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  • 04.08.2008 | Der GOÄ-Spiegel

    Viel Ärger mit der Postbeamtenkrankenkasse

    Die Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) ist dafür bekannt, dass sie weit überdurchschnittlich häufig Arztrechnungen moniert. In letzter Zeit wird zunehmend auch die medizinische Notwendigkeit von Leistungen in Frage gestellt. Dabei beruft man sich häufig auf „Stellungnahmen von Gutachtern“.  

     

    Sie können Ihren Patienten oft schon formale Hilfestellung geben: Berufen Sie sich auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10. Mai 2002 (Az: 17 K 4991/01 – Abruf-Nr. 082376). Dort haben die Richter ausgeführt: „Die Beklagte (die Versicherung, Anm. d. R.) hat in der Regel davon auszugehen, dass die aufgrund ärztlicher Anordnungen entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab notwendig waren. Eine Begründung der einzelnen Maßnahmen kann nicht verlangt werden. Zweifel an der Berechtigung einer ärztlichen Maßnahme müssen substantiiert vorgetragen werden.“  

     

    Zudem kann auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 11. Juni 2003 (Az: IV ZR 418/02 – Abruf-Nr. 031610) hingewiesen werden. Danach muss die Versicherung dem Versicherten ein externes Gutachten offenlegen. Da die Schreiben der PBeaKK meist nicht substantiiert begründet sind und das Gutachten nicht angeführt ist, brauchen Sie nicht in eine fachliche Begründung einzusteigen.  

    Quelle: Ausgabe 08 / 2008 | Seite 18 | ID 120910