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30.07.2008 · IWW-Abrufnummer 082376

Verwaltungsgericht Stuttgart: Urteil vom 10.05.2002 – 17 K 4991/01

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.


VERWALTUNGSGERICHT STUTTGART

Im Namen des Volkes

Teilurteil

In der Verwaltungsrechtssache XXX

wegen Kassenleistungen

hat die 17. Kammer des Verwaltungsgericht Stuttgart ohne mündliche Verhandlung

durch XXX

am 1O. Mai 2002 für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verpflichtet, für die Aufwendungen des Klägers auf Grund der Rechnung von Dr. I vom 15.02.2001 weitere Kassenleistungen in Höhe von 58,76 Euro zu gewahren.

Die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2001 und vom 15.05.2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Klage wird abgewiesen, soweit sie auf weitere Kassenleistungen in Höhe von 221,79 € gerichtet ist.

Tatbestand

Der Kläger ist B-Mitglied der Beklagten mit einem Anspruch auf 30 % Kassenleistungen.

Unter dem 18.02.2001 stellte er einen Antrag auf Kassenleistungen u.a. für Aufwendungen auf Grund der Rechnung von Dr. I vom 15.02.2001 über 13.548,53 DM für eine Herzoperation.

Mit Bescheid vom 14.03.2001 gewährte die Beklagte unter Vorbehalt Kassenleistungen von 3.047,13 DM, wobei sie von erstattungsfähigen Aufwendungen in Höhe von 10.157,09 DM ausging.

Die Beklagte holte dann ein ärztliches Gutachten der Gesellschaft für medizinische Gutachten IMB Consult vom 28.03.2001 ein. Dieses ärztliche Gutachten wurde von Dr. XXX erstellt, der sich als "Chirurg FA Thorax- und Kardiovaskuläre Chirurgie FA für Herzchirurgie" bezeichnete. Er kam zu dem Ergebnis, dass ein Teil der in Rechnung gestellten Gebühren nicht gerechtfertigt sei. So habe kein Grund für die Wiederholung der Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien am 06.11.2000 und 23.11.2000 bestanden (Nr. 644 GOÄ). Nr. 629 GOÄ sei für die Einlage der linksventrikulären Drainage nicht einschlägig; einschlägig sei Nr. 3050 GOÄ. Bei Nr. 631 A GOÄ sei nur das einfache, nicht das 2,3fache des Gebührensatzes zulässig. Nach einem Beschluss des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer sei nicht Nr. 2334 GOÄ für die Stabilisierung des Brustbeins heran zu ziehen; einschlägig sei vielmehr Nr. 2355 GOÄ. Bei den Nrn. 2808, 2807 A, 3050, 481,3052, 3052 A, 3055, 3060 und 430 GOÄ sei keine Begründung für den höchsten Steigerungsfaktor gegeben worden.

Hierzu legte der Kläger eine Stellungnahme von Dr. I vom 21.04.2001 vor. Darin wurde ausgeführt, die Nr. 644 GOÄ sei vor der Operation nur einmal dokumentiert worden. Dies werde so von ihm nicht aufrecht erhalten. Die Einlage der linksventrikulären Drainage sei eine eigenständige Leistung, für die Nr. 629 GOÄ berechnet worden sei. Die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer seien lediglich Empfehlungen. In dem einschlägigen Beschluss sei die Anwendung der Nr. 2334 GOÄ für den vorliegenden Fall nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden. Der Ansatz der 3,5fachen Gebührensätze sei ausreichend begründet worden.

Mit Bescheid vom 24.04.2001 gewährte die Beklagte weitere Kassenleistungen in Höhe von 295,98 DM und entschied weiter, darüber hinaus verbleibe es bei der Nichtgewährung.

Die Beklagte holte ein weiteres ärztliches Gutachten der Gesellschaft für medizinische Gutachten IMB Consult vom 04.05.2001 ein, das ebenfalls von Dr. XXX erstellt wurde.
Darin wurde ausgeführt, die linksventrikuläre Drainage gehöre eindeutig zum Pumpsystem der Herz-Lungen-Maschine. Die Beschlüsse des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer seien durch Sachverstand getragen. Nr. 2355 GOÄ entspreche bei der Stabilisierung des Brustbeins mehr der erbrachten Leistung als Nr. 2334 GOA.

Mit Bescheid vom 15.05.2001 gewährte die Beklagte dem Kläger daraufhin Kassenleistungen von insgesamt 3.126,92 DM.

Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, Dr. I storniere einzelne Rechnungspositionen und rechne Nr. 631 A GOÄ mit einfachem Gebührensatz ab. Bei den Nummern der GOÄ, bei denen eine fehlende Begründung gerügt worden sei, handele es sich um Standpunktfragen. Es werde davon ausgegangen, dass keine ungerechtfertigen oder übertrieben hoch gewerteten Leistungen in Rechnung gestellt worden seien.

Mit Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, für die noch streitigen Schwellenwertüberschreitungen lägen kein eingehenden Begründungen vor. Statt Nr. 2334 A GOÄ mit 3,5fachem Steigerungsfaktor sei Nr. 2355 GOÄ mit 2,3fachem Steigerungsfaktor angemessen. Nr. 629 GOÄ sei nicht neben Nr. 3050 GOÄ ansetzbar. Die Notwendigkeit für den Ansatz der Nr. 644 GOÄ sei nicht dargelegt.

Am 19.12.2001 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich zusätzlich darauf, Nr. 650 GOÄ sei erbracht und nicht von Nr. 651 GOÄ verbraucht worden. Dem Gutachter Dr. XXX fehle die Fachkunde. Er sei wegen des Vorwurfs fachlicher Fehlleistungen als Chef der XXX Klink für Herzchirurgie vom Dienst suspendiert worden. Seine Facharztbezeichnungen schienen im Widerspruch zu den Bestimmungen der Ärztekammer Bayern zu stehen.

Zusätzlich hat der Kläger eine weitere Stellungnahme von Dr. I ohne Datum vorgelegt. Darin wird für die Überschreitung des Schwellenwerts auf die Begründung auf Seite 3 der Rechnung hingewiesen, der auch die Operation betreffe, und es werden weitere Einzelbegründungen gegeben. Der Ansatz der Nrn. 430 und 629 A GOÄ sei gerechtfertigt.

Die Notwendigkeit der Untersuchung am 23.11.2000 sei von der Beklagten bisher nicht in Zweifel gezogen worden.

Der Kläger beantragt bei sachdienlicher Auslegung,

die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Aufwendungen auf Grund der Rechnung von Dr. I vom 15.02.2001 weitere Kassenleistungen in Höhe von 331,51 € zu gewähren, und die Bescheide der Beklagten vom 24.04.2001 und 15.05.2001 und deren Widerspruchsbescheid vom 21.11.2001 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich zusätzlich darauf, dass der ersatzweise Ansatz der Nr. 650 GOÄ nicht erfolgen könne, da parallel die Nr. 651 GOÄ berechnet worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A) Mit Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter an Stelle der Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 87 a, 101 Abs. 1 VwGO).

B) Diese Entscheidung kann als Teilurteil nach § 110 VwGO ergehen. Denn der Teil der Klage, über den vorliegend entschieden wird, ist zur Entscheidung reif, während im Übrigen noch Ermittlungen durchzuführen sind, deren genauer Umfang und Dauer derzeit nicht abzusehen sind.

Der Kläger folgt mit seinem Klageantrag der "Darstellung des Selbstbehaltes" auf Seite 3 des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 21.11.2001. Dies ergibt sich zum einen aus dem Betrag, den er einklagt. Zum anderen folgt dies aus der Klagebegründung im Schriftsatz vom 15.03.2002. Damit beschränkt sich die Klage auf die Beträge, die in der "Darstellung des Selbstbehaltes" unter der Rubrik "vom Widerspruch erfasst" aufgeführt sind und sich auf ganz bestimmte Positionen im Form von Gebührennummern der GOÄ beziehen.

Gegenstand des vorliegenden Teilurteils sind sämtliche Beträge dieser Rubrik mit Ausnahme des Betrags von 332,17 DM, der der Nr. 3052 A GOÄ zugeordnet ist. Diese Rechnungsposten betreffen einen Teil von 548,72 DM des insgesamt eingeklagten Betrags von 648,37 DM.

C) Die zulässige Klage ist im Umfang des Tenors begründet. Die angefochtenen Bescheide verletzen den Kläger insoweit in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Denn er hat in diesem Umfang Anspruch auf weitere Kassenleistungen.

1 .) Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den zweifachen Ansatz der Nr. 2808 GOÄ Insoweit ist noch ein Betrag von 24,62 DM offen.

a) In der Rechnung vom 15.02.2001 wurde die Nr. 2808 GOÄ zwei Mal mit dem 3,5fachen des Gebührensatzes in Rechnung gestellt. Dies ist grundsätzlich nach § 5 Abs. 1 Satz 1 GOÄ zulässig. Allerdings darf nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ eine Gebühr in der Regel nur zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen des Gebührensatzes bemessen werden; ein Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes ist nur zulässig, wenn Besonderheiten der in § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ genannten Bemessungskriterien dies rechtfertigen. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 GOÄ sind die Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit und des Zeitaufwandes der einzelnen Leistung sowie der Umstände bei der Ausführung nach billigem Ermessen zu bestimmen. § 5 Abs. 2 Satz 2 GOÄ, wonach die Schwierigkeit der einzelnen Leistung auch durch die Schwierigkeit des Krankheitsfalles begründet sein kann, ist für das Überschreiten des 2, 3fachen des Gebührensatzes nicht anwendbar, wie sich aus dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ ergibt, der nur auf die in Satz 1 genannten Bemessungskriterien verweist.

Die Annahme von "Besonderheiten" der Bemessungskriterien in diesem Sinne ist rechtlich voll nachprüfbar. Sie hat den Charakter einer Ausnahme und setzt voraus, dass Besonderheiten gerade bei der Behandlung des betreffenden Patienten, abweichend von der großen Mehrzahl der Behandlungsfälle, aufgetreten sind. Denn die in der Regel einzuhaltende Spanne zwischen dem einfachen und dem 2,3fachen Gebührensatz ist nicht nur für einfache oder höchstens durchschnittlich schwierige und aufwändige Behandlungsfälle, sondern für die große Mehrzahl aller Behandlungsfälle zur Verfügung gestellt und soll in diesem Rahmen auch die Mehrzahl der schwierigen und aufwändigeren Behandlungsfälle abdecken (vgl. insgesamt BVerwG, Urt. vom 17.02.1994, ZBR 1994, 225).

Überschreitet eine Gebühr das 2,3fache des Gebührensatzes, ist dies nach § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ auf die einzelne Leistung bezogen für den Zahlungspflichtigen verständlich und nachvollziehbar schriftlich zu begründen. Eine solche Begründung kann stichwortartig erfolgen, (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 20.07.1992 - 4 S 962/91 - m.w.N.). Das ergibt sich daraus, dass die Begründung (erst) auf Verlangen näher zu erläutern ist (§ 12 Abs. 3 Satz 2 GOÄ). Dabei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden.
Notwendig, aber auch ausreichend ist, dass der Arzt die nach § 5 Abs. 2 Satz 4 GOÄ erforderlichen Besonderheiten im Einzelfall so darlegt, dass sie für den Patienten nachvollziehbar und plausibel sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom 20.07.1992, aaO; vgl. zu den Gründen, die eine Überschreitung des Schwellenwertes rechtfertigen können bzw. nicht rechtfertigen: Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, § 12 Rdnr. 3). Eine in der Rechnung selbst fehlende Begründung kann später (schriftlich) nachgeschoben werden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. vom 30.10.1991, DÖV 1992, 364).

b) Die Voraussetzungen für den Ansatz des 3,5fachen der Nr. 2808 GOÄ sind vorliegend erfüllt.

Dr. I hat hierzu in seiner undatierten Stellungnahme, die auch der Beklagten übermittelt worden ist, ausgeführt, der Kläger sei mit einer neuen und für den Patienten besonders schonende Methode behandelt worden, nämlich mit minimal-invasiver Technik.

Es handele sich dabei um ein wesentlich aufwändigeres Verfahren als die normale Venenentnahme.

2.) Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 2807 A GOÄ. Insoweit ist noch ein Betrag von 22,75 DM offen.

Auch insoweit liegen die Voraussetzungen für den Ansatz des 3,5fachen des Gebührensatzes vor.

Dr. I hat insoweit in seiner undatierten Stellungnahme ausgeführt, beim Kläger habe im Rahmen eines langjährigen Nikotinabusus ein ausgeprägtes Lungenemphysem bestanden. Trotz der dadurch hervorgerufenen zusätzlichen Schwierigkeiten sei die Arteria Mammaria Ii. zur Vorbereitung der arteriellen Revaskularisation repariert worden.

3.) Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 3050 GOÄ. Insoweit ist noch ein Betrag von 56,94 DM offen.

Auch insoweit liegen die Voraussetzungen für den Ansatz des 3,5fachen des Gebührensatzes vor.

Insoweit hat Dr. I in der undatierten Stellungnahme ausgeführt, beim Kläger habe eine schwere, generalisierte Arteriosklerose bestanden, die auch zu scholliger Verkalkung der Aorta ascendens geführt habe. Das Durchgangssyndrom in der postoperativen Phase sei ebenfalls auf diese Veränderungen zurückzuführen. Ein Anschluss der Herz-Lungen-Maschine sei unter diesen Umständen wesentlich erschwert und erfordere viel Erfahrung.

4.) Der Kläger hat Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 644 GOÄ, soweit sie für den 23.11.2000 in Rechnung gestellt wurde. Insoweit ist noch ein Betrag von 10,62 DM offen.

Es ist davon auszugehen, dass in der Regel die auf Grund ärztlicher Anordnung entstehenden Aufwendungen nach objektivem Maßstab notwendig sind (vgl. zur Beihilfe: BVerwG. Urt. vom 22.02.1968 - 11 C 11.67 - zitiert nach Schröder/Beckmann/Weber, Beihilfevorschriften des Bundes und der Länder, Anm. 2) zu § 5 BhV). Dies korrespondiert mit der Regelung in § 1 Abs. 2 GOÄ. Danach darf der Arzt Vergütungen nur für Leistungen der Regelung in § 1 Abs. 2 GOÄ. Danach darf der Arzt Vergütungen nur für Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige ärztliche Versorgung erforderlich sind.

Daraus folgt für Anträge auf Kassenleistungen bei der Beklagten folgendes: Die Beklagte hat in der Regel davon auszugehen, dass die auf Grund ärztlicher Anordnung entstandenen Aufwendungen nach objektivem Maßstab notwendig waren. Eine Begründung der einzelnen Maßnahmen kann nicht verlangt werden. Zweifel an der Berechtigung einer ärztlichen Maßnahme müssen substantiiert vorgetragen werden.

Im vorliegenden Fall sind keine Gesichtspunkte vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, auf Grund derer die Untersuchung der Strömungsverhältnisse in den Extremitätenarterien bzw. -venen am 23.11.2000 nicht erforderlich gewesen sein könnte. Die letzte derartige Untersuchung hatte nicht in nahem zeitlichem Zusammenhang stattgefunden, sie war nämlich am 06.11.2000 vor der Operation durchgeführt worden. Auch die von der Beklagten eingeholten ärztlichen Gutachten enthalten keine Aussagen, aus denen sich Zweifel an der Notwendigkeit der Maßnahme ergeben.

D) Dagegen ist die Klage im Übrigen nicht begründet, soweit in diesem Teilurteil über sie entschieden wird. Die angefochtenen Bescheide sind insoweit rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Er hat insoweit keinen Anspruch auf die beantragten Kassenleistungen. Ein Anspruch scheitert jeweils an § 31 Abs. 3 Satz 2 der Satzung der Beklagten (Satzung). Denn die Rechnung wurde insoweit jeweils nicht nach den Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte erstellt.

1 .) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 481 GOÄ. Dabei ist insoweit ein Betrag von 14,62 DM im Streit.

Für die Nr. 481GOÄ liegen die oben genannten Voraussetzungen für das Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes nicht vor. Die Begründung in der undatierten SteIlungnahme von Dr. I genügt insoweit nicht den rechtlichen Anforderungen. Der Hinweis auf die "Gesamtschwierigkeit der Operation" bezieht sich entgegen den Anforderungen von § 12 Abs. 3 Satz 1 GOÄ nicht auf die einzelne Leistung.

2.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 3052 GOÄ. Dabei ist insoweit ein Betrag von 34,17 DM im Streit.

Hier gelten die Ausführungen oben unter D) 1.) entsprechend.

3.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 3055 GOÄ Dabei ist insoweit ein Betrag von 51,17 DM im Streit.

Auch hier gelten die Ausführungen oben unter D) 1.) entsprechend.

4.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 3060 GOÄ Dabei ist insoweit ein Betrag von 17,06 DM im Streit.
I
Auch hier gelten die Ausführungen oben unter D) 1.) entsprechend.

5.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 430 GOÄ. Dabei ist insoweit ein Betrag von 12,31 DM im Streit.
Für das Überschreiten des 2,3fachen des Gebührensatzes fehlt es insoweit an jeglicher Begründung.

6.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 631 A GOÄ. Dabei ist insoweit ein Betrag von 37,01 DM im Streit.

Dem Kläger sind insoweit nur Aufwendungen in Höhe von 126,54 DM für das einfache des Gebührensatzes entstanden. Denn Dr. I erklärte in der undatierten Stellungnahme ausdrücklich, dass diese Ziffer nur mit dem einfachen Gebührensatz berechnet werde.

Damit verzichtete er auf den in Rechnung gestellten Mehrbetrag. Für das einfache des Gebührensatzes hat die Beklagte aber schon Kassenleistungen gewährt.

7.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 2334 A GOÄ. Dabei ist insoweit ein Betrag von 151,72 DM im Streit.

Nr. 2334 A GOÄ ist für die von Dr. I durchgeführte ärztliche Maßnahme nicht einschlägig.

Bei der ärztlichen Leistung, die mit dieser Nummer abgerechnet wurde, handelte es sich nach der undatierten Stellungnahme von Dr. I um eine erneute Sternumfixation.
Hierfür ist nach den Ausführungen des Zentralen Konsultationsausschusses für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärzteammer die Nr. 2355 GOÄ einschlägig. Dr. D XXX zitiert insoweit im ärztlichen Gutachten vom 28.03.2001 das Deutsche Ärzteblatt Nr. 96, 1999: "Für die Verdrahtung des Sternums bei Abschluss der "Operation kann Nr. 2350 GOÄ (Verdrahtung eines großen Röhrenknochens bei offenem Knochenbruch) nicht eigenständig berechnet werden. Nur wenn bei Sternumdehiszens eine erneute Stabilisierung des Sternums erforderlich wird, ist dieser glücklicherweise seltene Vorgang eigenständig und berechenbar. Zutreffend ist in der Regel Nr. 2355 GOÄ (operative Stabilisierung einer Pseudarthrose oder operative Korrektur eines in Fehlstellung verheilten Knochenbruchs) ...". Diese Ausführungen sind zwar nicht rechtsverbindlich. Sie können jedoch als gutachtliche Äußerungen angesehen und verwertet werden. Denn sie beruhen auf einem ganz erheblichen Sachverstand.

Der Zentrale Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer ist aus vier Vertretern der Bundesärztekammer, einem Vertreter des Bundesministeriums für Gesundheit, einem Vertreter des für das Beihilferecht zuständigen Bundesministeriums und einem Vertreter des Verbandes der privaten Krankenversicherung zusammengesetzt. Daraus ergibt sich, dass hinter dem Ausschuss nicht nur erheblicher Sachverstand steht, sondern auch die Interessen der unterschiedlichen beteiligten Gruppierungen Berücksichtigung finden. Nach dessen Verfahrensgrundsätzen gehört auch zu seinen Aufgaben, sachverständige Stellungnahmen oder Gutachten zu grundsätzlichen Auslegungsfragen der Gebührenordnung für Ärzte abzugeben.

Der insoweit vorliegenden gutachtlichen Äußerung stehen keine durchschlagenden Argumente von Dr. I gegenüber, die es rechtfertigten, weitere gutachtliche Äußerungen zu dieser Frage einzuholen. Dessen Vortrag, Nr. 2334 GOÄ sei durch den Zentralen Konsultationsausschuss für Gebührenordnungsfragen bei der Bundesärztekammer ja nicht ausgeschlossen, ist nicht durchschlagend. Denn die Ausführungen dort, in der Regel sei Nr. 2355 GOÄ einschlägig, schließen für diesen Fall die anderen Nummern der GOÄ aus. Im Übrigen genügt es nicht, dass eine Nummer der GOÄ nicht ausgeschlossen ist, vielmehr müssen die Voraussetzungen für die Heranziehung einer bestimmten Nummer positiv feststehen. Darüber hinaus hat Dr.XXX weder konkrete Gründe gegen die Richtigkeit der Einschätzung vorgetragen noch sich auf eine ausführliche Darstellung der erbrachten Leistung berufen, auf Grund derer sich die analoge Anwendung der Nr. 2334 GOÄ erschließen würde.

8.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den Ansatz der Nr. 629 A GOÄ. Dabei ist insoweit ein Betrag von 92,34 DM im Streit.

Nr. 629 A GOÄ ist im vorliegenden Falle nicht selbständig ansetzbar. Sie wurde nach der Stellungnahme von Dr. I vom 21.04.2001 für die Anlage einer linksventrikulären Drainage angesetzt. Diese Maßnahme ist aber der Nr. 3050 GOÄ inbegriffen (vgl. Kommentar zur Gebührenordnung für Ärzte, Nr. 3050 Rdnr. 1). Ob es sich dabei um eine routinemäßige Maßnahme handelt, worauf sich Dr. I in der undatierten Stellungnahme beruft, ist dabei unerheblich.

9.) Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Kassenleistungen für den viermaligen Ansatz der Nr. 659 GOÄ. Dabei ist insoweit ein Betrag von (insgesamt) 23,39 DM im Streit.

Die Rechnung enthält den viermaligen Ansatz der Nr. 659 GOÄ. Dr. I führte jedoch in der Stellungnahme vom 21.02.2001 selbst aus: "...der volle Leistungsinhalt der Ziffer 659 (kann) nicht dokumentiert werden". Eine entsprechende Äußerung enthält die undatierte Stellungnahme von Dr. I. Daraus ergibt sich, dass keine den Nrn. 659 GOÄ entsprechenden ärztlichen Leistungen durchgeführt worden waren. Der Ansatz der Gebühren ist damit nach § 4 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GOÄ unzulässig.

Offen bleiben kann insoweit, ob Leistungen erbracht wurden, die der Nr. 650 GOÄ entsprechen. Denn diese Nummer wurde in der Rechnung vom 15.02.2001, um die es vorliegend geht, nicht abgerechnet. Damit trifft den Kläger insoweit keine Zahlungsverpflichtung, die eine Leistungspflicht der Beklagten nach sich ziehen könnte. Eine Vergütung für ärztliche Leistungen wird nach § 12 Abs. 1 GOÄ nämlich erst fällig, wenn eine der Gebührenordnung für Ärzte entsprechende Rechnung erteilt worden ist. Eine solche Rechnung muss nach § 12 Abs. 2 Nr. 2 GOÄ unter anderem die Nummer der Gebühr und die Bezeichnung der einzelnen berechneten Leistung enthalten.

Eine diesen Anforderungen entsprechende Rechnung wurde auch nicht später gestellt. Die Ausführungen hierzu in der undatierten Stellungnahme von Dr. I ("Im Ablehnungsbescheid der Postbeamtenkrankenkasse ist bereits dokumentiert, dass stattdessen die Ziffer 650 in Rechnung gestellt wird. Es ist nicht ersichtlich, warum dafür keine Honorierung erfolgen soll. ") genügen jedenfalls den gesetzlichen Anforderungen nicht.

E) Für diese Entscheidung hat es weder der Anhörung der angebotenen Zeugen noch der Einholung von Gutachten bedurft. Denn die zum Beweis gestellten Tatsachen sind insoweit nicht rechtserheblich. Unerheblich ist im Rahmen dieser Entscheidung ebenfalls, ob Dr. XXX die erforderliche Sachkunde fehlte. Denn die Entscheidung stützt sich nicht auf dessen Bewertungen.

F) Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten.

G) Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nach §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung XXX

RechtsgebieteVerwaltungsrecht, MedizinrechtVorschriften§§ 110, 113 Abs. 5 VwGO i.V.m. Gebührenordnung der Ärzte

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