Ein Investitionsabzugsbetrag (IAB) kann in einem nachfolgenden Wirtschaftsjahr erhöht werden. Dies hatte der BFH (12.11.14, X R 4/13) bereits in 2014 entschieden. Die Verwaltung (BMF 15.1.16, IV C 6 - S 2139-b/13/10001, Abruf-Nr. 146220 ) hat sich nun endlich dazu entschlossen, diese Rechtsprechung allgemein anzuerkennen – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen.
Die Finanzverwaltung hat die Grundsätze des Urteils des BFH (14.5.14,
VIII R 25/11) auch auf Abschlagszahlungen nach § 632a BGB bzw. nach § 15
Abs. 2 HOAI n.F. übertragen (BMF 29.6.15, IV C 6 - S 2130/15/10001) (s.
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Durch das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (kurz: BilRUG, BGBl I 15, 1245) wurden die monetären Schwellenwerte des § 267 HGB um rund 24 % erhöht, sodass vielfach die Vorteile der Klassifizierung in eine niedrigere Größenklasse genutzt werden können. Ob die neuen Werte allerdings für den Jahresabschluss 2015 anwendbar sind, wird derzeit kontrovers diskutiert.