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  • · Fachbeitrag · Keine wesentlichen Irreführungen

    Handelsregistereintrag kann verweigert werden

    | Beim Eintrag eines Kaufmanns in das Handelsregister muss im Vorfeld geprüft werden, ob die einzutragende Handelsfirma nach § 18 Abs. 2 HGB Angaben enthält, die geeignet sind, über die geschäftlichen Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach einem Urteil des OLG Stuttgart (8.3.12, 8 W 82/12, Abruf-Nr. 121760 ) muss die Firmenbezeichnung einer Sachfirma (hier eine Verwaltungs-/Holdinggesellschaft) sich dabei nicht mehr nach dem Unternehmensgegenstand richten. |

     

    Das Registergericht hat nach Auffassung des OLG lediglich eine Grobrasterprüfung durchzuführen und nur eine ersichtliche Irreführung zu berücksichtigen. Nach dieser Rechtsprechung genügt es künftig, dass die Firma Unterscheidungskraft besitzt und keine Angaben enthält, die zur Irreführung über verkehrswesentliche geschäftliche Verhältnisse geeignet sind.

    Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 139 | ID 34047530

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