· Altersversorgung
Die neue Aktivrente: Wer sie beanspruchen kann und was zu beachten ist

von Prof. Dr. Ralf Jahn, Würzburg
Schon bislang bestanden verschiedene Möglichkeiten, im Rentenalter weiterzuarbeiten. Das kann sich auch positiv auf die eigene Rente auszahlen. Seit dem 1.1.26 gibt es nun zusätzlich die sog. Aktivrente. Mit der will der Gesetzgeber nicht nur erfahrene Fachkräfte im Arbeitsleben halten und die Sozialsysteme entlasten, sondern mit einem Steuerbonus einen Anreiz schaffen, auch im Rentenalter freiwillig weiterzuarbeiten. BBP informiert, was hierbei zu beachten ist.
1. Begriff und Inhalt der Aktivrente
Bei der mit dem Aktivrentengesetz (BGBl I, 25 Nr. 361, 23.12.25) mit Wirkung ab dem 1.1.26 eingeführten „Aktivrente“ handelt es sich nicht um eine neue (zusätzliche) Rentenform im Rahmen der (gesetzlichen) Rentenversicherung, sondern um einen Steuerfreibetrag auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG) nach Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Steuerbonus ist auf 24.000 EUR/Jahr, also max. 2.000 EUR/Monat (Monatsfreibetrag) begrenzt (§ 3 Nr. 21 EStG).
2. Begünstigter Personenkreis
Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Die Aktivrente gilt jedoch nicht für Selbstständige, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze – Vollendung des 67. Lebensjahres einschließlich Übergangsregelung – überschritten haben.
MERKE — Nach Schätzungen der Bundesregierung sollen rund 165.000 Steuerpflichtige von den Vorteilen der Aktivrente profitieren können. |
Die Aktivrente wird ab dem Folgemonat nach Erreichen der „Regelaltersgrenze“ gem. § 35 S. 2 oder § 235 SGB VI gezahlt. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt. Die Regelaltersgrenze wird nach § 35 S. 2 SGB VI grundsätzlich mit Vollendung des 67. Lebensjahres erreicht. Nach § 235 SGB VI können vor dem 1.1.64 Geborene die Regelaltersgrenze bei Erfüllung der Wartezeit auch schon vorher erreichen, nicht jedoch vor Vollendung des 65. Lebensjahres (§ 235 Abs. 1 S. 2 SGB VI). Für nach dem 31.12.1946 Geborene hat der Gesetzgeber die Regelaltersgrenze stufenweise angehoben (§ 235 Abs. 2 SGB VI).
Beachten Sie — Seit 2012 wird das Renteneintrittsalter schrittweise angehoben („Rente mit 67“) – bis 2031 auf das 67. Lebensjahr. Aktuell erreicht der Jahrgang 1960 seine reguläre Altersgrenze mit 66 Jahren und sechs Monaten. Für Menschen, die später geboren wurden, erhöht sich das Renteneintrittsalter in Zwei-Monats-Schritten weiter. Ab dem Geburtsjahrgang 1964 gilt das 67. Lebensjahr als Altersgrenze. Für die Aktivrente bedeutet das: Rentner, die eine vorgezogene Altersrente erhalten, werden daher erst dann von der Steuerbefreiung profitieren können, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben.
3. Steuerliche Behandlung der Aktivrente
3.1 Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren
Der Freibetrag von bis zu 2.000 EUR/Monat (24.000 EUR/Jahr) wird automatisch bei den Lohnsteuerabzugsmerkmalen vom Arbeitgeber berücksichtigt (§ 3 Nr. 21 EStG). Im Lohnsteuerabzugsverfahren ist der Steuerfreibetrag zeitanteilig zu berücksichtigen. Eine Besteuerung müssen Rentner bei der Aktivrente also nicht befürchten, solange sie den Freibetrag von 2.000 EUR/Monat nicht überschreiten. Verdient ein Aktivrentner aber mehr, gilt für den überschießenden Betrag Steuer- und Sozialabgabenpflicht.
MERKE — Bei der Neuregelung in § 3 Nr. 21 EStG handelt es sich um einen Freibetrag und nicht etwa um eine Freigrenze, bei deren Überschreiten der gesamte Lohnbezug lohnzuversteuern wäre. Das bedeutet, dass ein Verdienst von bis zu 2.000 EUR/Monat für den Aktivrentner in jedem Fall steuerfrei bleibt. |
Die Steuerfreiheit gilt nicht, wenn die Einnahmen bereits nach anderen Vorschriften steuerfrei sind. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigt sich der Steuerfreibetrag um ein Zwölftel (§ 3 Nr. 21 S. 2 und 3 EStG), also um 2.000 EUR/Monat.
Beim Lohnsteuerabzug ist der Freibetrag in der Steuerklasse VI nur zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige gegenüber dem Arbeitgeber bestätigt hat, dass die Steuerbefreiung nach S. 1 nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis berücksichtigt wird. Diese Bestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen (§ 3 Nr. 21 S. 4 und 5 EStG).
3.2 Kein Einfluss auf die Steuerprogression
Das Einkommen aus Aktivrente unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt, erhöht also das zu versteuernde Einkommen und damit die effektive Steuerlast von Rentnern nicht.
Dies ist eigentlich ein Systembruch: Die Besteuerung ertragsteuerpflichtiger Einkünfte richtet sich grundsätzlich nach dem Prinzip der Leistungsfähigkeit. Nach aktueller Rechtslage unterliegen die steuerfreien Lohnersatzleistungen (z. B. Arbeitslosengeld, Krankengeld, Elterngeld etc.) dem Progressionsvorbehalt. Dieser ist vom Gesetzgeber vorgesehen, da bereits in diesen Fallgestaltungen eine Erhöhung der Leistungsfähigkeit angenommen wird. Bei der Aktivrente erzielt die oder der Steuerpflichtige neben der Altersrente bzw. neben Versorgungsbezügen Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit, weswegen in diesem Fall erst recht von einer Erhöhung der Leistungsfähigkeit auszugehen ist. Steuerfreie Einnahmen ohne Progressionsvorbehalt führen daher zu einer doppelten Begünstigung der oder des Steuerpflichtigen.
Beachten Sie — Vor diesem Hintergrund hat im Gesetzgebungsverfahren der Finanzausschuss des Bundesrats eine Entschließung des Bundesrats empfohlen (BR-Drs. 726/1/25, 10.12.25), nach der die Bundesregierung spätestens bei Evaluierung der Aktivrente prüfen soll, ob in diesem Punkt nachzubessern ist. Der Bundesrat hat aber diese Entschließung in seinem abschließenden Votum (BR-Drs. 726/25 [B], 19.12.25) nicht berücksichtigt.
4. Sozialversicherungsrechtliche Behandlung der Aktivrente
Von der Aktivrente werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung einbehalten, die hälftig von Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen sind. Beiträge zur Arbeitslosen- und Rentenversicherung fallen hingegen für den Aktivrentner nicht an. Zu diesem Zweck wird durch das Aktivrentengesetz § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SvEV entsprechend angepasst.
Allerdings muss der Arbeitgeber auch den Rentenbeitragsanteil für Aktivrentner abführen. Rentner selbst müssen keine Rentenbeiträge zahlen, können es aber freiwillig tun, um weitere Rentenansprüche zu erlangen.
MERKE — Konsequenz ist, dass mit der Inanspruchnahme der Aktivrente grundsätzlich auch keine rentenerhöhenden Entgeltpunkte erworben werden, es sei denn, Aktivrentner zahlen freiwillig den Arbeitnehmer-Rentenversicherungsbeitrag. |
5. Ausblick
Die Wirksamkeit der „Aktivrente“ soll nach zwei Jahren evaluiert werden, um festzustellen, ob die Maßnahme tatsächlich zu einer höheren Erwerbsquote geführt hat. Diese Evaluierung soll bis Ende des Jahres 2029 erfolgen und umfasst auch die Überprüfung, ob durch eine weitere Einbeziehung von Selbstständigen zusätzliche Wachstumsimpulse erzielt werden können. Die Ergebnisse dieser Evaluierung werden dem Deutschen Bundestag berichtet.
Möglicherweise kommt die Aktivrente schon bald auf den Prüfstand des BVerfG. Der Bund der Steuerzahler hat bereits eine Klage gegen das Gesetz angekündigt, weil er die Ungleichbehandlung von Erwerbstätigen ebenso für verfassungsrechtlich bedenklich hält wie den Verzicht auf den Progressionsvorbehalt bei der Aktivrente.
Weiterführende Hinweise
- Aktivrentengesetz BGBl. I 2025 Nr. 361, 23.12.25, www.iww.de/s14919
- Information der Bundesregierung zur Aktivrente, 1.1.26, www.iww.de/s14920
- Gesetzentwurf zur steuerlichen Förderung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern im Rentenalter (Aktivrentengesetz), BT-Drs. 21/2673, 21/2984, www.iww.de/s14921, www.iww.de/s14922
- Bundesrat Zustimmung Aktivrente, 19.12.25, Aktivrente BR-Drs. 726/25 (B), www.iww.de/s14923