Übrigen seien die anderen Oberärzte sämtlich in Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV- Ärzte eingruppiert, was er als eine Ungleichbehandlung ansehe. Ebenso nimmt der Kläger in der Transplantationseinheit einen Teilbereich an, mit dessen Leitung er betraut sei. Ein Widerruf sei allein hinsichtlich der Übertragung des Transplantationsbeauftragten erfolgt. Diese Tätigkeit sei ihm jedenfalls im Wege einer Duldungs- oder Anscheinsvollmacht des Arbeitgebers übertragen worden. Die gegenteilige Behauptung des Beklagten zu 1. verstoße gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, da er nach innen und außen als Leiter der Transplantationseinheit aufgetreten sei. Diese Tätigkeit leiste er zu mindestens 50 % seiner Arbeitszeit. Aufsichts- und Weisungsbefugnisse stünden ihm nach Absprache mit dem Klinikdirektor zu. Die Transplantationseinheit bestehe, wie er vorträgt, auch weiterhin. Der Beklagte bezeichne PD Dr. W. als Leiter der Transplantationsmedizin, weswegen ein Nichtbestehen der Einheit nicht zutreffen könne. Schließlich sei ihm eine Spezialfunktion vom Arbeitgeber übertragen worden, indem er die Ausbildung zum Herzchirurgen absolviert habe. Die Übertragung sei durch Prof. Dr. M. erfolgt; einer ausdrücklichen Übertragung bedürfe es, wie er meint, nicht. Diese Zusatzweiterbildung habe er zu einem Zeitpunkt erfolgreich abgeschlossen, als die Herzchirurgie noch kein eigenständiges Fachgebiet, sondern nur ein Teilbereich der allgemeinen Chirurgie gewesen sei. Diese Weiterbildung sei auch gefordert worden, damit er weiter Operationen am offenen Herzen habe vornehmen können. Diese Tätigkeit leiste er zu weit mehr als 50 % seiner Gesamtarbeitszeit. Schließlich meint er, angesichts der Eingruppierung der weiteren Oberärzte in Entgeltgruppe Ä 3 gebiete der Gleichbehandlungsgrundsatz auch seine Eingruppierung in diese Entgeltgruppe. Er sei 12 Jahre als Oberarzt tätig gewesen und habe mit 4.000 Operationen ein Mehr an Verantwortung gegenüber der üblichen fachärztlichen Tätigkeit mit 250 Operationen in 2 Jahren übernommen. Zudem habe sich das D. H. auch selbst gebunden. Hinsichtlich der Poolbeteiligung ist er der Ansicht, ihm stehe die Beteiligung bei Zugrundelegung der zutreffenden Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 3 und auch weiterhin im Rahmen des freiwilligen Pools zu. Er b e a n t r a g t zuletzt: 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19.10.2009, Az.: 9 Ca 3569/08 abgeändert. Es wird beantragt wie folgt zu erkennen: a. Festzustellen, dass der Beklagte zu 1. verpflichtet ist, den Kläger seit 01.07.2006 als Oberarzt nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken vom 20.10.2006 (TV-Ärzte) einzugruppieren. b. Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an den Kläger für die Zeit vom 01.07.2006 bis 30.09.2009 € 50.700,00 brutto nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. c. Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, Auskunft zu erteilen, aus welchen Gründen eine Beteiligung des Klägers am freiwilligen Pool gemäß Poolvertrag in der Zeit vom 01.07.2006 bis 30.09.2009 nicht erfolgt war und den konkreten Zuteilungsmaßstab anzugeben. Hilfsweise: aa. Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, Auskunft zu erteilen über die der Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie des D. H. A-Stadt des Beklagten zu 1. gem. § 10 Abs. 2 des Gesellschaftervertrages des D. H. vom 24.02.2005 seit dem 01.07.2006 zuzurechnenden Auszahlungsbeträge sowie über den konkreten Verteilungsmaßstab der gem. § 11 Abs. 4b des Gesellschaftervertrages des D. H. vom 24.02.2005 seit dem 01.07.2006 vorzunehmenden Ausschüttungen der Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie, insbesondere der Verteilung der zur Verfügung stehenden Beträge nach Verantwortung, Leistung, Erfahrung und Dauer der Zugehörigkeit und nach der Intensität des beruflichen Einsatzes der einzelnen Mitarbeiter, bb. Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, Rechenschaft zu legen über die Verwendung der der Klinik für Herz- und Gefäßchirurgie des D. H. A-Stadt zuzurechnenden Auszahlungsbeträge, cc. Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, die Richtigkeit der Auskünfte an Eides Statt zu versichern, dd. Die Beklagten zu 2. und 3. werden verurteilt, die sich nach der Auskunft ergebenden Auszahlungsbeträge an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt. Die Beklagten b e a n t r a g e n, die Berufung zurückzuweisen. Der Beklagte zu 1. ist der Ansicht, die Hintergrunddienste stellten keinen Teilbereich i.S. des Tarifvertrages dar. Hierzu müsste als Alternative zum Funktionsbereich eine tatsächlich nicht gegebene medizinische Untergliederung vorliegen sowie eine organisatorische Verselbstständigung und eine operative und personelle Ausstattung, die überwiegend diesem Bereich diene. Zudem fehle es an einer funktionellen Eigenständigkeit. Es handle sich allein um einen Dienst. Der Kläger trage im Rahmen des Dienstes keine Verantwortung für das Handeln nachgeordneter Ärzte und das Pflegepersonal; ihm sei während es Dienstes auch nicht mindestens 1 Facharzt unterstellt. Ebenso liege kein in zurechenbarer Weise gesetzter Bestellungsakt vor. Es treffe ferner nicht zu, dass der Kläger zu mehr als 50 % seiner Gesamttätigkeit Hintergrunddienste leiste; bei ebenso zu mindestens 50 % der Gesamttätigkeit zu leistenden Diensten in der Transplantationseinheit stelle sich die Frage, wann er seine sonstigen ärztlichen Aufgaben erledige. Eine Transplantationseinheit im Sinne eines Teilbereiches gebe es beim D. H. A-Stadt nicht. Es bestehe keine eigenständige Einrichtung mit eigenem Zimmer, eigenem Personal und eigener Infrastruktur. Der Kläger sei allein Transplantationsbeauftragter gewesen. Als solcher habe er nicht in leitender Stellung gearbeitet und habe keine Aufsichts- oder Weisungsbefugnis besessen. Die Leitung einer Transplantationseinheit sei ihm auch nicht übertragen worden. Dass er in einem solchen Bereich zu mindestens 50 % der Gesamttätigkeit arbeite, bestreite sie. Schließlich habe man ihm keine Spezialfunktion übertragen. Dazu hätte es der Übertragung einer speziellen Aufgabe im Rahmen der ärztlichen Tätigkeit bedurft. Die Ausübung einer in hohem Maße spezialisierten Tätigkeit sei, wie sie meint, nicht ausreichend. Die Tätigkeit eines Herzchirurgen stelle keine spezielle Aufgabe im Rahmen der Gesamttätigkeit dar. Zudem habe der Kläger bei Operationen zumeist assistiert; seine OP-Frequenz sei völlig normal. Ein Höhergruppierungsanspruch aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz sei, wie der Beklagte zu 1. meint, nicht begründet. Der Kläger habe nicht hinreichend begründet, weswegen er den anderen Oberärzten vergleichbar sei und ebenso höhergruppiert hätte werden müssen. Den zuletzt gestellten Auskunftsanspruch hinsichtlich der Poolbeteiligung halten die Beklagten zu 2. und 3. für unzulässig, da er unbestimmt sei. Im Übrigen verweisen sie darauf, dass auf die freiwillige Poolbeteiligung kein Rechtsanspruch bestehe. Hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Einzelnen wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 14. März 2008 (Bl. 1 ff. d. A.), vom 10. Juni 2008 (Bl. 74 ff. d. A.), vom 8. Aug. 2008 (Bl. 183 ff. d. A.), vom 22. Aug. 2008 (Bl. 261 ff. d. A.), vom 19. Juni 2009 (Bl. 407 ff. d. A.), vom 21. Aug. 2009 (Bl. 493 ff. d. A.), vom 22. Feb. 2010 (Bl. 599 ff. d. A.) und vom 12. Apr. 2010 (Bl. 689 ff. d., A.), des Beklagten zu 1. vom 3. Juli 2008 (Bl. 137 ff. d. A.), vom 20. Aug. 2008 (Bl. 250 ff. d. A.) und vom 21. Juli 2009 (Bl. 468 ff. d. A.), des Beklagten zu 2. vom 7. Juli 2008 (Bl. 145 d. A.), des Beklagten zu 3. vom 11. Juli 2008 (Bl. 157 ff. d. A.), vom 8. Aug. 2008 (Bl. 230 ff. d. A.), vom 18. Aug. 2008 (Bl. 233 ff. d. A.), vom 20. Aug. 2008 (Bl. 237 ff. d. A.), undatiert, eingegangen am 27. Juli 2009 (Bl. 476 ff. d. A.) und undatiert, eingegangen per Fax am 1. Sept. 2009 (Bl. 522 ff. d. A.) sowie der Beklagten zu 1. - 3. vom 26. März 2010 (Bl. 657 ff. d. A.) und auf die Sitzungsprotokolle vom 1. Sept. 2009 (Bl. 517 ff. d. A.) und vom 13. Apr. 2010 (Bl. 725 ff. d. A.) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die statthafte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. A. Die Berufung ist zulässig. I. Die Berufung ist nach § 64 Abs. 1, 2b ArbGG statthaft. Sie ist in rechter Form und Frist eingelegt und begründet worden (§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, § 519 Abs. 2, § 520 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 66 Abs. 1 Sätze 1, 2, 5 ArbGG, § 222 ZPO). II. Die Änderung des Antrags I. c. ist nach Ansicht der Kammer sachdienlich und daher zulässig (§ 263 ZPO). B. In der Sache bleibt die Berufung ohne Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Eingruppierung in Vergütungsgruppe Ä 3 gem. §§ 12, 16 Abs. 2 TV-Ärzte i.V.m. § 4 TVÜ-Ärzte. In seiner Person erfüllt er die tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen nicht. Weder ist ihm die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich übertragen noch eine Spezialaufgabe zugewiesen. Auch kann der Kläger die begehrte Eingruppierung nicht gestützt auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz oder auf widersprüchliches Verhalten des D. H. verlangen. Die Voraussetzungen des Gleichbehandlungsgrundsatzes sind ebenso wie ein widersprüchliches Verhalten nicht vorgetragen. Dem Kläger ist zudem kein Anspruch auf die begehrte freiwillige Poolbeteiligung eingeräumt, weswegen ihm auch kein Auskunftsanspruch zusteht. I. Die Klage ist zulässig. 1. Es handelt sich um eine im öffentlichen Dienst übliche Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen (BAG v. 5. 9. 2002 - 8 AZR 620/01, AP BAT §§ 22, 23 Lehrer Nr. 93; BAG v. 26. 1. 2001 - 8 AZR 281/00, AP BAT-O § 25 Nr. 5; BAG v. 19. 3. 1986 - 4 AZR 470/84, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 114). 2. Die Auskunftsklage ist ebenso zulässig. Sie gibt das klägerische Begehren hinreichend deutlich wieder und ist somit ausreichend bestimmt. II. Die Klagen sind nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung seiner Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 3 des § 12 TV-Ärzte. Weder kann der Kläger aus dem Umstand, dass er bereits vor Inkrafttreten des Tarifvertrags die Bezeichnung Oberarzt geführt hatte, die begehrte Eingruppierung verlangen, noch ist ihm ein Funktions- oder ein Teilbereich in dem Sinne übertragen, dass er in diesem die medizinische Verantwortung zu tragen hätte; auch ist ihm keine Spezialfunktion i.S. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 2. Alt. TV-Ärzte zugewiesen. Auch Gleichbehandlungsgesichtspunkte bzw. das Verbot widersprüchlichen Verhaltens rechtfertigen das gestellte klägerische Begehren nicht. Auch steht ihm kein Auskunftsanspruch hinsichtlich einer Poolbeteiligung gegen die Beklagten zu 2. und 3. zu. 1. Zur Eingruppierung a. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unbestritten der TV-Ärzte Anwendung. Aus diesem folgt jedoch keine Eingruppierungsverpflichtung des Beklagten in Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte i.V.m. § 4 TVÜ-Ärzte. b. Der Umstand, dass der Kläger bereits vor Inkrafttreten des TV-Ärzte die Bezeichnung "Oberarzt" geführt hatte, ist für die begehrte Eingruppierung unerheblich. Dies war für eine Vielzahl von Ärzten bereits vor Inkrafttreten des TV-Ärzte zum 1. Nov. 2006 der Fall; nach den Regelungen des BAT und des TVöD war die Führung dieses Titels nicht vergütungsrelevant. Es bestand kein spezielles Eingruppierungsmerkmal für Oberärzte; der Begriff war dem Tariftext fremd. Vielmehr hing die Höhergruppierung allein davon ab, ob dem Arzt eine gewisse Anzahl weiterer Ärzte unterstellt war. In der Praxis wurde von den Klinken der Titel "Oberarzt" aufgrund der Tatsache, dass der Titel keinen Einfluss auf die Eingruppierung des jeweiligen Arztes hatte, unterschiedlich vergeben. Die Titelführung des Klägers mit Zustimmung des Beklagten zu 1. bereits vor Inkrafttreten des TV-Ärzte ist mithin ohne tarifrechtliche Bedeutung. Die Tarifvertragsparteien haben in einer "Niederschriftserklärung" zu § 4 TVÜ-Ärzte klargestellt, dass Ärztinnen und Ärzte, die die Bezeichnung "Oberärztin/-arzt" führen, ohne die Voraussetzungen für eine Eingruppierung als Oberärztin bzw. Oberarzt nach § 12 TV-Ärzte zu erfüllen, die Berechtigung zur Führung ihrer bisherigen Bezeichnung nicht verlieren sollten. Eine Eingruppierung nach Entgeltgruppe Ä 3 sei hiermit nicht verbunden. Entsprechend waren die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen, aufgrund der tarifvertraglichen Neudefinition der Oberarzt-Tätigkeit komme es vielen Fällen dazu, dass bisherige "Titular-Oberärzte" gleichwohl die nunmehr geltenden tariflichen Eingruppierungsmerkmale für eine Oberarzttätigkeit nach § 12 TV-Ärzte nicht erfüllen werden. Aus der in Unkenntnis des wesentlich später zustande gekommenen Tarifvertrags gewählten Bezeichnung kann nicht abgeleitet werden, mit dieser sei eine Festlegung dahingehend verbunden, der Kläger erfülle die Voraussetzungen der wesentlich später in Kraft getretenen tarifvertraglichen Oberarztdefinition (LAG München v. 26. 8. 2008 - 4 Sa 328/08, juris; LAG München v. 22. 4. 2009 - 10 Sa 300/08, juris; LAG München v. 7. 10. 2009 - 5 Sa 813/08, juris). c. Dem Kläger kann daher nur unter den Voraussetzungen von § 12 TV-Ärzte eine Vergütung nach Entgeltgruppe Ä 3 zustehen. Die Regelung in § 12 TV-Ärzte lautet: § 12 Eingruppierung Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehenden und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert: Entgeltgruppe|Bezeichnung Ä 1|... Ä 2|Fachärztin/Facharzt mit entsprechender Tätigkeit Ä 3|Oberärztin/Oberarzt Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche vom Arbeitgeber übertragen worden ist. Oberarzt ist ferner der Facharzt in einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion, für die dieser eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung fordert. Ä 4|... Die Eingruppierung in Entgeltgruppe Ä 3 verlangt, dass dem Kläger nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte seiner Gesamtarbeitszeit, entweder für einen Teil- oder Funktionsbereich der Klinik oder Abteilung die medizinische Verantwortung vom Arbeitgeber übertragen erhalten hat, oder, dass er eine Spezialfunktion ausübt, die eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung voraussetzt, durch den Arbeitgeber übertragen erhalten hat. Für das Vorliegen der normierten tatsächlichen Voraussetzungen zur Eingruppierung in die begehrte Vergütungsgruppe trägt der Kläger nach den allgemeinen Grundsätzen der Beweislastverteilung die Darlegungs- und Beweislast. Dies gilt auch für etwa erforderliche Heraushebungsmerkmale, die zunächst so darzulegen sind, dass ein wertender Vergleich mit nicht derart herausgehobenen Tätigkeiten möglich wird (vgl. nur BAG v. 26. 1. 2006 - 4 AZR 6/04, AP BAT 1975 §§ 22, 23 BAT 1975 § 302; BAG v. 27. 8. 2008 - 4 AZR 484/07; LAG Düsseldorf v. 21. 2. 2008 - 15 Sa 1617/07; LAG München v. 13. 8. 2008 - 5 Sa 82/08, juris; LAG München v. 14. 8. 2008 - 3 Sa 410/08, juris; LAG München v. 26. 8. 2008 - 4 Sa 328/08, juris). d. Die tariflichen Voraussetzungen für die Eingruppierung des Klägers in Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte liegen nicht vor. Weder ist ihm ein Teilbereich, noch ist dem Kläger die medizinische Verantwortung für diesen - einen Teilbereich unterstellt - übertragen. aa. Es kann dahinstehen, ob der Kläger - wie er behauptet - in den von ihm angenommenen Teilbereichen bzw. in der Spezialfunktion zu mindestens 50 % seiner Gesamtarbeitszeit tätig ist. Bedenken bestehen bereits, da er dann - rechnerisch - mehr als 100 % der Gesamtarbeitszeit in diesen Bereichen tätig sein müsste. Auch wenn man Überschneidungen der Bereiche und Aufgaben ansieht, hätte dies aber zumindest weiterer Aufschlüsselung bedurft, wie der Kläger zu seinen Zeitangaben gelangt. Dahinstehen kann auch, ob ihm die behaupteten Funktions- oder Teilbereiche bzw. die Spezialfunktion im Sinne des Tarifrechts vom Arbeitgeber i. S. der Tarifregelung übertragen worden war. bb. Jedenfalls aber fehlt es an einem Teil- oder Funktionsbereich i.S. § 12 TV-Ärzte, Entgeltgruppe Ä 3, den der Kläger zu leiten hätte, für den ihm die medizinische Verantwortung übertragen worden wäre. aaa. Die medizinische Verantwortung für einen Funktionsbereich, bei dem es sich um einen in den Vorgängerregelungen des BAT langjährig etablierten Begriff im Bereich der einschlägigen Eingruppierungsbestimmungen im ärztlichen Bereich (etwa Vergütungsgruppe I a Fallgruppe 7 und Vergütungsgruppe I b Fallgruppe 10 der Anlage 1 a zum BAT/Bund/Länder), der nach der Protokollnotiz Nr. 5 zum Teil I der Anlage 1 a zum BAT/VKA als wissenschaftlich anerkanntes Spezialgebiet innerhalb eines ärztlichen Fachgebietes definiert war (z. B. "Nephrologie" - innerhalb des Fachgebiets Innere Medizin, "Handchirurgie" - innerhalb des Fachgebietes Chirurgie -, "Neuroradiologie" - innerhalb des Fachgebietes Radiologie -, usw.; vgl. BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 495/08, unter Rz. 33; LAG München v. 26. 8. 2008 - 4 Sa 328/08, juris; ferner Anton, ZTR 2008, 184) und der wegen der unveränderten Übernahme dieses Begriffes in den TV-Ärzte in dessen früherer Bedeutung weiter gilt (vgl. LAG München v. 26. 8. 2008, aaO.; LAG München v. 7. 10. 2009 - 5 Sa 813/08, juris), nimmt der Kläger für sich nicht in Anspruch. bbb. Dagegen kann beim Verständnis des Begriffs "Teilbereich" nicht auf ein bereits eingeführtes Verständnis zurückgegriffen werden, wie das Arbeitsgericht bereits ausgeführt hat. Dieser Begriff war den bisherigen tarifvertraglichen Regelungen, etwa im BAT, fremd. Aus dem im BAT verwendeten Begriff "Funktionsbereich" und dessen Übernahme in den TV-Ärzte ist jedoch zu schließen, dass der TV-Ärzte, der den neuen Begriff "Teilbereich" mit "oder" neben den des "Funktionsbereiches" stellt, dass unter einem "Teilbereich" etwas anderes zu verstehen ist, als unter einem "Funktionsbereich". Andererseits folgt aus der begrifflichen Zusammenfassung als "Teil- oder Funktionsbereich" im Tarifwortlaut, dass einem "Teilbereich" eine dem "Funktionsbereich" qualitativ gleichwertige Bedeutung zukommt (LAG Saarland v. 8.7. 2009 - 1 Sa 1/09, juris; LAG München v. 7. 10. 2009 - 5 Sa 813/08, juris). Einem Teilbereich einer Klinik/Abteilung i.S. § 12 TV-Ärzte muss eine organisatorische Eigenständigkeit zukommen (BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 841/08 unter Rz. 28). Für diese ist nach Ansicht der Kammer eine feste Ausstattung mit Personal, Räumen und Sachmitteln maßgeblich (vgl. BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 495/08, unter Rz. 35 ff.; LAG München v. 26. 8. 2008 - 4 Sa 328/08, juris; LAG München v. 22. 4. 2009 - 10 Sa 300/08, juris; LAG München v. 7. 10. 2009 - 5 Sa 813/08, juris; LAG Baden-Württemberg v. 5. 5. 2009 - 22 Sa 53/08, juris). Hinsichtlich der medizinischen Verantwortung verlangt das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 9. 12. 2009 - 4 Sa 841/08, unter Rz. 27 f.; ebenso BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 495/08, unter Rz. 46 ff.; BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 630/08, unter Rz. 25 ff.; BAG v. 91. 12. 2009 - 4 AZR 687/08, unter Rz. 15; BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 827/08, unter Rz. 19 ff.; BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 8368, unter Rz. 21 ff.), dass dem Oberarzt neben nicht-ärztlichem auch ärztliches Personal unterstellt sein müsse. Dabei reiche die Führungs- und Weisungsbefugnis gegenüber Assistenzärzten und Ärzten in der Weiterbildung nicht aus. Vielmehr müsse sich die einem Oberarzt übertragene Verantwortung nach den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppen Ä 2 und Ä 3 auch von der eines Facharztes qualitativ unterscheiden (BAG v. 9. 12. 2009, jeweils aaO.). Bezugspunkt dieser gesteigerten Verantwortung sei die mit der Übertragung verbundene organisatorische Kompetenz, die sich in einer gesteigerten Aufsichts- und Weisungsbefugnis niederschlage. Eine derartige Steigerung des quantitativen und qualitativen Maßes dieser Verantwortung sei allein dann gegeben, wenn sich die Verantwortung des Oberarztes nicht nur auf die Assistenzärzte, sondern auch auf mindestens einen Facharzt beziehe. Diese tarifliche Wertigkeit der Stellung und Tätigkeit eines Oberarztes finde in dem nicht unerheblichen Vergütungsabstand der Entgeltgruppe Ä 3 zu der Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte ihren Ausdruck. Daneben müsse die Verantwortung für den jeweiligen Teil-/Funktionsbereich ungeteilt bestehen. Sie betreffe nicht nur einzelne zu erfüllende Aufgaben oder Aufgabenbereiche, sondern es gehe um eine auf einen arbeitsteilig organisierten Bereich bezogene Leitungs- und Verantwortungsstruktur. Die medizinische Verantwortung für einen Teilbereich im Tarifsinne könne daher nicht bei mehreren Ärzten liegen, ohne dass es hier auf eine Unterscheidung von Teil- oder Funktionsbereichen der Klinik oder der Abteilung ankomme, was sich aus dem von den Tarifvertragsparteien gewählten bestimmten Artikel "die", mit dem eine einheitliche Verantwortung bezeichnet sei, die innerhalb des zugewiesenen Bereichs einheitlich und allein wahrgenommen werden müsse, ergebe. Eine geteilte medizinische Verantwortung innerhalb der organisatorischen Einheit sei regelmäßig für eine Eingruppierung nach der Entgeltgruppe Ä 3, 1. Fallgruppe TV-Ärzte nicht ausreichend. Anderes will das Bundesarbeitsgericht (Urt. v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 841/08, unter Rz. 28; BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 687/08, unter Rz. 22) allein bei echtem Job-Sharing annehmen, das aber nicht vorliege, wenn in einer organisatorischen Einheit mehrere Titularoberärzte tätig sind, die nur teil- oder zeitweise, etwa bei den Hintergrunddiensten, jeweils die alleinige Verantwortung trügen. Ferner müsse dem Oberarzt diese Verantwortung, ungeachtet der Letztverantwortung des Chefarztes (BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 841/08, unter Rz. 26; Wahlers, PersV 2008, 204, 206; Bruns, ArztR 2007, 60, 65), übertragen worden sein. cc. Die vom Kläger geleisteten Hintergrunddienste stellen bereits keinen Teilbereich i.S. § 12 Entgeltgruppe Ä 3, 1. Fallgruppe TV-Ärzte dar; jedenfalls aber ist dem Kläger nicht die ungeteilte (BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 841/08; vgl. auch BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 495/08, unter Rz. 35 ff.) medizinische Verantwortung (zum Begriff vgl. nachfolgend dd. ccc. (1.)) für diese übertragen. aaa. Den Hintergrunddiensten fehlt es an der für eine medizinische Untergliederung erforderlichen organisatorischen Verselbstständigung sowie einer personellen und sachlichen Ausstattung, die zumindest überwiegend für diese Dienste zur Verfügung steht. Die Personen, welche Hintergrunddienste leisteten bzw. leisten, wechselten bzw. wechseln je nach Dienstplan ständig. Es ist dem Vortrag des Klägers auch nicht zu entnehmen, dass zur Leistung der Hintergrunddienste eine sachliche Ausstattung vorhanden war, die zumindest überwiegend für diese Dienstleistung zur Verfügung stand. bbb. Jedenfalls aber war dem Kläger keine ungeteilte medizinische Verantwortung für den Hintergrunddienst übertragen, selbst wenn man einen Teilbereich in diesem erkennen wollte. Denn diese Verantwortung bei Ableistung von Hintergrunddiensten trug nicht ausschließlich der Kläger, sondern der jeweilig wechselnde diensthabende Oberarzt. Eine eben nur zeitweise medizinische Verantwortung sicherlich auch des Klägers während der Ableistung von Hintergrunddiensten ist nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (Urt. v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 841/08 und 4 AZR 687/08), der sich die erkennende Kammer anschließt, nicht ausreichend. Es handelt sich dabei um eine verteilte, nicht aber die alleinige Verantwortung des Klägers, die allenfalls dienstplanabhängig gegeben ist. Die medizinische Verantwortung oblag dem jeweiligen Arzt, der gerade (dienstplanmäßig) den Hintergrund abzuleisten hatte und ableistete. dd. Aber auch die behauptet zu leitende Transplantationseinheit stellt keinen Teilbereich dar, für den der Kläger die medizinische Verantwortung übertragen erhalten hatte. So ist bereits umstritten, ob es die Transplantationseinheit als sachlich abgrenzbare und mit sachlichen und personellen Mitteln ausgestattete Einheit beim D. H. A-Stadt überhaupt gab und gibt. Daneben lässt der Vortrag des darlegungs- und beweisbelasteten Klägers nicht erkennen, dass er, läge denn ein Teilbereich vor, die medizinische Verantwortung für diesen übertragen erhalten hat. aaa. Das Bestehen einer Transplantationseinheit beim D. H. als sachlich abgegrenzte Teileinheit ist nach dem Vortrag des Klägers nicht zu ersehen. Die Beauftragung von Prof. Dr. W. zum Leiter der Transplantationsmedizin belegt weder das eine noch das andere. Denn die (Leitung der) Transplantationsmedizin ist nicht vom Bestehen einer sachlich abgrenzbaren (Transplantations-)Einheit abhängig. Diese kann evtl. auch als Spezialaufgabe vergeben und erfüllt werden. Der Kläger behauptet zwar das Bestehen einer Transplantationseinheit mit einer sachlichen, räumlichen und personellen Ausstattung, konkretisiert diese Behauptung jedoch nicht. Er macht weder deutlich, in welchen Räumlichkeiten diese untergebracht sein soll und welches Personal für diese ausschließlich oder zumindest überwiegend tätig ist. Zumindest die Konkretisierung des (wesentlichen) Personals wäre jedoch vom Leiter eines Bereiches zu erwarten gewesen. Die Annahme eines derartigen bestehenden Teilbereiches scheidet von daher bereits aus. Zudem lässt der Sachvortrag des Klägers keinen eindeutigen Schluss darauf, er sei Leiter dieser Transplantationseinheit gewesen, zu (dazu auch nachfolgend bbb.). Auf Seite 6 des Schriftsatzes vom 21. Juni 2009 (Bl. 412 d. A.) trägt er vor, es sei bekanntgegeben worden, er sei Leiter des Transplantationsteams und Vertreter B. im Bundesfachbeirat der Koordinationsstelle Transplantation der T. und Transplantationsbeauftragter des D. H. A-Stadt. Deutet dies auf eine einheitliche Übertragung aller Funktionen (Transplantationsteam und Transplantationsbeauftragter) hin, die dann ggf. auch einheitlich widerrufen worden sein konnten, wobei auch der eigene Sachvortrag des Klägers (Schriftsatz vom 19. Juni 2009, Bl. 407 ff. d. A.) für einen wirksamen Widerruf der Leitung spricht, ist ihm danach auch nur die Teamleitung, nicht aber die Leitung der Transplantationseinheit übertragen worden. bbb. Mit dem Hinweis auf die Veröffentlichung seiner Funktionen (Schriftsatz vom 19. Juni 2009, Seite 6, Bl. 412 d. A.) behauptet er, nur Leiter des Transplantationsteams gewesen zu sein, also einer Untergliederung der behauptet existenten Transplantationseinheit (vgl. Schriftsatz vom 8. Aug. 2008 Seite 6, Bl. 187 d. A.). Damit hätte ihm aber keine Leitung eines Teilbereiches "Transplantationseinheit" mehr oblegen, weswegen auch von daher die begehrte Eingruppierung ausschiede. Eine nähere Klärung, welche Tätigkeiten und Kompetenzen ihm übertragen worden waren, war in der mündlichen Verhandlung vom 13. April 2010 ebenso nicht zu erreichen. ccc. Daneben ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger die medizinische Verantwortung für den - unterstellt existierenden - Bereich der Transplantationseinheit übertragen worden war. In der Berufungsbegründung führt der Kläger allein aus, ihm habe "selbstverständlich ... nach Abstimmung mit dem Klinikdirektor im Rahmen der Leitung der Transplantationseinheit die Aufsichts- und Weisungsbefugnis, beispielsweise für die Einsatztätigkeit des Assistenten und Fachärzte" oblegen. Er habe auch "für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich gezeichnet." (Schriftsatz v. 22. Feb. 2010, Seite 15 (unten), Bl. 613 d. A.). (1.) Der Begriff der medizinischen Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche ist von den Tarifvertragsparteien neu im TV-Ärzte aufgenommen, inhaltlich aber nicht näher bestimmt worden; was darunter zu verstehen ist, bedarf der Auslegung, die für den normativen Teil eines Tarifvertrags der für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Es ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu ermitteln, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Auch der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut mit zu berücksichtigen, allerdings nur soweit er in den tariflichen Normen einen Niederschlag gefunden hat (BAG v. 15. 2. 2007 - 6 AZR 773/06, AP BAT SR 2c § 2 Nr. 6 m.w.N.). Ferner ist auf den tariflichen Gesamtzusammenhang abzustellen, der Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert. Nur so sind Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend zu ermitteln (std. Rspr. BAG v. 15. 2. 2007, aaO.; BAG v. 28. 5. 1989 - 6 AZR 349/96, AP BGB § 611 Bühnenengagementsvertrag Nr. 52). Lassen sich auch daraus keine zweifelsfreien Auslegungsergebnisse erzielen, können - ohne Bindung an eine Reihenfolge - weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggf. eine praktische Tarifausübung, herangezogen werden. Dabei ist jeweils die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse zu berücksichtigen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG v. 15. 2. 2007, aaO.; BAG v. 1. 6. 2006 - 6 AZR 37/06, AP TVG § 1 Tarifverträge: Bühnen Nr. 15; BAG v. 30. 9. 2004 - 8 AZR 462/03, AP BGB § 613a Nr. 275; BAG v. 22. 10. 2003 - 10 AZR 152/03, AP TVG § 1 Rückwirkung Nr. 21; BAG v. 5. 10. 1999 - 4 AZR 578/98, AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15). (2.) Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang folgt, dieses Tätigkeitsmerkmal i.S. § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte ist nur erfüllt, wenn dem Oberarzt ein Aufsichts- und Weisungsrecht hinsichtlich des medizinischen Personals zugewiesen wurde (BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 687/08, unter Rz. 15). Die Tarifvertragsparteien hatten zum Ausdruck bringen wollen, die Verantwortung müsse sich feststellbar und erheblich von derjenigen eines "normalen" Oberarztes abheben (ebenso LAG München v. 22. 4. 2009 - 10 Sa 300/08). Der Oberarzt muss nicht nur die Verantwortung für das von ihm geschuldete ärztliche Handeln eines Arztes mit abgeschlossener Facharztausbildung übernehmen, sondern auch für das Handeln der ihm nachgeordneten Assistenz- und Fachärzte sowie des Pflegepersonals einstehen. Dem tariflichen Heraushebungsmerkmal der medizinischen Verantwortung ist zu entnehmen, der Oberarzt müsse die Behandlung und Therapie der Patienten auch für die ihm nachgeordneten Assistenz- und Fachärzte sowie das in "seinem" Teilbereich tätige Pflegepersonal bindend festlegen, deren Befundungen kontrollieren und Therapiemaßnahmen überwachen. Letztlich übt der Oberarzt für den ihm unterstellten Bereich auch gegenüber anderen Ärzten und dem Pflegepersonal eine Vorgesetztenfunktion, mithin eine Leitungsfunktion, aus (BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 687/09, aaO.; BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 836/08, unter Rz. 20, 22; LAG München v. 22. 4. 2009, aaO.; LAG Schleswig-Holstein v. 9. 12. 2008 - 5 Sa 265/08, ZTR 2009, 255; vgl. auch die Nachweise bei Knörr, ZTR 2009, 50, 53). Dementsprechend muss sich die medizinische Verantwortung auf den gesamten Bereich der Patientenbehandlung im betreffenden Fachbereich erstrecken. Eine lediglich organisatorische Verantwortung oder das Wahrnehmen von Verwaltungsaufgaben allein reicht nicht aus. Gerade der Zusatz der "medizinischen" Verantwortung macht deutlich, dass dem Oberarzt die Verantwortung im Zusammenhang mit der Behandlung von Patienten übertragen worden ist und nur irgendeine Verantwortung nicht genügt. Das erforderliche Maß der medizinischen Verantwortung ist nur dann gegeben, wenn Aufsichts- und Weisungsbefugnisse gegenüber nachgeordneten Fachärzten oder Dritten bestehen, denen ihrerseits für ihr jeweiliges Handeln im konkreten Einzelfall die ärztliche Verantwortung obliegt (LAG München v. 22. 4. 2009, aaO.; ferner Wahlers, PersV 2008, 205). (3.) Die Ausführungen zur Leitungs- und Weisungsbefugnis gegenüber den Assistenz- und Fachärzten ist nach den Ausführungen in der Berufungsbegründung nur pauschal behauptet; eine Weisungsbefugnis gegenüber nicht-ärztlichem Personal wird nicht näher angesprochen. Auch aus den ausdrücklich in Bezug genommenen erstinstanzlichen Ausführungen sind dahingehende Anhaltspunkte nicht, jedenfalls nicht in erforderlichem Umfang, zu entnehmen. (a.) Aus der Berufungsbegründung (Schriftsatz v. 22. Feb. 2010, Bl. 599 ff, insbesondere Seiten 13 ff., Bl. 611 ff. d. A.) lässt sich eine Leitungs- und Weisungsbefugnis des Klägers gegenüber nachgeordnetem ärztlichen und nicht-ärztlichen Personal nicht in erforderlicher Weise entnehmen. Aus einer erfolgten Übertragung der Leitung der Transplantationseinheit auf den Kläger, die - unterstellt - nicht widerrufen worden war, folgt allein, dass dem Kläger Leitungsbefugnisse oblagen. Welcher Art diese waren und inwieweit diese - wie vorstehend ausgeführt - auch Weisungsbefugnisse gegenüber ärztlichem Personal und mindestens einem Facharzt umfassten, ist diesem Vortrag nicht zu entnehmen. Aber auch dem Schriftsatz vom 12. Apr. 2010 (Bl. 689 ff. d. A) folgt hierzu nichts. Zur übertragenen medizinischen Verantwortung führt der Kläger auf Seite 7 (Bl. 695 d. A.) nur zur Übertragung einer nicht näher dargestellten Verantwortung aus. (b.) Aus den in Bezug genommenen Schriftsätzen vor dem Arbeitsgericht folgt ebenso keine Übertragung einer zur Eingruppierung in § 12 TV-Ärzte Entgeltgruppe Ä 3 erforderliche medizinische Verantwortung in einer - unterstellten - Teileinheit. Soweit sich der Kläger in seiner Berufungsbegründung (Seite 14, Bl. 612 d. A.) auf Abschnitt I der Klageschrift vom 14. März 2008 (Bl. 3 ff. d. A.) beruft, führt er dort zwar die Übertragung der Leitung der Transplantationseinheit auf seine Person und auch die von ihm zu verrichtenden Tätigkeiten aus. Er stellt aber nicht dar, welche Verantwortung ihm damit übertragen worden war. Insbesondere wird nicht, auch aus den aufgelisteten Tätigkeiten nicht, deutlich, dass er die Verantwortung für die medizinischen Tätigkeiten nachgeordneter (Fach-) Ärzte oder auch nur nicht-ärztlichen Personals zu tragen hatte. So ist allein ausgeführt, er habe die präoperative Diagnostik zu organisieren und zu überwachen gehabt bzw. ihm habe die postoperative medizinische Nachsorge der Patienten oblegen. Dies erhellt schon nicht, ob sich diese Verpflichtung auf alle Patienten bezog oder nur auf eigene bzw. von ihm selbst operierte Patienten; jedenfalls ist nicht ersichtlich, inwieweit er hinsichtlich der Tätigkeiten nachgeordneter Ärzte weisungsbefugt war. Zwar führt er aus, ihm hätten auch Ex- und Implantationsoperationen oblegen. Doch ist davon auszugehen, dass er nicht alle derartige medizinischen Eingriffe selbst durchgeführt hatte. Er behauptet selbst auch lediglich, die meisten der Herztransplantationen durchgeführt zu haben (Klageschrift Seite 5, Bl. 5. d. Al.). Waren aber weitere Ärzte neben ihm tätig geworden, so müsste nach dem Vorstehenden (ccc. (2.)) zumindest ein Facharzt nachgeordnet gewesen sein und der Kläger hätte den nachgeordneten (Fach-)Ärzten weisungsbefugt gewesen sein müssen. Aber auch in dem nicht explizit in Bezug genommenen Teil II. der Klageschrift vom 14. März 2008 (Seite 8 ff., Bl. 8 ff. d. A.) sind keine näheren Ausführungen zur medizinischen Verantwortung enthalten. Zunächst geht er - entgegen dem Verständnis des Bundesarbeitsgerichts und der überwiegenden Instanzrechtsprechung - davon aus, der Begriff besage lediglich, der Oberarzt müsse noch als Arzt tätig sein (Seite 9, Bl. 9 d. A.). Der weitere Sachvortrag (Seite 14 ff., Bl. 14 ff. d. A.) schließt zwar die Behauptung der medizinischen Verantwortung auch gegenüber ärztlichem und nicht-ärztlichen Personal ein. Doch ist dieser Vortrag für sich zu allgemein und unbestimmt. Weder ist ersichtlich, dass ihm auch ein Facharzt unterstellt war. Noch ist nachzuvollziehen, welchen Personen und in welchem Umfang gegenüber eine Weisungsbefugnis bestand. (c.) Der weitere in Bezug genommene Schriftsatz vom 8. Aug. 2008 (Bl. 183 ff. d. A.) gibt in dem in Bezug genommenen Teil II 1. (Seite 3 ff. Bl. 185 ff. d. A.) lediglich eine Chronologie der Ereignisse wieder. In Punkt 2. (Seite 5 ff., Bl. 187 ff. d. A.) nimmt der Kläger zwar zu seiner medizinischen Verantwortung Stellung. Er führt u.a. aus: In der Transplantationseinheit bestanden bzw. bestehen verschiedene Teams (Explantationsteam, Implantationsteam, herzchirurgisches Forschungsteam, interdisziplinäre Transplantationsambulanz, Vergütungssystem für Rufbereitschaften und separater Dienstreisepool. Obschon er beim "herzchirurgischen Forschungsteam mit Schwerpunkt Transplantation und Klappenbank" Prof. M. und Frau E. angibt (Seite 5, Bl. 187 d. A.), behauptet er nachfolgend (Seite 6, Bl. 188 d. A.) undifferenziert, "selbstverständlich obliegt dem Kläger nach Abstimmung mit dem Klinikdirektor die Aufsichts- und Weisungsbefugnis, beispielsweise für die Einsatztätigkeit der Assistenten und Fachärzte. Der Kläger hat sich auch für die Erstellung der Dienstpläne verantwortlich gezeichnet." Deutet die Angabe von Prof. M. und Frau E. bereits darauf hin, dass der Kläger keine medizinische Verantwortung für alle bestehenden Teams hatte, legen die weiteren Ausführungen nahe, dass die medizinische Verantwortung im Übrigen auch allenfalls beschränkt bestanden hatte. Er bestimmte ggf. (nach Absprache mit dem Klinikdirektor) den Einsatz der Ärzte und Fachärzte. Dies bestätigt sich zur Überzeugung der Kammer auch darin, dass im gleichen Atemzug die Verantwortlichkeit für die Dienstpläne genannt wird. Bei bestehenden Teams unter zumindest teilweise unterschiedlicher Leitung, hatte der Kläger schon keine einheitliche Leitungs- und Weisungsbefugnis über die - unterstellt existierende - Transplantationseinheit als Teilbereich mehr. Ungeachtet dessen deuten seine weiteren Ausführungen darauf hin, dass ihm "von Fall zu Fall" (nach Abstimmung mit dem Klinikdirektor) eine keinesfalls umfassende Leitungs- und Weisungsbefugnis gewährt worden war. Diese Weisungsbefugnis hinsichtlich des Personaleinsatzes ist aber nicht ausreichend, die begehrte Eingruppierung zu begründen. Diese umfasst nicht - wie erforderlich -, dass er die Behandlung und Therapie der Patienten auch für die ihm nachgeordneten Assistenz- und Fachärzte sowie das in "seinem" Teilbereich tätige Pflegepersonal bindend festlegen, deren Befundungen kontrollieren und Therapiemaßnahmen überwachen konnte und musste, also eine Vorgesetztenfunktion für den ihm unterstellten Bereich auch gegenüber anderen Ärzten und dem Pflegepersonal ausübte (vgl. BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 687/09, aaO.; BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 836/08, unter Rz. 20, 22; LAG München v. 22. 4. 2009, aaO.; LAG Schleswig-Holstein v. 9. 12. 2008 - 5 Sa 265/08, ZTR 2009, 255). Solches folgt auch nicht aus den weiteren Ausführungen des Klägers in dem in Bezug genommenen Schriftsatz. Dort wiederholt er im Wesentlichen nur die bereits in der Klageschrift angeführten Arbeitsaufgaben und nimmt zu den durchgeführten Operationen sowie seiner Aufgabe als Vertreter der Klinik an der interdisziplinären Transplantationsambulanz des D. H. Stellung. Bei Letzterem will er auch gegenüber Ärzten und Fachärzten weisungsbefugt gewesen sein, ohne auszuführen, in welchem Umfang. Gerade letzteres wäre nach dem Vorstehenden erforderlich gewesen. Unter Punkt 3. des Schriftsatzes vom 8. Aug. 2008 (Seite 9 ff., Bl. 1919 ff. d. A.) führt der Kläger allein dazu aus, er sei als einziger Oberarzt nicht in Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte eingruppiert. Aus dem Vortrag erhellt aber nichts in Richtung der übertragenen medizinischen Verantwortung, die eine Eingruppierung wie begehrt rechtfertigte. (d.) Wenn sich der Kläger daneben noch auf den Schriftsatz vom 19. Juni 2009 (Bl. 407 ff. d. A.) und dort auf die Seiten 5 - 9 beruft, so ist auch hier nichts in Richtung der Übertragung einer als Voraussetzung für die begehrte Eingruppierung zu fordernden medizinischen Verantwortung zu entnehmen. Hier führt er im Wesentlichen nur aus, "allein die Tatsache, dass der Kläger den Teilbereich Transplantationseinheit leitet, bedingt, seine medizinische Verantwortung." (Seite 6 unten, Bl. 412 d. A.). Auch unter Berücksichtigung der weiteren Einlassung, er habe die medizinische Verantwortung für ärztliches und nicht-ärztliches Personal ausgeübt (ebd. Mitte), lässt nicht erkennen, ob dies auch gegenüber unterstellten Fachärzten der Fall war und in welchem Umfang er Leitungs- und Weisungsbefugnis hatte, nachdem er früher ausgeführt hatte, die Weisungsbefugnis habe er nach Abstimmung mit dem Klinikdirektor gehabt. Eine weitergehende Aufklärung war insoweit auch im Verhandlungstermin vom 13. Apr. 2010 nicht zu erzielen gewesen. ee. Der Kläger kann aber auch nicht nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 2. Alt. TV-Ärzte seine Eingruppierung verlangen. Denn ihm ist keine Spezialfunktion i.S. dieser Tarifnorm übertragen, für die eine erfolgreich abgeschlossene Schwerpunkt- oder Zusatzweiterbildung nach der Weiterbildungsordnung seitens des Arbeitsgebers gefordert wurde. Danach kann auch zu diesem Tätigkeitsmerkmal eine nähere Bestimmung des zeitlichen Zuschnitts von Einzeltätigkeiten innerhalb der auszuübenden Tätigkeit des Klägers i.S.d. Einleitungssatzes von § 12 TV-Ärzte offen bleiben. aaa. Das Tätigkeitsmerkmal von § 12 Entgeltgruppe Ä 3 2. Alt. TV-Ärzte nimmt Bezug auf die Vorgaben der Ärztekammern in den Weiterbildungsordnungen zum Erwerb von Kompetenzen, die Gegenstand der Schwerpunkt- und Zusatzweiterbildung und dazugehöriger Prüfung vor den Ärztekammern sind. Nur im Hinblick darauf können mit einer durch den Arbeitgeber übertragenen Spezialfunktion die Vorgaben dieser Entgeltgruppe erfüllt werden (BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 841/08). bbb. Der Kläger trägt aber auch in der Berufungsinstanz - trotz entsprechender Hinweise in erster Instanz und trotz der Ausführungen im angegriffenen Urteil des Arbeitsgerichts - nicht vor, welche Spezialfunktion er konkret übertragen bekommen hat und welche Zusatz- oder Schwerpunktweiterbildung der Beklagte zu 1. dazu gefordert hatte. (1.) Die selbstständige Ausführung von Herzoperationen stellt, wie das Erstgericht zutreffend festgestellt hat, keine Spezialfunktion i.S. der tariflichen Eingruppierungsvoraussetzungen dar. Der Kläger trägt vor, es sei verlangt worden zusätzlich zu seinem Facharzt für Chirurgie einen Facharzt für Herzchirurgie zu erwerben, um weiter selbstständig Herzoperationen ausführen zu können. Damit erwarb er zwar eine Qualifikation, kraft derer er die bislang auch bereits ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausüben konnte, ihm, wurde allerdings kein Spezialgebiet übertragen. Der Kläger führt selbst aus, dass zur damaligen Zeit die Herzchirurgie unter Leitung der allgemeinen Chirurgie gestanden hatte. Als Facharzt für Chirurgie hatte er auch Herzoperationen vorgenommen, die er mit der erworbenen weiteren Qualifikation weiter ausführen konnte. Durch den Erwerb der weiteren Qualifikation trat keine Änderung in der Tätigkeit des Klägers ein. Er übte nach vor die gleichen Tätigkeiten aus. Ihm war somit schon nichts übertragen worden, was er bereits ausgeübt hatte und nach Erwerb der Qualifikation weiter ausübte. Jedenfalls aber hatte man ihm keine Spezialfunktion übertragen, sondern es war für die schon vorher ausgeübte Tätigkeit eine weitere Voraussetzung (Qualifikation) verlangt worden. (2.) Inwieweit es sich beim erworbenen Weiterbildungsabschluss - der Facharzt für Herzchirurgie - um eine Zusatzausbildung im Rahmen der Vorgaben der Ärztekammern gehandelt hat, kann nach dem Vorstehenden offen bleiben. ff. Die begehrte Eingruppierung kann der Kläger ebenso nicht nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz beanspruchen. Nach diesem inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs.- 1 GG bestimmten Grundsatz ist der Arbeitgeber verpflichtet, seine Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, gleich zu behandeln. Der Kläger hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich eine gleichheitswidrige Rechtsausübung der Beklagten ergibt (BAG v. 9. 12. 2009 - 4 AZR 841/08, unter Rz. 34). Soweit er sich auf die Eingruppierung der anderen Oberärzte in § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte beruft, ist nicht vorgetragen, inwieweit er sich in einer diesen Kollegen vergleichbaren Situation befunden hatte. Vielmehr trägt er vor, die anderen Kollegen - ausgenommen seine Person - seien jeweils einem Funktions- oder Teilbereich zugeteilt (Schriftsatz vom 22. Feb. 2010, Seite 22, Bl. 620 d. A.). Damit befand er sich, da ihm nach dem Vorstehenden keine medizinische Verantwortung in einem Funktions- oder Teilbereich übertragen worden war, gerade in keiner vergleichbaren Lage zu den Kollegen. Allein der Umstand, dass es sich insoweit auch um im Krankenhausalltag als Oberärzte bezeichnete Ärzte handelt, reicht hierfür nicht aus (BAG v. 9. 12. 2009 - 8 AZR 841/08, aaO.). Damit kommt es aber auch auf die Frage, ob der Kläger sich auch dann auf den Gleichheitssatz berufen könnte, wenn die übrigen Kollegen ohne Erfüllung der Voraussetzungen der Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte eingruppiert wären (keine Gleichheit im Unrecht), nicht an. gg. Schließlich kann der Kläger seine Eingruppierung auch nicht aus dem Verbot des widersprüchlichen Verhaltens (§ 242 BGB; § 62 BGB) in § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte verlangen. Ein widersprüchliches Verhalten des Beklagten zu 1. ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein aus dem Umstand, dass dem Kläger vor Inkrafttreten des TV-Ärzte der Titel "Oberarzt" verliehen worden war und der Beklagte zu 1. bzw. das D. H. auch danach dem Kläger diesen Titel weiterhin nach außen zubilligte ohne ihn nach Entgeltgruppe Ä 3 § 12 TV-Ärzte einzugruppieren, stellt kein widersprüchliches Verhalten dar. Wie oben (II. 1. b.) bereits ausgeführt, hatte der Kläger den bereits vor Inkrafttreten des TV-Ärzte erworbenen Titel "Oberarzt" auch nach Inkrafttreten des TV-Ärzte weiter führen dürfen, was für die begehrte Eingruppierung ohne tarifrechtliche Bedeutung blieb (Niederschriftserklärung zu § 4 TVÜ-Ärzte). So ist es einerseits korrekt, dass das D. H. dem Kläger den Titel, den er weiterhin führen darf auch nach außen zuerkennt und ihn verwendet; andererseits steht es dazu nicht in Widerspruch, ihn nicht nach § 12 Entgeltgruppe Ä 3 TV-Ärzte einzugruppieren, solange er die Eingruppierungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die treuwidrige Verhinderung eines Bedingungseintritts durch den Beklagten zu 1. bzw. das D. H. ist nicht nachvollziehbar dargetan. Eine Verpflichtung, dem Kläger eine Funktion, welche die nun begehrte Eingruppierung nach sich gezogen hätte, zu übertragen, der das D. H. A-Stadt nicht nachgekommen wäre, bestand ersichtlich nicht. 2. Zur Poolbeteiligung Der zuletzt gestellte Anspruch gegen die Beklagten zu 2. und 3. auf Auskunft über die Gründe der Nichtbeteiligung des Klägers am freiwilligen Pool ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt begründet. Der Poolvertrag stellt allein einen Gesellschaftsvertrag dar, der nicht zugunsten oder zulasten Dritter wirkt. Insbesondere kann er nicht als Vertrag zugunsten Dritter (§ 328 Abs. 1 BGB) angesehen werden, aus dem der Kläger ggf. Ansprüche ableiten könnte. a. Ein materieller Anspruch auf Zahlung einer (freiwilligen) Poolbeteiligung ist den potenziell Begünstigten nicht ausdrücklich eingeräumt. Vielmehr werden die Poolanteile nach § 11 Abs. 4 lit. b des Poolvertrages durch den Chefarzt nach pflichtgemäßem Ermessen auf die Mitarbeiter, unter Beachtung der Kriterien des Absatzes 4 verteilt. Diese Verpflichtung zur Festsetzung der Poolbeteiligung für einzelne Mitarbeiter zeitigt keine Außenwirkung, sondern besteht allein gegenüber den am Pool beteiligten Gesellschaftern. b. Der Poolvertrag kann als reiner Gesellschaftsvertrag nicht als Vertrag zugunsten Dritter (§§ 328 ff. BGB) verstanden werden. In einem solchen Vertrag müsste dem Dritten - hier: dem Kläger - ein unmittelbarer Anspruch eingeräumt sein. Dies ist aber gerade nicht der Fall (vgl. dazu auch BAG v. 27. 11. 1991 - 5 AZR 36/91, MedR 1992, 224). Insbesondere scheitert eine solche Annahme bereits, da nicht ex ante feststeht, welcher Dritte, d. h. welcher Arzt konkret in einem Quartal einen Anspruch aus § 11 des Poolvertrages erwerben kann. Dies steht erst nach der rechtsbegründenden Entscheidung des Chefarztes nach § 11 Abs. 4 lit. b. Poolvertrag fest. Auch ist die zu fordernde Leistung, die ein Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB voraussetzte, nicht eindeutig bestimmt, sondern folgt ebenso erst aus der Festlegung des Chefarztes. Gegenteiliges kann nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 24. 1. 1990 (- 5 AZR 34/89, juris; vgl. auch BAG v. 17. 2. 1993 - 7 AZR 373/92, AP LPVG Rheinland-Pfalz § 42 Nr. 2) abgeleitet werden. Im dort entschiedenen Fall war der Mitarbeiterpool kraft des Krankenhausreformgesetzes Rheinland-Pfalz vom 29. Juli 1973 geschaffen worden, während es sich vorliegend um eine freiwillige Poolbildung handelt, die auch nicht Gegenstand der arbeitsvertraglichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1. ist. c. Besteht kein Zahlungsanspruch, so ist dem Kläger auch kein Auskunftsanspruch - wie beantragt - zuzuerkennen. Dies gilt sowohl hinsichtlich des Haupt- als auch des Hilfsantrages. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.