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  • 15.03.2012 · IWW-Abrufnummer 168466

    Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: Urteil vom 17.06.2011 – 12 Sa 1/10

    1. Tritt eine Partei wirksam von einem Prozessvergleich zurück, ist das Verfahren zumindest im Arbeitsgerichtsprozess in dem Stadium fortzusetzen, in dem es sich vor Abschluss des Prozessvergleichs befand (im Anschluss an BAG, Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80; Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 92/84).



    2. Ein Prozessvergleich, durch den ein Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben wird, enthält keinen stillschweigenden Verzicht auf das gesetzliche Rücktrittsrecht (entgegen LAG Köln, Urteil vom 05.01.1996, 4 Sa 909/94).



    3. Tritt der Arbeitnehmer wirksam von einem Prozessvergleich zurück, durch den das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden sollte, begründet das entstehende Rückabwicklungsverhältnis nicht nur einen Wiedereinstellungsanspruch des Arbeitnehmers. Es verpflichtet den Arbeitgeber darüber hinaus, auf die berechtigten Interessen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen (§ 241 Abs. 2 BGB). Hieraus erwächst die unmittelbare Verpflichtung des Arbeitgebers, den Arbeitnehmer auf der Basis der bisherigen Arbeitsbedingungen weiterzubeschäftigen. Im Streitfall kann der Arbeitnehmer eine Beschäftigungsklage erheben.



    4. Die nicht vertragsgemäße Beschäftigung des Arbeitnehmers stellt zwar regelmäßig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung begründet aber nicht regelmäßig einen Anspruch auf Entschädigung gemäß § 823 Abs. 1 BGB i. V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG. Es ist vielmehr im Einzelfall zu prüfen, ob es sich bei der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung um einen schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht handelt, der nicht anders als durch eine Entschädigung ausgeglichen werden kann. Dabei ist die gesetzliche Wertung des § 2 KSchG zu beachten.



    5. Es stellt regelmäßig einen schwerwiegenden und daher entschädigungspflichtigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers dar, wenn der Arbeitgeber in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis eine Klage des Arbeitnehmers mit dessen Freistellung von den Arbeitspflichten beantwortet.


    Tenor: 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008 (8 Ca 334/07) wird als unzulässig verworfen. 2. Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: a) Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als medical advisor drug safety (Medizinischen Berater für Arzneimittelsicherheit) mit dem Informationsmanagement eingehender nationaler oder internationaler Berichte unerwünschter Ereignisse bzw. unerwünschter Arzneimittelwirkungen zu beschäftigen. b) Kommt die Beklagte der Beschäftigungspflicht gemäß a) nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils nicht nach, wird sie verurteilt, dem Kläger eine Entschädigung in Höhe von 485,50 Euro je Monat zu zahlen, in dem sie der Beschäftigungspflicht nicht nachkommt, und zwar bis zu einer Gesamtsumme von 20.000,-- Euro. c) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger 4.500,-- Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 04.07.2008 zu zahlen. d) Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. e) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Im Übrigen werden die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten zurückgewiesen. Die Klage bezüglich der Schmerzensgeldforderung bezogen auf den Zeitraum 04.06. bis 22.10.2008 wird als unzulässig abgewiesen. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. 5. Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten, ihn als medical advisor drug safety (medizinischen Berater für die Medikamentensicherheit) mit bestimmten Aufgaben zu beschäftigen. Außerdem fordert er von der Beklagten wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung bzw. Nichtbeschäftigung im Zeitraum 01.09.2004 bis 03.06.2008 sowie wegen gesundheitsschädigender Abmahnungen im Zeitraum 04.06. bis 22.10.2008 ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,-- Eur. Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Parteien am 22.10.2008 einen Prozessvergleich abgeschlossen, der mit Ablauf der Widerrufsfrist am 06.11.2008 bestandskräftig wurde (Bl. 185 f. der Akte). Mit dem Prozessvergleich vereinbarten die Parteien u.a. die Beendigung des gemeinsamen Arbeitsverhältnisses zum 31.07.2009. Der Kläger erklärte mit Schreiben an die Beklagte vom 30.07.2009, das er von dem Prozessvergleich wegen teilweiser Nichterfüllung durch die Beklagte zurücktrete. Gleichzeitig wies er auf seine Rechtsauffassung hin, der Prozessvergleich sei wegen sachgrundloser Befristung des Arbeitsverhältnisses unwirksam (Anlage A 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2009, Bl. 239 der Akte). Mit Schreiben an die Beklagte vom 21.10.2009 focht der Kläger den Prozessvergleich zudem wegen arglistiger Täuschung an (Anlage A 9, Bl. 260 der Akte). Wegen der geltend gemachten unwirksamen Befristung des Arbeitsverhältnisses hat der Kläger Klage vor dem Arbeitsgericht B. erhoben. Das dortige Verfahren ist wegen des vorliegenden Berufungsverfahrens ausgesetzt. Der ledige Kläger, geb. am 21.12.1960, ist promovierter Arzt. Vor seiner Anstellung bei der Beklagten war er wie folgt beschäftigt: - 01.04.97 bis 30.06.98 B. M.:|Als Mediziner war der Kläger in der Abteilung Arzneimittelsicherheit für die medizinische Bearbeitung und Bewertung arzneimittelsicherheitsrelevanter Daten aus globalen Phase III-Studien zuständig. - 01.07.99 bis 30.06.00 R. D.:|Als Clinical Science Specialist war der Kläger für die medizinisch-wissenschaftliche Bewertung unerwünschter Ereignisse im Rahmen der klinischen Studien sowie für die kontinuierliche medizinisch-wissenschaftliche Bewertung und Qualitätskontrolle aller klinischen Studiendaten zuständig (s. im Einzelnen Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 27.06.2008, Bl. 71 f. der Akte). - 2000 bis 2001|Klinikum M. - Herzchirurgie in K..| Das Arbeitsverhältnis der Parteien begann am 17.06.2002. Die Parteien schlossen nacheinander drei befristete Arbeitsverträge ab, von denen der letzte am 31.05.2004 endete. Mit dem ersten befristeten Arbeitsvertrag wurde der Kläger als Aushilfe im Bereich Coding in der Biometrie eingestellt. Seine Aufgabe war es, Nebenwirkungen und Medikamente zu kodieren, d.h. Nebenwirkungen und Arzneimitteln bestimmten vorgegebenen Ziffern zuzuordnen. Am 01.06.2003 wechselte der Kläger in die Abteilung Arzneimittelsicherheit und übernahm dort die sog. Auslandslistings. Auslandslistings sind regelmäßig bei der Beklagten eintreffende Meldungen der Zentrale des P.-Konzerns in N. Y. über bereits medizinisch ausgewertete Nebenwirkungen, die weltweit bei der Anwendung von P.-Arzneimitteln aufgetreten sind. Der für die Auslandslistings zuständige Arzt prüft, welche der aufgelisteten Nebenwirkungen nach deutschem Recht der Aufsichtsbehörde, dem Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, zu melden sind. Er muss die Konzernzentrale entsprechend informieren. Bevor der Kläger die Aufgabe der Auslandslistings übernahm, waren die in der Abteilung Arzneimittelsicherheit beschäftigten Ärzte reihum für die Auslandslistings zuständig. Sie wechselten sich täglich ab, sodass sie pro Woche maximal ein einem Vormittag die an diesem Tag eingegangenen Auslandslistings überprüften. Ab dem 01.06.2003 war der Kläger zu ca. 80 % mit den Auslandslistings und zu ca. 20 % mit dem Abgleich von Daten aus klinischen Prüfungen beschäftigt, die sowohl in einer Datenbank der Abteilung klinische Forschung als auch in einer Datenbank der Abteilung Arzneimittelsicherheit verwaltet wurden. Am 30.03.2004 schlossen die Beklagte und der damals 43 Jahre alte Kläger einen unbefristeten Arbeitsvertrag ab (Anlage 1 zur Klagschrift, Prozessakte des Arbeitsgerichts (im Folgenden: Arb), Bl. 7 ff.). § 1 des Arbeitsvertrags lautete: "§ 1 Vertragsbeginn, Tätigkeit Der MITARBEITER wird am 01.06.2004 als Medical Advisor Drug Safety in die FIRMA übernommen. Eine anderweitige Verwendung entsprechend der Ausbildung und den Kenntnissen bleibt der FIRMA vorbehalten." Die Beklagte hat die Funktion des/der medical advisor drug safety in einer schriftlichen Funktionsbeschreibung dokumentiert (s. im Einzelnen: Anlage K 1 a zur Klagschrift, Arb. Bl. 12 ff.). In § 3 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien ein Monatsgehalt der Entgeltgruppe E 13 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie. Zuvor war der Kläger in der Entgeltgruppe E 12 eingruppiert gewesen. Das Monatsgehalt sollte an der weiteren Tarifentwicklung teilnehmen und betrug im Juli 2008 5.069,-- Eur. brutto. Die übrigen Mediziner der Abteilung Arzneimittelsicherheit werden außertariflich unter Beachtung der Mindestjahresbezüge nach dem entsprechenden Tarifvertrag für akademisch ausgebildeten Angestellten der chemischen Industrie bezahlt. Ihr Jahresgehalt beträgt im Durchschnitt ca. 80.000 Eur. Der Sachbearbeiter der Abteilung Arzneimittelsicherheit ist normalerweise in den Entgeltgruppen 8 und 9 eingruppiert. Das Angebot der Beklagten, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen, war verknüpft mit dem Einverständnis des Klägers, ab dem 01.04.2004 zunächst als Sachbearbeiter in der Abteilung Arzneimittelsicherheit eingesetzt zu werden. Die Beklagte hatte 2003 das amerikanische Unternehmen P. übernommen. Die Abteilung Arzneimittelsicherheit der deutschen Niederlassung in E. war nach K. verlegt und in die Abteilung Arzneimittelsicherheit der Beklagten integriert worden. Im März 2004 war der Sachbearbeiter, den die Beklagte von der deutschen Niederlassung des Unternehmens P. übernommen hatte, nicht absehbar ausgeschieden. Der Kläger übernahm dessen Funktion. Es waren die Nebenwirkungen von vier Tumorpräparaten des Unternehmens P. zu dokumentieren, für die noch klinische Studien durchgeführt wurden. Die Zahlen der in diesem Zusammenhang gemeldeten und vom Kläger zu dokumentierenden Nebenwirkungen entwickelten sich wie folgt: - 2004: 417 Meldungen - 2005: 262 - 2006: 100 - 2007: 54. Am 28.06.2004 erstellten der Kläger und sein Vorgesetzter, der Teamleiter Dr. G. G., anhand eines vorgegebenen Formulars einen Personalentwicklungsplan für den Kläger (Anlage A 15 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2009, Bl. 269 der Akte). Unter der Überschrift "Berufliche Ziele (Zeithorizont)" hielten sie "Bearbeitung von Inlandsfällen auf MA Ebene" fest (MA = medical advisor). Dem Personalentwicklungsplan liegt die Betriebsvereinbarung über die Einführungen des Global Performance Management (GPM) Systems im Innendienst zu Grunde, auf deren Inhalt im Einzelnen verwiesen wird (Anlage A 33 zum Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2011, Bl. 499 ff. der Akte). Arbeitsteilung Mediziner (medical advisor/Berater für die Arzneimittelsicherheit) und Sachbearbeiter in der Abteilung Arzneimittelsicherheit Nachdem eine Nebenwirkung schriftlich oder telefonisch gemeldet worden ist, legt das Sekretariat die Meldung als sog. Fall in der Datenbank an. Die Datenbank vergibt automatisch eine laufende Nummer. Das Sekretariat gibt weiter ein, welcher Mediziner und welcher Sachbearbeiter für die Bearbeitung der Meldung zuständig sind. Jedem Mediziner und jedem Sachbearbeiter sind bestimmte Medikamente und damit auch die entsprechenden Nebenwirkungsmeldungen zugeordnet. Nach der Erfassung der eingegangenen Meldung wird sie dem für Inlandsfälle zuständigen Mediziner vorgelegt. Er prüft und entscheidet, a) ob die gemeldete Nebenwirkung schwerwiegend (serious) ist (z.B. wenn sie einen Krankenhausaufenthalt verursacht). b) ob die gemeldete Nebenwirkung bei diesem Medikament bereits bekannt (exspected) ist. c) ob ein Kausalzusammenhang (related) zwischen der gemeldeten Erkrankung und dem Medikament besteht. d) ob die gemeldete Nebenwirkung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben (Arzneimittelgesetz) der Aufsichtsbehörde zu melden ist. e) ob beim Melder der Nebenwirkung weitere Informationen eingeholt werden müssen, weil die vorliegenden Angaben unvollständig oder widersprüchlich sind. Die Entscheidungen d) und e) gibt der Mediziner direkt in die Datenbank ein und druckt sich anschließend einen Laufzettel aus, auf dem diese Entscheidungen bereits dokumentiert sind. Die übrigen Entscheidungen vermerkt er handschriftlich auf dem Laufzettel. Die Meldeunterlagen einschließlich des Laufzettels werden dann an den Sachbearbeiter weitergeleitet. In dieser Funktion beschäftigt die Beklagte u.a. nicht medizinische Akademiker. Aufgabe des Sachbearbeiters ist es, die Nebenwirkungsmeldung einschließlich der handschriftlich vermerkten Entscheidungen a) bis c) in englischer Sprache in die Datenbank einzugeben. In bestimmten Eingabefeldern sind zu erfassen: - Beginn, Datum und Ausgang der Nebenwirkung - Beginn der Einnahme des Medikaments - Ob das Medikament abgesetzt oder trotz Nebenwirkung weiter eingenommen wurde - Zeitgleich eingenommene Medikamente - Vorerkrankungen des Patienten. Abschließend fasst der Sachbearbeiter die wichtigsten Daten in englischer Sprache zusammen. In einem Freitext schildert er die gemeldete Nebenwirkung. Dieser sog. AEM-Report wurde bei B. M., als der Kläger dort beschäftigt war, von den Medizinern der Abteilung Arzneimittelsicherheit erstellt. Der zuständige Mediziner erhält einen Ausdruck der vom Sachbearbeiter eingegebenen Daten und des von diesem verfassten Freitextes. Er prüft, ob die Angaben des Sachbearbeiters vollständig und fehlerfrei sind. Eventuelle Ergänzungen oder Korrekturen des Mediziners gibt der Sachbearbeiter in das System ein und sendet anschließend den kompletten Bericht elektronisch an die Konzernzentrale in N. Y.. Zu den Aufgaben des Sachbearbeiters in der Abteilung Arzneimittelsicherheit wird im Übrigen auf die Funktionsbeschreibung der Beklagten, Anlage 2 a zur Klagschrift, Arb. Bl. 14 f. verwiesen. Für die Mediziner der Abteilung Arzneimittelsicherheit ist die Bearbeitung der Auslandslistings weniger anspruchsvoll als die beschriebene Bearbeitung einer neu gemeldeten Nebenwirkung aus dem Inland. Im Gegensatz zu den Inlandsfällen sind die von der Konzernzentrale aufgelisteten Nebenwirkungen aus dem Ausland bereits medizinisch ausgewertet. Ihre Bearbeitung beschränkt sich auf die Prüfung, ob sie nach deutschem Recht einer Meldepflicht unterliegen und ob sie ggf. einem lokalen Lizenzpartner anzuzeigen sind. Nachfragen zum Sachverhalt sind nicht vorgesehen. Weitere Entwicklung Von 2004 bis zumindest Anfang 2006 setzte die Beklagte den Kläger ausschließlich als Sachbearbeiter ein. Dabei wurde ihm auch die Dokumentation von Nebenwirkungen des Medikaments C. übertragen, für das ebenfalls klinische Studien durchgeführt wurden. Das Medikament C. stammt nicht aus den Aktivitäten des Unternehmens P.. Die Zahlen der vom Kläger bearbeiteten Nebenwirkungen dieses Medikaments entwickelten sich wie folgt: - 2004: 56 - 2005: 227 - 2006: 198 - 2007: 191. Während die Beklagte den Kläger als Sachbearbeiter beschäftigte, wurde die Bearbeitung der Auslandslistings wieder tagweise auf die übrigen medizinischen Berater für Arzneimittelsicherheit übertragen. Mit einer Ausnahme waren sie daneben zu ca. 90 % ihrer Arbeitszeit für die Bearbeitung von Inlandsfällen zuständig. Lediglich Dr. A. D. befasste sich nicht mit gemeldeten Nebenwirkungen aus dem Inland. Sie war innerhalb der Abteilung Arzneimittelsicherheit für das sog. Informationsmanagement Periodic Safety Abdate Reports zuständig (s. Funktionsbeschreibung medical advisor drug safety, Anlage 1 b zur Klageschrift, Arb Bl. 12 - zum Zweck und Inhalt dieser Berichte: Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2011, S. 16 f., Bl. 438 f. der Akte). Spätestens am 17.06.2006 übertrug die Beklagte dem Kläger erneut die Bearbeitung von Auslandslistings. Mit Inlandsfällen wurde er nicht betraut. Nachdem der Kläger, damals noch ausschließlich als Sachbearbeiter beschäftigt, mehrfach seine Unzufriedenheit mit dieser Tätigkeit zum Ausdruck gebracht hatte, hatte er im Sommer 2005 erstmals im Rahmen eines Personalentwicklungsgesprächs mit Dr. G. G. gefordert, nunmehr mit der Bearbeitung von Inlandsfällen zu beginnen. Dr. G. G. hatte darauf verwiesen, dass zunächst Aufgaben der Auslandslistings übertragen werden sollten. Der Kläger müsse sich aber bis Herbst 2005 gedulden, weil bis dahin eine neue Datenbank, der sog. CIOMS-Manager implementiert werde, über die die Auslandslistings dann liefen. Der CIOMS-Manager wurde 2006 eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt übertrug die Beklagte dem Kläger Aufgaben der Auslandslistings. Der Kläger nahm an den zweiwöchigen, später etwa monatlichen Besprechungen der medical advisors der Abteilung Arzneimittelsicherheit teil. Unabhängig davon versuchte er wiederholt - auch über den Betriebsrat - eine Veränderung seiner Aufgaben herbeizuführen und die Übertragung von Inlandsfällen zu erwirken. Am 26.06.2007 eröffnete ihm Dr. G. G., er sei für die Aufgaben eines medical advisors Inland nicht geeignet. Der Kläger befand sich von 2006 bis März 2008 in psychotherapeutischer Behandlung. Die Klagschrift ging am 20.08.2007 beim Arbeitsgericht Karlsruhe ein und wurde der Beklagten am 23.08. zugestellt. Ab dem 15.01.2008 wurde der Kläger von der Beklagten nicht mehr beschäftigt. Der Kläger hat vorgetragen, vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 30.03.2004 habe der Leiter der Abteilung Arzneimittelsicherheit Dr. B.C. ihn gefragt, ob er bereit sei, vorübergehend die Tätigkeit eines Sachbearbeiters zu übernehmen. Die Beklagte biete ihm einen unbefristeten Arbeitsvertrag an, wenn er seine Bereitschaft erkläre. Die klinischen Prüfungen, für die er eingesetzt werde, würden innerhalb von einem bis zwei Jahren auslaufen. Dann könne er seine Arbeit als medizinischer Berater wieder aufnehmen einschließlich der Beratung der in Deutschland auftretenden Nebenwirkungen. Diesem Vorschlag habe er zugestimmt, weshalb der Arbeitsvertrag vom 30.03.2004 zu Stande gekommen sei. Bis zu seiner Freistellung im Januar 2008 habe er nur zu 10 % seiner Arbeitszeit Auslandslistings bearbeitet. Zu 90 % habe die Beklagte ihn weiter als Sachbearbeiter beschäftigt. Die nicht vertragsgemäße Beschäftigung bis 15.01.2008 habe ihn in schwerwiegendem Maße in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Die Sachbearbeiterfunktion werde mehrere Entgeltgruppen unter seiner vertraglichen Entgeltgruppe eingestuft. Er habe berufliche Kompetenz auf dem Gebiet der Arzneimittelsicherheit verloren, die er sich bei B. M. und R. D. erworben habe. Seine Chancen, sich erfolgreich auf dem Arbeitsmarkt als medical advisor drug safety zu bewerben, sänken immer weiter, je länger die Beklagte sich weigere, ihn vertragsgemäß zu beschäftigen. Ihm stehe deshalb ein Schmerzensgeld zu, das auch die finanzielle Leistungsfähigkeit der Beklagten berücksichtigen müsse. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als medizinischen Berater für die Medikamentensicherheit ("medical advisor drug safety") in ihrem Standort in K. mit folgenden Aufgaben zu beschäftigen: - Korrespondenz mit den Meldern zur Abklärung der Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber den Behörden nach AMG bezüglich Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Erfüllung der Anzeigepflicht an world wide safety (WWS) gemäß firmeninternen SOPs bezüglich Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Erstellung medizinischer Einzelfallbewertungen bezüglich Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Erfüllung der Informationspflicht an Lizenzpartner gemäß entsprechenden Lizenzvereinbarungen bezüglich Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Kommunikation von Hinweisen auf bisher nicht bekannte Arzneimittelrisiken an den Stufenplanbeauftragten gemäß firmeninternem Maßnahmeplan (Signalgenerierung) bezüglich Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - kontinuierliche Monitoring der Aufgabenerfüllung - Mitarbeit bei der Optimierung von Arbeitsprozessen - fachliches Coaching von Sachbearbeiterinnen und Sekretärinnen - Bearbeitung medizinischer und regulatorischer Fragestellungen im Bereich - Pharmakovigilanz - fachliche Unterstützung anderer Abteilungen; für den Fall, dass die Beklagte nach einer Verurteilung das Begehren des Klägers nach Aufforderung und fruchtloser Fristsetzung nicht nachkommt, die Beklagte zur Zahlung einer Entschädigung nach freiem Ermessen des Gerichts zu verurteilen, mindestens aber zu einem Betrag von 20.000,00 EUR; die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger einen Betrag von 20.000,00 EUR zu zahlen nebst 5 % Zinsen über dem Bundesbankdiskontsatz ab dem 01.09.2007; die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger ein qualifiziertes Zwischenzeugnis zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, der Kläger sei vertragsgemäß beschäftigt worden. Vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 30.03.2004 hätten die Dres. B. C. und G. G. mit dem Kläger abgesprochen, dass er wegen eines Personalengpasses zunächst ausschließlich als Sachbearbeiter beschäftigt werde. Sobald als möglich könne er zusätzlich zu den Sachbearbeitertätigkeiten wieder die Tätigkeit eines medical advisors Ausland aufnehmen. Das habe sich allerdings verzögert, weil eine Vielzahl geänderter Arbeitsabläufe in den Arbeitsprozess der Arzneimittelsicherheit hätte implementiert werden müssen. Auch insoweit habe mit dem Kläger Einigkeit darüber bestanden, erst die Einführung des CIOMS-Managers abzuwarten, bevor mit der Bearbeitung der Auslandslistings begonnen werde. Die Bearbeitung von Inlandsfällen sei dem Kläger nicht in Aussicht gestellt worden. Der Kläger habe zuletzt zu mehr als 10 % seiner Arbeitszeit für die Bearbeitung der Auslandslistings benötigt. Das Arbeitsgericht hat dem Beschäftigungsantrag mit Urteil vom 13.03.2008 im Wesentlichen stattgegeben. Ebenso sprach es dem Kläger das verlangte qualifizierte Zwischenzeugnis zu. Die Schmerzensgeldforderung des Klägers wies es ab. Der Arbeitsvertrag vom 30.03.2004 räume dem Kläger eine Beschäftigung als medical advisor drug safety ein. Das sei auslegungsbedürftig und -fähig. Es sei von den Gepflogenheiten im Betrieb der Beklagten auszugehen. Danach seien "medical advisors drug safety" ausnahmslos ausgebildete Mediziner, die mit einer Ausnahme überwiegend die Aufgaben eines medizinischen Beraters für Inlandfälle wahrnähmen. Nur in einem verhältnismäßig geringem Umfang bearbeiteten sie die Auslandslistings. Der Kläger habe dementsprechend einen arbeitsvertraglichen Anspruch darauf, ebenfalls überwiegend mit Inlandsfällen beschäftigt zu werden. Die Sachbearbeiterfunktion falle nicht unter den Begriff des medical advisors drug safety. Die Höhe der Entschädigung für eine Beschäftigung, die nicht dem Urteil entspreche, richte sich nach dem geschätzten Einkommensverlust (10 %), den der Kläger bei einem Arbeitsplatzwechsel voraussichtlich hinnehmen müsse, weil er von der Beklagten nicht vertragsgemäß beschäftigt werde. Der Anspruch auf das begehrte Zwischenzeugnis folge aus § 109 GewO. Ein Schmerzensgeldanspruch stehe dem Kläger dagegen nicht zu. Zwar habe die Beklagte das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, weil sie ihm vertraglich zustehende Arbeitsmöglichkeiten vorenthalten habe. Dieser Eingriff sei aber nicht so schwerwiegend, dass er einen Schmerzensgeldanspruch auslöse. Der zeitliche Rahmen der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung sei überschaubar. Bis Anfang 2006 sei der Kläger mit Sachbearbeitertätigkeiten einverstanden gewesen. Eine schwerwiegende Vereitelung bereits erworbener Berufsaussichten sei nicht ersichtlich. Der Kläger sei bereits seit 2002 nicht als medical advisor Inland beschäftigt gewesen. Schlüssige Anhaltspunkte dafür, dass er sich die Qualifikation für diese Tätigkeit bereits davor erworben habe, lägen nicht vor. Prozessgeschichte des Berufungsverfahrens und weitere Entwicklung Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde den Prozessbevollmächtigten der Parteien jeweils am 27.03.2008 zugestellt. Die Berufungen der Parteien gingen am 15.04. bzw. am 22.04.2008 beim Landesarbeitsgericht ein. Die Berufungsbegründung des Klägers erreichte am 27.06.2008 das Landesarbeitsgericht, nachdem die Berufungsbegründungsfrist des Klägers bis zum 27.06. verlängert worden war. Die Berufungsbegründung wurde den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 03.07.2008 zugestellt. Die Berufungsbegründungsfrist der Beklagten war bis zum 24.06.2008 verlängert worden. Die Angestellte des Arbeitgeberverbands S. K., eine geprüfte Rechtsfachwirtin, trug nach Eingang der Fristverlängerung an Stelle des 24.06. den 27.06. als letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist in das Fristenbuch der damaligen Prozessbevollmächtigten der Beklagten ein. Als Vorfrist vermerkte sie den 13.06. Am 13.06. befand sich die Handakte der Prozessbevollmächtigten auf dem Schreibtisch der zuständigen Assessorin K. B.. Durch Anbringung eines Klebezettels "Vorfrist, Fristablauf 27.06.2008" wurde sie über die Vorfrist informiert. K. B. nahm dies zum Anlass, in der Handakte etwaige Posteingänge und die Dokumentation der Fristeintragung zu überprüfen. Die Berufungsbegründung lag im Entwurf bereits vor. Es standen noch Informationen der Beklagten aus, die am 20. und 23.06. erteilt wurden. Am Vormittag des 23.06. hielt K. B. eine abschließende Telefonkonferenz mit Vertretern der Beklagten ab und entschied dann, mit der Ergänzung und Ausfertigung der Berufungsbegründung bis zum vermeintlich letzten Tag der Berufungsbegründungsfrist, den 27.06., abzuwarten. Am 09.07. ging die Berufungsbegründung der Beklagten verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag beim Landesarbeitsgericht ein. Es folgten am Montag, dem 04.08.2008 Anschlussberufung und Berufungserwiderung der Beklagten. Dem Wiedereinsetzungsantrag waren eidesstattliche Versicherungen K. B. (Bl. 116 f. der Akte) und S. K. (Bl. 119 der Akte) beigefügt. Ab dem 04.06.2008 beschäftigte die Beklagte den Kläger weiter. Er wurde in die Bearbeitung von Inlandsfällen eingearbeitet. Im Rahmen der Einarbeitung wurden ihm am 07.07.2008 bestimmte Medikamente zugeordnet, sodass er ab diesem Zeitpunkt für die entsprechenden Nebenwirkungsmeldungen aus dem Inland zuständig war. Die für die Einarbeitung des Klägers zuständige Dr. M. L. wies Mitarbeiter der Arzneimittelsicherheit an, in der 31. Kalenderwoche Nebenwirkungsmeldungen, die vom Kläger zu bearbeiten seien, zunächst ihr zuzusenden (E-Mail vom 25.07.2008, Anlage A 53 b zum Schriftsatz des Klägers vom 13.06.2011, Bl. 714 der Akte). Im Zeitraum 07.07. bis 07.08.2008 bearbeitete der Kläger 86 gemeldete Nebenwirkungen aus dem Inland; andere medizinische Berater der Abteilung bearbeiteten im selben Zeitraum 45, 67, 77 und 81 gemeldete Nebenwirkungen (Anlage A 39 zum Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2011, Bl. 515 der Akte). Bis zur ersten Berufungsverhandlung am 22.10.2008 wurde der Kläger dreimal von der Beklagten abgemahnt: - Am 07.08 erhielt er die Abmahnung vom selben Tag, mit der die Beklagte dem Kläger vorwarf, er habe am 05.08. bei der Bearbeitung einer gemeldeten Nebenwirkung zum Medikament L. nicht erkannt, dass es sich bei den geschilderten Symptomen um eine sog. Absetzreaktion handele (Symptome, die durch das Absetzen des Medikaments hervorgerufen würden), und die entsprechenden Schritte, insbesondere die Versendung des DCA-Fragebogens, nicht eingeleitet. Einen entsprechenden Hinweis der Sachbearbeiterin habe er nicht akzeptiert (s. im Einzelnen: Anlage 14 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2009, Bl. 267 ff. der Akte). Vom 11.08. bis zum 09.09. war der Kläger arbeitsunfähig. - Am 10.09. übergab die Beklagte dem Kläger die Abmahnung vom 15.08. Mit dieser Abmahnung warf sie dem Kläger vor, am 06.08. einen AEM-Report der Sachbearbeiterin nicht ausreichend geprüft zu haben. Der Report habe eine nicht gebräuchliche und daher unzulässige Abkürzung "Pro-BNP" (Pro-Brain Natriuretic Peptide) enthalten. Zudem sei die Abkürzung "i.th.", was intrathekal (Injektion durch die harte Rückenmarkshaut in den Kanal der Wirbelsäule) heiße, als intrathorakal übersetzt worden, was ... in den Brustraum des Thorax bedeute. Beide Unzulänglichkeiten des Berichts seien dem Kläger entgangen (s. im Einzelnen Anlage A 17, Bl. 270 f. der Akte). Die Sachbearbeiterin, die den Bericht erstellt hatte, wurde nicht abgemahnt. Der Kläger hat die Abkürzung "Pro-BNP" gegoogelt. Auf das Recherche-Ergebnis, Anlage A 56 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2011, Bl. 645 f. der Akte wird verwiesen. Der Kläger war vom 15.09. bis zum 17.10. arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für den Zeitraum 15.09. bis 10.10. stammten aus einer Gemeinschaftspraxis für Neurologie/Psychiatrie/Psychotherapie und Psychoanalyse. - Am 20.10. wurde dem Kläger die Abmahnung vom 26.09. überreicht. Er habe in schwerwiegender Weise gegen firmeninterne Richtlinien verstoßen, weil er auf seiner Homepage unter http://www.dr...de/anlagen.pdf Unterlagen zu der gemeldeten Nebenwirkung eingestellt habe, die Gegenstand der ersten Abmahnung gewesen sei. Damit habe er diese - teilweise persönlichen - Informationen jedermann im Internet frei zugänglich gemacht. (Im Einzelnen s. Anlage A 19 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2011, Bl. 275 f. der Akte.) Der Kläger hatte zur ersten Abmahnung in einem sechsseitigen Schreiben (Anlage A 38 zum Schriftsatz des Klägers vom 28.02.2011, Bl. 509 ff. der Akte) Stellung genommen und dabei auf Anlagen verwiesen, die dem Schreiben nicht beigefügt waren. Ausdrücklich verwies er u.a. auf die entgegengenommene Nebenwirkungsmeldung (Anlagen A und B) und eine E-Mail von Dr. B. R. (Anlage F). Mit E-Mail vom 11.09. hatte die Personalabteilung der Beklagten beim Kläger angefragt, ob er noch daran denke, die Anlage zuzumailen (Anlage A 58 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2011, Bl. 656 der Akte), woraufhin der Kläger der Beklagten den Link mitteilte, unter dem die Unterlagen verfügbar waren. Die Homepage des Klägers enthielt keinen Hinweis auf den Link. Der Name der Patientin auf der Meldung der Nebenwirkung war geschwärzt (Anlage A 59, Bl. 657 der Akte). Im September 2008 verlegte die Beklagte ihre Hauptniederlassung, darunter die Abteilung Arzneimittelsicherheit, von K. nach B.. Am 22.10.2008 fand die erste Berufungsverhandlung statt. Die Parteien schlossen folgenden Prozessvergleich ab (Sitzungsprotokoll, Bl. 185 f. der Akte): "§ 1 Das Arbeitsverhältnis wird einvernehmlich auf Veranlassung der Beklagten am 31.07.2009 enden. § 2 Der Kläger wird bis zum Vertragsende weitergebildet zum "Medical Advisor Inland" und demgemäß beschäftigt. Die Weiterbeschäftigung des Klägers richtet sich inhaltlich nach der tatsächlichen Beschäftigung ab dem 03.06.2008. § 3 Darüber hinaus hat der Kläger Anspruch auf ein Trainingsbudget in Höhe von EUR 3.000,00 (i.W.: dreitausend Euro), welches. soweit es nicht ausgeschöpft wird, bei Vertragsende in bar ausbezahlt wird. § 4 Der Kläger hat Anspruch auf die im Sozialplan vom 30.11.2007 geregelten Leistungen; er wird in Bezug auf die Vertragsbeendigung so behandelt, als sei er betriebsbedingt gekündigt worden. § 5 Der Kläger geht der Ansprüche aus dem vorerwähnten Sozialplan nicht verlustig, wenn er vorzeitig durch Eigenkündigung das Vertragsverhältnis beendet. § 6 Soweit der Kläger bislang schriftlich abgemahnt wurde, erhält der Kläger das Recht zur schriftlichen Gegendarstellung und verzichtet auf eine Abmahnungsklage vor den Gerichten für Arbeitssachen. Am 31.07.2009 werden die gesamten Vorgänge im Zusammenhang mit den schriftlichen Abmahnungen ersatzlos aus der Personalakte des Klägers entfernt. § 7 Der Kläger hat Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis zum Zeitpunkt seines Ausscheidens. § 8 Mit diesem Vergleich ist im übrigen der vorliegende Rechtsstreit erledigt. § 9 Die Kosten des Rechtsstreits - beider Rechtszüge - werden gegeneinander aufgehoben. § 10 Der Beklagtenvertreter erhält Widerrufsrecht durch Schriftsatz an das Gericht bis zum 05.11.2008. Der Prozessvergleich wurde nicht widerrufen. Am 12.11., eine Woche nachdem der Prozessvergleich bestandskräftig geworden war, führte der Kläger mit der Mitarbeiterin der G. Gesellschaft für T. mbH M. L. ein Telefonat. Die G. arbeitete im Auftrag der Beklagten bei verschiedenen klinischen Prüfungen mit und war im Rahmen ihres Auftrags u.a. dafür verantwortlich, die Meldungen von Nebenwirkungen an die Beklagte weiterzuleiten. In Folge dieses Telefonats kündigte die Beklagte, ohne dass mit dem Kläger zuvor über sein Telefonat mit M. L. gesprochen worden war, das Arbeitsverhältnis der Parteien mit Schreiben vom 28.11.2008 ordentlich zum 30.06.2009. Gleichzeitig stellte sie den Kläger zunächst unwiderruflich unter Anrechnung auf seine Urlaubsansprüche 2008 und 2009, daran anschließend bis zu seinem Austritt widerruflich von seinen Arbeitspflichten frei. Mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2008 (Anlage A 7 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2009, Bl. 256 f. der Akte) verlangte der Kläger von der Beklagten, ihn spätestens zum 15.12.2008 wieder zu beschäftigen. Dabei verwies er auf § 2 des Prozessvergleichs. Die Beklagte antwortete mit Schreiben ihrer damaligen Prozessbevollmächtigten vom 10.12. (Anlage A 8, Bl. 258 f. der Akte). Sie sei auf Grund von Tatsachen, die erst nach Vergleichsabschluss eingetreten seien, berechtigt, den Kläger freizustellen. Der Kläger erhob gegen die ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor dem Arbeitsgericht B. Kündigungsschutzklage. Der mit dem Kündigungsschutzantrag verbundene allgemeine Feststellungsantrag lautete: "festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis über den 30.06.2009 hinaus weiter unverändert fortbesteht und auch nicht durch andere Beendigungssachverhalte aufgelöst worden ist." Mit Urteil vom 05.05.2009 (Anlage A 6 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.12.2009, Bl. 242 ff. der Akte) stellte das Arbeitsgericht B. zum einen fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten nicht aufgelöst wurde, und zum anderen, dass es bis zum 31.07.2009 fortbestehe. Den weitergehenden allgemeinen Feststellungsantrag des Klägers wies es zurück. Das Urteil wurde rechtskräftig. Der Kläger wurde bis zum 31.07.2009 nicht weiterbeschäftigt. Mit Schreiben vom 30.07.2009 (Anlage A 4 zum Schriftsatz des Klägers vom 30.012.2009, Bl. 239 der Akte) erklärte der Kläger der Beklagten, dass er von dem Prozessvergleich zurücktrete, weil der für ihn entscheidende Aspekt der Weiterbildung zum medical advisor Inland nicht erfüllt worden sei. Gleichzeitig machte er geltend, es gebe keinen sachlichen Grund für die mit dem Prozessvergleich getroffene Befristungsabrede, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31.07.2009 ende. Die Beklagte zahlte dem Kläger gemäß § 4 des Prozessvergleichs eine Abfindung auf der Basis des Sozialplans vom 30.11.2007, rund 75.000,-- Eur., die der Kläger nicht zurückwies. Mit Schreiben vom 21.10.2009 (Anlage A 9, Bl. 260 der Akte) focht der Kläger den Prozessvergleich vom 22.10.2008 wegen arglistiger Täuschung an. Der Kläger setzte das Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 30.12.2009 fort. Der Kläger trägt vor, sowohl auf Grund der Anfechtung als auch auf Grund des Rücktritts sei der Prozessvergleich vom 22.10.2008 unwirksam. Er habe deshalb das Berufungsverfahren nicht beendet. Der Prozessvergleich sei anfechtbar gewesen, weil die Beklagte ihn (den Kläger) arglistig vorgetäuscht habe, sie sei willens, ihn gemäß § 2 des Prozessvergleichs zum medical advisor Inland weiterzubilden und zu beschäftigen. Schon die zeitliche Abfolge zeige, dass das nicht in ihrer Absicht gelegen habe: Sie habe einen Vorfall, der sich nur eine Woche nach Bestandskraft des Vergleichs ereignet habe, zum Anlass genommen, ihn ohne weitere Rücksprache freizustellen und das Arbeitsverhältnis zu kündigen. Auch sein Rücktritt vom Prozessvergleich sei gemäß § 323 Abs. 1 BGB berechtigt gewesen. Die Beklagte sei ihrer Verpflichtung gemäß § 2 des Prozessvergleichs nicht nachgekommen. Diese Verpflichtung sei für ihn wesentlich gewesen, wie sein Schriftsatz vom 27.06.2008 (Bl. 59 ff. der Akte) zeige. Dort habe er bereits darauf hingewiesen, dass er ohne eine praktische Beschäftigung mit Inlandsfällen als Bewerber auf dem Arbeitsmarkt keine Chance habe, in diesem Berufsfeld eine adäquate Anstellung zu finden. Er müsse sich die notwendige berufliche Erfahrung überhaupt erst wieder aneignen. Das habe § 2 des Prozessvergleichs gewährleisten sollen, wobei die Dauer der Weiterbildung und Beschäftigung als medical advisor Inland mit neun Monaten knapp bemessen gewesen sei. Die Beklagte habe keinen Grund gehabt, ihn am 28.11.2008 zu suspendieren. Weder seien die vorausgegangenen Abmahnungen berechtigt gewesen, noch träfe der Vorwurf der Beklagten zu, er habe der Mitarbeiterin der G. M. L. allgemeine Anweisungen zur Änderung von Verfahrensabläufen erteilt und damit seine Kompetenzen überschritten: - Die gemeldete Nebenwirkung zum Medikament L. habe er am 04.08.2008 erhalten. Es sei nicht richtig, dass er die geschilderte Nebenwirkung nicht als Absetzreaktion erkannt habe. Er habe vielmehr nach Einholung von zusätzlichen Informationen verschiedene Punkte mit Dr. M. besprechen wollen, diese an diesem Tag jedoch nicht mehr erreicht. Er habe die Besprechung am nächsten Tag nachholen wollen. Um die Bearbeitung des Falls zu beschleunigen, habe er das Meldeformular bei Dienstende am 04.08. auf den Schreibtisch der zuständigen Sachbearbeiterin M. T. gelegt, damit sie die entsprechenden Daten schon einmal weitgehend in die Datenbank eingeben könne. Er sei davon ausgegangen, M. T. werde ihn wegen der fehlenden Daten ansprechen. Stattdessen habe sie am nächsten Tag Dr. M. aufgesucht und diese darauf hingewiesen, dass er - vermeintlich - vergessen habe, das Kürzel "DCA" einzutragen. Nach Rücksprache mit Dr. M. L. sei M. T. in sein Zimmer "geschossen" und habe ihn in einem unangemessenen Ton angewiesen, den DCA-Fragebogen zu versenden, "DCA" auf den Laufzettel zu schreiben und weitere Eintragungen vorzunehmen. Er habe vergeblich versucht, mit Dr. M. die für ihn noch offenen Punkte zu besprechen. Später habe er M. T. auf ihr Verhalten angesprochen und klargestellt, dass er zukünftig nicht mehr erleben möge, dass sie in diesem Ton und dieser Lautstärke mit ihm spreche. Er habe über folgende Punkte mit Dr. M. reden wollen: - Die Meldung habe aus seiner Sicht eine Kombination von Absetz- und Nebenwirkungssymptomen beinhaltet. - In Übereinstimmung mit der E-Mail von Dr. B. R. vom 04.08.2008 (Anlage A 52 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2011, Bl. 633 der Akte) habe er zunächst davon absehen wollen, einen DCA-Fragebogen zu versenden. Zwar sei für das Medikament L. jede Absetzproblematik als möglicher Missbrauchsfall und damit als Nebenwirkung von besonderem Interesse gelistet, die den Versand des konzerninternen DCA-Fragebogens zur Folge habe. Auf Grund der eingeholten Auskünfte habe er in diesem Fall jedoch keine Anhaltspunkte für einen Missbrauch gesehen. - Die zweite Abmahnung sei nicht berechtigt, weil "Pro-BNP" eine in Fachkreisen, einschließlich der zuständigen Mitarbeiter der Konzernzentrale in N. Y., bekannte Abkürzung sei. Es sei zwar richtig, dass die Sachbearbeiterin die Abkürzung "i.Th." falsch übersetzt habe. Aus dem Gesamtzusammenhang habe sich jedoch eindeutig ergeben, dass eine Injektion in den Brustraum - wie übersetzt - nicht habe gemeint sein können. - In der Nebenwirkungsmeldung, die er am 12.11.2008 von der G. Gesellschaft für T.g mbH erhalten habe, sei die Dokumentation des Prüfarztes an zwei Stellen abgeändert gewesen. Hierauf habe eine beigefügte Telefonnotiz von M. L. hingewiesen (Anlage A 63 zum Schriftsatz des Klägers vom 23.05.2011, Bl. 660 der Akte). Entgegen den Richtlinien seien an den Stellen, die nachträglich abgeändert worden seien, weder das Änderungsdatum noch das Namenskürzel derjenigen, die die Änderung vorgenommen gehabt habe, vermerkt gewesen. Zudem sei aus den Unterlagen nicht hervorgegangen, ob der Prüfarzt die Änderungen gekannt und gebilligt habe. Deshalb habe er M. L. angerufen. M. L. habe ihm angeboten, eine neue Telefonnotiz zu erstellen und die offenen Fragen darin zu beantworten. Er habe sie gebeten, diese Telefonnotiz (Anlage A 64, Bl. 661 der Akte) in Englisch zu verfassen, weil dies die Standardsprache bei klinischen Prüfungen sei. Mehr sei nicht geschehen. Er sei daher zu Recht vom Prozessvergleich vom 22.10.2008 zurückgetreten, weshalb das Berufungsverfahren fortzusetzen sei. Ihm stehe entgegen dem Urteil des Arbeitsgerichts wegen der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung vom 01.04.2004 bis 14.01.2008, wegen der Nichtbeschäftigung vom 15.01. bis 03.06.2008 sowie wegen der gesundheitsschädigenden Abmahnungen nach dem 04.06.2008 ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,-- Eur. zu. Vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 30.03.2004 habe er mit dem Leiter der Abteilung Arzneimittelsicherheit Dr. B. C. ein Vier-Augen-Gespräch geführt. Dr. B. C. habe ihm mitgeteilt, er solle nur die ersten sechs Monate ab dem 01.04.2004 ausschließlich als Sachbearbeiter arbeiten. Es sei zu erwarten, dass die Nebenwirkungsmeldungen dann zurückgehen würden. Je nach Rückgang der Nebenwirkungsmeldungen solle er zunehmend die Tätigkeit eines medical advisor und die Bearbeitung von Inlandsfällen übernehmen. Nach zwei Jahren werde die Sachbearbeitertätigkeit komplett wegfallen und er (der Kläger) zu 100 % als medical advisor drug safety beschäftigt und mit der Bearbeitung von Inlandsfällen betraut werden. Er habe sich auf die Übernahme der für einen promovierten Mediziner ausbildungsfernen und fachfremden und insoweit unterwertigen Sachbearbeitertätigkeit nur eingelassen, weil sie sich bereits nach sechs Monaten habe reduzieren sollen und insgesamt auf zwei Jahre beschränkt gewesen sei. Hätte er gewusst, dass die Beklagte nicht bereit gewesen sei, ihn vertragsgemäß als medical advisor drug safety zu beschäftigen und in diesem Zusammenhang auch mit der Betreuung von Inlandsfällen zu betrauen, hätte er sich in keiner Weise auf eine vorübergehende Tätigkeit als Sachbearbeiter eingelassen. Auch von 2006 bis 2008 habe die Beklagte ihn zu 90 % als Sachbearbeiter eingesetzt. Da die Bearbeitung der Auslandslistings auch in diesem Zeitraum gleichmäßig auf alle Mediziner der Abteilung Arzneimittelsicherheit aufgeteilt gewesen sei, sei er bis zu seiner ersten Freistellung am 15.01.2008 - wenn überhaupt - an einem Vormittag in der Woche mit den Auslandslistings beschäftigt gewesen. Dass die Beklagte mit der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung sein Persönlichkeitsrecht verletzt habe, habe das Arbeitsgericht bereits festgestellt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts sei diese Rechtsverletzung so erheblich, dass er eine Geldentschädigung verlangen könne. Zunächst gehe es bei der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung um einen Zeitraum von vier Jahren. Seine Zustimmung zur Sachbearbeiterfunktion habe sich die Beklagte letztlich erschlichen, da sie von Anfang an nicht bereit gewesen sei, ihn als medical advisor mit Inlandsfällen zu beschäftigen. Das folge daraus, dass Dr. G. G. am 26.06.2007 grundlos davon gesprochen habe, er (der Kläger) sei nicht für Inlandsfälle geeignet. Hätte er die mangelnde Bereitschaft der Beklagten, ihn als medical advisor zu beschäftigen von Anfang an gekannt, wäre er mit der Sachbearbeiterposition nicht einverstanden gewesen. Sein Einverständnis müsse deshalb unberücksichtigt bleiben. Unabhängig davon habe die Beklagte die Zusage von Dr. B. C. über nahezu vier Jahre nicht eingehalten. Das wiege um so schwerer, als die Sachbearbeitertätigkeit strukturell eine permanente Degradierung und Demütigung seiner Person als Arzt und Mediziner darstelle. Als Sachbearbeiter sei er gegenüber den anderen Medizinern weisungsgebunden gewesen. Nicht einmal die AEM-Reports, die einer ärztlichen Tätigkeit noch am nächsten gekommen seien, habe er eigenverantwortlich erstellen können. Er habe sie dem zuständigen Berufskollegen vorlegen müssen und sie teilweise mit genauesten Anweisungen zurückerhalten. Zudem habe die nicht vertragsgemäße Beschäftigung dazu geführt, dass sein arzneimittelspezifisches medizinisches Wissen 2008 hoffnungslos überaltert gewesen sei und er unter massiven krankheitswertigen Belastungsreaktionen gelitten habe. Angesichts der Schwere der Persönlichkeitsverletzung und der Tatsache, dass es sich bei der Beklagten um ein Unternehmen des größten Pharma-Konzerns der Welt handele, sei eine Entschädigung in Höhe von 1.000,-- Eur. für jeden Monat der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung angemessen. Das gelte auch für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung vom 15.01. bis 03.06.2008. Die Beklagte könne für diese Freistellung keinen nachvollziehbaren Grund nennen. Die Freistellung stelle einen schwerwiegenden Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht dar, weil die Beklagte seinen Beschäftigungsanspruch vorsätzlich verletzt habe, um ihn (den Kläger) wegen der Anrufung des Arbeitsgerichts zu maßregeln. Schließlich habe die Beklagte ihre Persönlichkeitsrechtsverletzungen dadurch vertieft, dass sie ihn ab Juli 2008 einem "Abmahnungsmobbing" unterzogen habe. Ihm sei jeweils nahegelegt worden, einen Aufhebungsvertrag zu unterschreiben, sonst würden weitere Abmahnungen folgen. Auf Grund der Abmahnungen sei er krank geworden. Nach der ersten Abmahnung habe er unter Gastritis und Schlafstörungen gelitten. Nach der zweiten Abmahnung hätten sich erneut psychosomatische Beschwerden eingestellt. Es seien bei ihm Gefühle von Hilflosigkeit und massive Ängste, den Arbeitsplatz zu verlieren, entstanden. Das rechtfertige es, der Beklagten auch für diesen Zeitraum ab Wiederbeschäftigung bis zum Tag der ersten Berufungsverhandlung ein Schmerzensgeld in Höhe von monatlich 1.000,-- Eur. aufzuerlegen. Der Kläger beantragt, 1. es wird festgestellt, dass der gerichtliche Vergleich vom 22.10.2008 den Rechtsstreit nicht beendet hat. 2. das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008 wird abgeändert. 3. die Beklagte wird verurteilt, ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld an den Kläger zu zahlen, das den Betrag von 20.000,00 EUR nicht unterschreiten sollte, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.10.2007 (Klagzustellung). 4. die Berufung und Anschlußberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008, Az.: 8 Ca 334/07 - wird zurückgewiesen. hilfsweise bei Abänderung von Ziff. 1 des Urteils: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger als medizinischen Berater für die Medikamentensicherheit in ihrem Standort in B. für die folgenden Aufgaben für die Dauer eines Jahres einzuarbeiten und ihn anschließend zumindest zur Hälfte seiner geschuldeten Arbeitszeit zu beschäftigen: - Korrespondenz mit den Meldern zur Abklärung der Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Erfüllung der Anzeigepflicht gegenüber den Behörden nach ANG hinsichtlich der Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Erfüllung der Anzeigenpflicht an world wide safety (WWS) gemäß firmeninternen SOPs hinsichtlich der Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Erstellung medizinischer Einzelfallbewertungen hinsichtlich der Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Erfüllung der Informationspflicht an Lizenzpartner gemäß entsprechender Lizenzvereinbarungen hinsichtlich Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland - Kommunikation von Hinweisen auf bisher nicht bekannte Arzneimittelrisiken an den Stufenplanbeauftragten gemäß firmeninternen Maßnahmeplan (Signalgenerierung) hinsichtlich Nebenwirkungsmeldungen aus Deutschland. 5. der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist wird zurückgewiesen. Die Beklagte beantragt, es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit durch den Prozessvergleich vom 22.10.2008 beendet ist. hilfsweise: 1. Ihr gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 2. Das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008, Az. 8 Ca 334/07 wird abgeändert, soweit zum Nachteil der Beklagten entschieden wurde, 3. die Klage wird abgewiesen. 4. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008, Az. 8 Ca 334/07, wird zurückgewiesen. hilfsweise: 5. Auf ihre Anschlussberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008, Az. 8 Ca 334/07 - soweit es der Klage stattgegeben hat - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Beklagte trägt vor, der Prozessvergleich vom 22.10.2008 habe das Verfahren beendet. Ein Anfechtungsgrund habe nicht bestanden, insbesondere sei der Kläger nicht durch eine arglistige Täuschung zum Abschluss des Prozessvergleichs veranlasst worden. Auch ein erfolgreicher Rücktritt des Klägers vom Prozessvergleich führe nicht zur Fortsetzung des Verfahrens. Der Rücktritt setze einen wirksamen Prozessvergleich voraus. Dieser habe das Verfahren dauerhaft beendet. Im Übrigen sei der Rücktritt des Klägers vom Prozessvergleich nicht wirksam. Sie habe ihre Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich erfüllt, dem Kläger insbesondere die Abfindung bezahlt. Wie § 6 des Prozessvergleichs zeige, habe sie sich nur verpflichtet, den Kläger weiterzubeschäftigen, wenn dieser beanstandungsfrei arbeite. Das habe er nicht getan. Zudem sei § 2 des Prozessvergleichs nur ein unerheblicher Teil der Gesamtvereinbarung, dessentwegen dem Kläger kein Rücktrittsrecht erwachsen könne. Es sei ihr nicht zumutbar gewesen, die Verpflichtung aus § 2 des Prozessvergleichs bis zum 31.07.2009 zu erfüllen. Der Kläger sei im Vorfeld dreimal abgemahnt worden. Die Abmahnungen gäben die zu Grunde liegenden Sachverhalte richtig wieder (s. im Einzelnen Schriftsatz der Beklagten vom 23.03.2011, S. 5 ff., Bl. 561 ff. der Akte). Trotzdem habe er am 12.11.2008, nur wenige Tage nach dem Vergleichsabschluss, seine Kompetenz erneut auf drastische Weise überschritten . Entgegen den vorgegebenen Richtlinien und ohne mit den dafür zuständigen Kollegen Rücksprache zu halten, habe der Kläger M. L. von der G. allgemein angewiesen, zukünftig alle Telefonnotizen in englischer Sprache zu verfassen und bei Unklarheiten unmittelbar Kontakt zum Prüfarzt aufzunehmen. Letzteres sei Aufgabe der eigenen medizinischen Berater für Arzneimittelsicherheit. Damit habe der Kläger ein weiteres Mal drastisch verdeutlicht, dass er sich nicht an Vorgaben halte und eigenmächtig agiere, was sie auf dem Gebiet der streng gesetzlich reglementierten und intensiv behördlich überwachten Arzneimittelsicherheit nicht tolerieren könne. Die weitere Beschäftigung des Klägers sei ihr nach dem 12.11.2008 nicht zumutbar gewesen. Wenn das Berufungsverfahren dennoch fortgeführt werde, seien die Ziff. 1 bis 3 des Urteils des Arbeitsgerichts abzuändern und die Klage auch insoweit abzuweisen. Dem geltend gemachten Beschäftigungsanspruch stehe bereits der Prozessvergleich vom 22.10.2008 entgegen. Selbst wenn die Rücktrittserklärung des Klägers erfolgreich wäre, würde lediglich ein Rückabwicklungsverhältnis entstehen, das dem Kläger allenfalls einen Wiedereinstellungsanspruch, aber keinen Beschäftigungsanspruch einräumen würde. Der Beschäftigungsanspruch setze eine vollzogene Wiedereinstellung und damit die Fortsetzung des bereits beendeten Arbeitsverhältnisses voraus. Zudem sei es ihr auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis aus den angeführten Gründen unzumutbar, den Kläger als medical advisor zu beschäftigen. Auf Grund der Vorgeschichte bestünden außerdem Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Klägers. Jedenfalls habe sie in der Vergangenheit ihre Beschäftigungspflicht gemäß Arbeitsvertrag vom 30.03.2004 gegenüber dem Kläger erfüllt. Zunächst konkretisiere der Arbeitsvertrag entgegen dem Urteil des Arbeitsgerichts die Tätigkeit des medical advisor nicht auf die Bearbeitung von Inlandsfällen. Es sei mit dem Kläger keine entsprechende Absprache getroffen worden. Das gelte auch für Dr. B. C., der ohne die Zustimmung des Stufenplanbeauftragen Dr. H. B. ohnehin keine verbindlichen Zusagen machen könne. Der Personalentwicklungsplan vom 28.06.2004 gebe nur die beruflichen Zielvorstellungen des Klägers wieder. Sie sei im Rahmen ihres Direktionsrechts berechtigt, dem Kläger einzelne Aufgaben der Funktionsbeschreibung für den medical advisor zuzuweisen. Dazu gehöre auch die Bearbeitung der Auslandslistings. Von April 2004 bis Anfang 2006 habe sie den Kläger mit seinem Einverständnis als Sachbearbeiter beschäftigt. Danach, mit Einführung des CIOMS-Managers, sei er zu 100 % mit Aufgaben der Auslandslistings befasst worden. Dazu gehörten nicht nur die entsprechenden Eingaben in die Datenbank, die sich auf etwa 10 % des Arbeitsaufwands beschränkten. Die weitaus überwiegende Zeit werde für die eigentlichen Überprüfungsarbeiten benötigt. Da gemeldete Nebenwirkungen schnell überprüft werden müssten, müsse der medical advisor sowohl bei Inlands- als auch bei Auslandsfällen bei Bedarf auch Sachbearbeitertätigkeiten wahrnehmen. Nachdem erfolgversprechende Versuche, sich mit dem Kläger zu einigen, gescheitert seien, sei sie gezwungen gewesen, den Kläger Mitte Januar 2008 freizustellen. Denn der Kläger habe sich weder einigen noch die bisher ausgeübte Tätigkeit akzeptieren wollen. Medikamentensicherheit sei ein derart überragendes Thema, dass die gesetzlichen Vorschriften für das in Verkehr bringen von Medikamenten unbedingt einzuhalten seien. Sie könne keine Mitarbeiter wie den Kläger akzeptieren, die die geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen wollten (Schriftsatz vom 04.08.2008, S. 10, Bl. 157 der Akte). Zudem habe der Kläger wegen seiner angeblich unterwertigen Beschäftigung Schmerzensgeld verlangt. Das setze erhebliche Beeinträchtigungen durch die Arbeit an den Auslandslistings voraus. Sie habe diesen Zustand durch die Freistellung beenden müssen, so lange die Frage der unterwertigen Beschäftigung im Raum gestanden habe (Schriftsatz vom 23.03.2011, S. 11, Bl. 567 der Akte). Soweit es ihr zumutbar gewesen sei, habe sie den Kläger somit immer vertragsgerecht beschäftigt. Es sei auch zu berücksichtigen, dass der Kläger ohne eine Einarbeitung, die er selbst auf ein Jahr taxiere, nicht in der Lage sei, eigenverantwortlich Inlandsfälle zu bearbeiten. Der Kläger sei ab Juni 2009 erstmals in die Bearbeitung von Inlandsfällen eingearbeitet worden. Ziff. 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils sei zum einen abzuändern, weil der Kläger nichts zur Höhe der von ihm verlangten Entschädigung vorgetragen habe, und zum anderen, weil er derzeit gar nicht in der Lage sei, Inlandsfälle zu bearbeiten. Er könne deshalb keine Entschädigung verlangen, wenn er nicht für solche Fälle eingesetzt werde. Für ein Zwischenzeugnis (Ziff. 3 des arbeitsgerichtlichen Urteils) gebe es keinen triftigen Grund. Entscheidungsgründe: I. Der Verfahren wurde durch den Prozessvergleich der Parteien vom 22.10.2008 nicht dauerhaft beendet. Zwar hat der Kläger seine Zustimmung zum Prozessvergleich mangels eines Anfechtungsgrunds nicht wirksam angefochten (1). Das Verfahren ist aber auch dann fortzusetzen, wenn eine Partei wirksam vom Prozessvergleich zurücktritt (2). Die Rücktrittserklärung des Klägers vom 30.07.2009 ist wirksam (3). 1. Der Kläger hat seine Zustimmung zum Prozessvergleich vom 22.10.2008 mit dem an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 21.10.2009 wegen arglistiger Täuschung der Beklagten gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten. Eine arglistige Täuschung im Sinne dieser Bestimmung setzt die vorsätzliche Vorspiegelung oder das vorsätzliche Entstellen von Tatsachen voraus (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 70. Auflage 2011, § 123 Anm. 3, 11). Die Täuschung muss den Anfechtungsberechtigten dazu veranlasst haben, das Rechtsgeschäft einzugehen. Der Kläger verweist auf die zeitliche Abfolge, die dem Prozessvergleich vorausgegangenen Abmahnungen und seine dem Vergleichsabschluss kurzfristig folgende Suspendierung, und schließt daraus, die Beklagte habe bei Abschluss des Prozessvergleichs darüber getäuscht, dass sie bereit sei, den Vergleich und damit auch ihre Weiterbildungs- und Beschäftigungspflicht gemäß § 2 zu erfüllen. Tatsächlich sei sie zu keinem Zeitpunkt bereit gewesen, ihn kontinuierlich bis zum 31.07.2009 als medical advisor weiterzubilden und zu beschäftigen. Mit dieser Argumentation lässt der Kläger die handelnden Personen außer Acht. An den Vergleichsverhandlungen am 22.10.2010 nahmen für die Beklagte Assessor S. S. vom Arbeitgeberverband und Herr W., ein Mitarbeiter der Rechtsabteilung der Beklagten, teil. Richtig ist, dass sie mit ihrem Einverständnis zum Vergleichstext gegenüber dem Kläger auch zum Ausdruck brachten, die Beklagte werde ihre Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich erfüllen. Die Terminsvertreter der Beklagten kannten zudem die vorausgegangenen Abmahnungen. Insoweit legten sie mit § 6 des Prozessvergleichs jedoch offen, dass die Beklagte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses an diesen Abmahnungen festhalten wolle. Damit war zugleich klargestellt, dass die weitere Beschäftigung des Klägers nicht vorbehaltlos erfolgen werde. Es gibt aber keinen Anhaltspunkt dafür, dass S. S. oder der Mitarbeiter der Rechtsabteilung W. darüber hinaus Kenntnisse von - wie auch immer gearteten - Planungen auf Beklagtenseite hatten, den Kläger auf keinen Fall bis zum 31.07.2009 weiterzubilden und mit Inlandsfällen zu beschäftigen, oder dass sie auf Grund von Tatsachen, die dem Kläger unbekannt waren, mit einer solchen Möglichkeit rechneten und sie billigend in Kauf nahmen. Eine arglistige Täuschung des Klägers bei Abschluss des Prozessvergleichs am 22.10.2008 kann daher nicht festgestellt werden. Im Schriftsatz vom 30.12.2009 hat der Kläger seine Anfechtungserklärung erstmals mit dem Aspekt der widerrechtlichen Drohung begründet (S. 16, Bl. 235 der Akte). Das ist unerheblich, weil das Nachschieben von Anfechtungsgründen zu einer bereits aus anderen Gründen erklärten Anfechtung unzulässig ist. Der Anfechtungsgegner hat ein berechtigtes Interesse daran, unmittelbar mit der Anfechtungserklärung zu erfahren, aus welchen Gründen der Anfechtende seine Willenserklärung anficht. Nur so kann der Anfechtungsgegner beurteilen, ob die Anfechtungserklärung wirksam ist, und sein weiteres Verhalten danach richten (vgl. BAG, Urteil vom 07.11.2007, 5 AZR 1007/06, NJW 2008, 939 (940)). Hinzu kommt, dass die einjährige Anfechtungsfrist (§ 124 Abs. 1, 2 BGB) am 30.12.2009 bereits abgelaufen war. Die vom Kläger geltend gemachte Drohung der Beklagten, ihn weiterhin abzumahnen, wenn er das Arbeitsverhältnis nicht freiwillig beende, verlor spätestens am 28.11.2008 ihre Wirkung, als die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien von sich aus kündigte und den Kläger freistellte. Nach Ablauf der Anfechtungsfrist ist ein Nachschieben von Anfechtungsgründen erst recht unzulässig (vgl. Palandt/Ellenberger, § 143 Anm. 3). Mangels eines Anfechtungsgrunds ist die Anfechtungserklärung des Klägers vom 21.10.2009 unwirksam. Sie führt nicht dazu, dass die Zustimmung des Klägers zum Prozessvergleich und damit der Prozessvergleich selbst gemäß § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig zu behandeln ist. Die Anfechtungserklärung des Klägers hat die prozessbeendende Wirkung des Prozessvergleichs nicht aufgehoben. 2. Das Verfahren ist aber auch dann fortzusetzen, wenn eine der Parteien erfolgreich vom Prozessvergleich zurücktritt. Der Prozessvergleich hat eine Doppelnatur: Als Prozesshandlung, deren Wirksamkeit sich nach den Grundsätzen des Verfahrensrechts richtet, beendet er den Rechtsstreit. Als materiellrechtlicher Vertrag, für den hier das Zivilrecht gilt, beendet er den sachlichen Streit der Parteien (vgl. BAG, Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80, NJW 1983, 2212 (2213)). Der Rücktritt vom Prozessvergleich hat anders als dessen Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB) materiellrechtlich nicht zur Folge, dass der Vergleich als von Anfang an unwirksam zu behandeln ist. Vielmehr wird die getroffene Vereinbarung in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt, das die Vergleichspartner dazu verpflichtet, den status quo ante wieder herzustellen. Nach dem Prozessvergleich noch ausstehende Leistungen können nicht verlangt werden. Bereits erbrachte Leistungen sind zurückzuerstatten (§§ 346, 347 BGB - vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1998, V ZR 360/96, NJW 1998, 3268 f.). Aus dem Umstand, dass der Rücktritt die ursprüngliche Wirksamkeit des Prozessvergleichs unberührt lässt, folgen der Bundesgerichtshof und das Bundesverwaltungsgericht, dass der Rücktritt des Prozessvergleichs keinen Einfluss auf die prozessbeendigende Wirkung des Prozessvergleichs habe. Der Prozess sei durch den bei Abschluss wirksamen Prozessvergleich beendet worden. Diese prozessuale Wirkung des Prozessvergleichs werde durch den Rücktritt nicht aufgehoben. Ansonsten stünde es zur Disposition des Rücktrittsberechtigten, durch Ausübung seines Gestaltungsrechts ein bereits beendetes Verfahren wieder aufleben zu lassen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1955, II ZR 201/53, NJW 1955, 705 (706); Urteil vom 06.06.1966, II ZR 4/64, NJW 1966, 1658 f.; BVerwG, Beschluss vom 27.10.1993, 4 B 175/93, NJW 1994, 2306 (2307 f.); vgl. auch BSG, Urteil vom 09.05.1972, 8 RV 811/71, Rdnr. 21). Das Bundesarbeitsgericht hat darauf hingewiesen, dogmatische Gesichtspunkte schlössen es nicht aus, dass die prozessualen Wirkungen eines Prozessvergleichs aufgehoben würden, wenn von ihm zurückgetreten werde (vgl. BAG, Urteil vom 05.08.1982, 2 AZR 199/80, NJW 1983, 2212 (2214)). Dabei ging das Bundesarbeitsgericht von der damals herrschenden Rücktrittsdogmatik aus, dass das ursprüngliche Vertragsverhältnis in Folge eines Rücktritts erlösche. Aber auch der Umstand, dass ein ursprünglich wirksamer Prozessvergleich, der das Verfahren beendet hat, auf Grund eines wirksamen Rücktritts materiellrechtlich lediglich in ein Abwicklungsverhältnis umgewandelt wird, schließt Rechtsfolgen des Rücktritts im Hinblick auf die prozessualen Wirkungen des Vergleichs nicht aus. Der Zweck des gesetzlichen oder vertraglichen Rücktrittsrechts spricht vielmehr dafür, dass die Rechtsfolge eines Rücktritts im Falle des Prozessvergleichs auch dessen prozessuale Wirkungen erfassen. Mit dem Rücktritt von einem Vertrag soll der Zustand vor Vertragsschluss wieder hergestellt werden. Dem dient das entstehende Abwicklungsverhältnis. Prozessual kann der Zustand vor Abschluss des Prozessvergleichs nur wiederhergestellt werden, wenn das ursprüngliche Verfahren an der Stelle wieder aufgenommen wird, an der es sich vor Abschluss des Prozessvergleichs befand. Das setzt voraus, dass die Beendigungswirkung des Prozessvergleichs (ex nunc) aufgehoben wird. Materiellrechtlich ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass der wirksame Rücktritt vom Prozessvergleich auch prozessuale Wirkungen entfaltet. Das Verfahrensrecht steht dem ebenfalls nicht entgegen. Es verlangt sogar eine Fortsetzung des Verfahrens, das ursprünglich abgeschlossen war. Es ist zunächst nicht grundsätzlich der Disposition der Parteien entzogen, ein bereits beendetes Verfahren wieder aufzunehmen. Das machen die Anfechtung eines Prozessvergleichs und ihre Rechtsfolgen deutlich (vgl. BAG, NJW 1983, 2212 (2214)). Auch ein anfechtbarer Prozessvergleich beendet das Verfahren. Wird er nicht angefochten, bleibt es dabei. Wird er angefochten, wird der Prozessvergleich gem . § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an unwirksam fingiert und das Verfahren fortgeführt. Es bleibt also dem Anfechtungsberechtigten überlassen, durch Ausübung oder Nichtausübung seines Gestaltungsrechts über den Fortgang des Verfahrens zu entscheiden. Grundsätzlich ist bei der Anwendung des Verfahrensrechts, das zu dem hier behandelnden Sachverhalt weder im Arbeitsgerichtsgesetz noch in der Zivilprozessordnung spezielle Regelungen aufweist, das Grundrecht der Parteien auf einen effektiven Rechtsschutz zu beachten (Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 20 Abs. 3 GG - vgl. BVerfG, 3. Kammer des ersten Senats, Beschluss vom 01.12.2010, 1 BvR 1682/07, NZA 2011, 354 (355)). Vor diesem Hintergrund gebietet es der Beschleunigungsgrundsatz gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG, dass zumindest im arbeitsgerichtlichen Verfahren der wirksame Rücktritt vom Prozessvergleich auch dessen prozessuale Wirkung der Verfahrensbeendigung aufhebt, sodass der Prozess in der Instanz fortzusetzen ist, in der er sich bei Vergleichsabschluss befand (vgl. BAG, NJW 1983, 2212 (2215); BAG, Urteil vom 28.03.1985, 2 AZR 92/84, B I 1 der Entscheidungsgründe; im Ergebnis ebenso: LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2001, 14 Sa 1192/01, I der Entscheidungsgründe). Es wäre weder mit einem effektiven Rechtsschutz noch mit Verfahrensbeschleunigung zu vereinbaren, wenn man die Partei, die erfolgreich vom Prozessvergleich zurückgetreten ist und damit an die Rechtslage vor Vergleichsabschluss anknüpft, daran hindern würde, auch an den Prozessstand vor Vergleichsabschluss anzuknüpfen und das ursprünglich abgeschlossene Gerichtsverfahren fortzusetzen. Die Einleitung eines neuen Verfahrens hätte für die Parteien keinen Vorteil. Der angestrebte Rechtsschutz würde sich teilweise erheblich verzögern. Erkenntnisse, die im ursprünglichen Verfahren bereits gewonnen waren, müssten dem Gericht in einem neuen Verfahren erneut zugänglich gemacht werden. Aus diesen Gründen ist das Arbeitsgerichtsverfahren fortzusetzen, wenn eine der Parteien erfolgreich von dem im Verfahren abgeschlossenen Prozessvergleich zurücktritt. 3. Der Kläger ist wirksam vom Prozessvergleich der Parteien vom 22.10.2008 zurückgetreten. Die Parteien haben mit Abschluss des Prozessvergleichs nicht auf ein eventuelles Rücktrittsrecht verzichtet (a). Der Prozessvergleich fällt unter den Anwendungsbereich des § 323 BGB (b). Nach dieser Bestimmung stand dem Kläger ein Rücktrittsrecht zu, weil die Beklagte trotz Fristsetzung eine wesentliche Pflicht, die durch den Vergleich begründet wurde, nicht erfüllt hat (§ 323 Abs. 1 BGB - c). Dass die Beklagte andere Vergleichspflichten erfüllte, ändert hieran nichts (§ 323 Abs. 5 BGB - d). Ebenso wenig war ein Rücktrittsrecht des Klägers gemäß § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Der Kläger hat es nicht überwiegend selbst zu verantworten, dass die Beklagte nicht allen Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich vom 22.10.2008 nachgekommen ist (e). Schließlich hatte der Kläger sein Rücktrittsrecht wegen übermäßig langen Zuwartens auch nicht verwirkt (f). a) Die Parteien haben mit dem Prozessvergleich vom 22.10.2008 nicht (stillschweigend) vereinbart, dass von dieser Vereinbarung nicht zurückgetreten werden könne. Das LAG Köln hat allerdings mit Urteil vom 05.01.1996 (4 Sa 909/94, BB 1996, 907 f.) festgestellt, ein Prozessvergleich, durch den das Arbeitsverhältnis aufgehoben werde und sich der Arbeitgeber zur Zahlung einer Abfindung verpflichte, sei nach Treu und Glauben (§ 157 BGB) dahingehend auszulegen, dass gesetzliche Rücktrittsrechte ausgeschlossen seien. Mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses enthalte der Prozessvergleich eine rechtsgestaltende Regelung. Im Regelfall sei bei rechtsgestaltenden Regelungen von einem Ausschluss eines Rücktrittsrechts auszugehen. Im besonderen Maße spreche zudem die für einen solchen Vergleich typische Interessenlage für den Ausschluss des Rücktrittsrechts: Wie die Ausgestaltung des Kündigungsschutzrechts und des entsprechenden Verfahrensrechts zeige, seien die Parteien an einer schnellen, endgültigen Regelung der Bestandsfrage interessiert. Im Rahmen der Auslegung nach § 157 BGB sei zu berücksichtigen, dass gerade für den Arbeitgeber ein Schwebezustand hinsichtlich des Bestands des Arbeitsverhältnisses von großer Tragweite sei. Sein Interesse, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses endgültig zu regeln und die Ansprüche des Arbeitnehmers auf die im Prozessvergleich vereinbarten Ansprüche zu reduzieren, sei für den Arbeitnehmer offenkundig. Dessen Interessen seien im Fall der Nichterfüllung auch bei Ausschluss des gesetzlichen Rücktrittsrechts dadurch gewahrt, dass er mit dem Prozessvergleich zugleich einen Vollstreckungstitel erhalte. Entgegen der Ansicht des LAG Köln kann dem Prozessvergleich der Parteien nicht entnommen werden, dass es ausgeschlossen sein sollte, von dieser Vereinbarung zurückzutreten. Es gibt keine Tatsachen, die eine entsprechende stillschweigende Absprache der Parteien begründen könnten. Zum einen hatten die Parteien bei Vergleichsschluss keinen Anlass, sich gemeinsam Gedanken zu machen, wie sich eine eventuelle Leistungsstörung auf den Prozessvergleich auswirke. Sie gingen von dessen Umsetzung aus. Zum anderen hätte die Interessenlage des Klägers einer solchen Vereinbarung entgegengestanden. Es ist zwar richtig, dass die Parteien typischerweise daran interessiert sind, sich möglichst rasch Klarheit über den Bestand eines Arbeitsverhältnisses zu verschaffen, und dass der Arbeitgeber im besonderen Maße an einer endgültigen Regelung der Bestandsfrage interessiert ist. D.h. aber nicht, dass die Interessen des Vertragspartners, des Arbeitnehmers, bei einer einverständlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses damit korrespondieren. Er ist in der Regel nicht deshalb mit der Aufhebung des Arbeitsverhältnisses einverstanden, weil er Rechtsklarheit herbeiführen will, sondern weil sich der Arbeitgeber zu bestimmten Gegenleistungen verpflichtet. Der Arbeitnehmer hat daher regelmäßig keinen Anlass, vorab auf Rechte zu verzichten, die sich aus der Nichterfüllung der Gegenleistungen ergeben (vgl. Bauer/Haußmann, Der Rücktritt vom Aufhebungsvertrag, BB 1996, 901 f.). Das gilt erst recht für den vorliegenden Fall, in dem der Bestand des Arbeitsverhältnisses bis zum Abschluss des Prozessvergleichs vom 22.10.2008 nicht in Frage stand. Der Prozessvergleich vom 22.10.2008 enthielt keinen Verzicht auf ein eventuelles Rücktrittsrechts insbesondere des Klägers. b) Gemäß § 323 Abs. 1 BGB kann der Gläubiger bei einem gegenseitigen Vertrag von diesem zurücktreten, wenn der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt, obwohl ihm vom Gläubiger eine angemessene Frist zur Lei-stung oder Nachleistung gesetzt war. Der Prozessvergleich vom 22.10.2008 ist kein gegenseitiger Vertrag im eigentlichen Sinne. Er begründete keine gegenseitigen Leistungspflichten der Parteien. Vielmehr vereinbarten die Parteien ausschließlich Leistungspflichten der Beklagten. Dennoch ist § 323 BGB (entsprechend) anwendbar. Der Prozessvergleich begründete zwar nur Leistungspflichten der Beklagten. Der Kläger erbrachte aber bereits in § 1 des Prozessvergleichs eine Vorleistung, indem er auf arbeitsvertragliche Ansprüche für den Zeitraum nach dem 31.07.2009 verzichtete. Diese Vorleistung erbrachte der Kläger, weil sich die Beklagte zu Gegenleistungen verpflichtete. Der bereits geleistete Rechtsverzicht des Klägers und die noch zu erbringenden Leistungen der Beklagten bedingten sich gegenseitig. Das entspricht der Interessenlage der Vertragspartner eines gegenseitigen Vertrags im eigentlichen Sinne. § 323 Abs. 1 BGB ist daher entsprechend anzuwenden (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.11.2001, 14 Sa 1192/01, II 2 a. aa. der Entscheidungsgründe; Urteil vom 19.03.2010, 9 Sa 1138/09, II 2 der Entscheidungsgründe; Bauer, Arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, 8. Auflage 2007, I Rdnr. 163; Habersack, in: Münchner Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 5, 5. Auflage 2009, § 779 Anm. 36 - vgl. auch BAG, Urteil vom 25.06.1987, 2 AZR 504/86, NZA 1988, 466 (467) - a.A. von Puttkamer, Rücktritt vom Aufhebungsvertrag, BB 1996, 1440 f.). c) Die Voraussetzungen des gesetzlichen Rücktrittsrechts nach § 323 Abs. 1 BGB sind erfüllt. Die Beklagte hat den Kläger trotz Fristsetzung entgegen ihrer Verpflichtung aus § 2 des Prozessvergleichs vom 22.10.2008 nach dem 28.11 nicht mehr als medical advisor Inland weitergebildet und beschäftigt. § 323 Abs. 1 BGB setzt nicht voraus, dass die vom Schuldner nicht erfüllte Lei-stungspflicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu den vom Gläubiger zu erbringenden oder bereits erbrachten Gegenleistungen steht (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 183; Palandt/Grüneberg, § 323 Anm. 10). Unabhängig davon geht die die Weiterbildungs- und Beschäftigungspflicht der Beklagten nach § 2 des Prozessvergleichs über eine Vertragsabwicklungsregelung hinaus. Sie war eine von zwei Hauptlei-stungspflichten der Beklagten aus dem Prozessvergleich. Die Zustimmung des Klägers zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfolgte nicht nur wegen der Abfindungsregelung in § 4 des Prozessvergleichs, sondern auch, weil sich die Beklagte verpflichtete, die verbleibende Zeit zu nutzen und ihn als medical advisor Inland weiterzubilden und zu beschäftigen, ihn - aus Sicht des Klägers - arbeitsmarktfähig zu machen. Das ergibt sich ohne Weiteres aus dem Schriftsatz des Klägers vom 27.06.2008, S. 11 f. (Bl. 69 f.), auf den insoweit verwiesen wird. Die Weiterbildungs- und Beschäftigungspflicht nach § 2 des Prozessvergleichs bestand über den 28.11.2008 hinaus und war nicht deshalb erloschen, weil der Beklagten eine Weiterbildung und Beschäftigung des Klägers als medical advisor Inland gemäß § 242 BGB unzumutbar gewesen wäre. Grundsätzlich ist der Arbeitgeber berechtigt, den Arbeitnehmer nicht zu beschäftigen, wenn ihm die Weiterbeschäftigung bei Abwägung der beiderseitigen Interessen nicht zumutbar ist. Der Arbeitgeber ist nach Treu und Glauben nicht verpflichtet, die Interessen des Arbeitnehmers ohne Rücksicht auf eigene überwiegende schutzwerte Interessen zu fördern (vgl. BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht Bl. 8). Es gab im November 2008 keine berechtigten Interessen der Beklagten, derentwegen sie nach Treu und Glauben von ihrer Verpflichtung gemäß § 2 des Prozessvergleichs entbunden gewesen wäre. Im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers waren insbesondere nicht der Verlust behördlicher Genehmigungen oder Beeinträchtigungen der Arzneimittelsicherheit zu befürchten. Es ließ sich allenfalls prognostizieren, dass der Kläger auf Grund seines Sonderstatus" als noch einzuarbeitender medical advisor Inland, der nicht über die Routine und Erfahrungen seiner Kolleginnen und Kollegen verfügte und einer angemessenen Anleitung und Überwachung bedurfte, nicht so reibungslos arbeiten würde, wie die etablierten medizinischen Berater für Arzneimittelsicherheit. Das war § 2 des Prozessvergleichs vom 22.10.2008 geschuldet. Die von der Beklagten ausgesprochenen Abmahnungen und das Telefonat des Klägers am 12.11.2008 mit M. L. belegen nichts anderes: - Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang geschilderten Sachverhalte ließen nicht auf ein beharrliches vertragswidriges Verhalten des Klägers in der Zukunft schließen. Es wurden jeweils einmalige Verhaltensweisen des Klägers geschildert, die sich bis zum 28.11.2008 nicht wiederholten (Fehleinschätzung einer gemeldeten Nebenwirkung, unzureichende Kontrolle eines AEM-Reports, Verletzung datenschutzrechtlicher Regularien und eigenmächtige Anweisungen). - Eine besondere Bedeutung der vorgeworfenen Verhaltensweisen des Klägers, die seiner weiteren Einarbeitung hätte entgegenstehen können, erschließt sich nicht. Der Abmahnung vom 06.08.2008 lag jedenfalls kein bedeutsamer Vertragsverstoß zu Grunde. Die zuständige Sachbearbeiterin wurde wegen ihres fehlerhaften AEM-Reports nicht abgemahnt. Dass die Beklagte nicht die primäre Fehlerquelle, sondern nur die sekundäre Fehlerquelle, den zur Überwachung verpflichteten Kläger, abmahnte, lässt darauf schließen, dass es nicht überwiegend darum ging, zukünftig derartige Fehler auszuschließen, sondern darum, den Kläger zu disziplinieren. Die aufgetretenen Störungen des Arbeitsverhältnisses berechtigten die Beklagte unabhängig davon, ob sie auf den Kläger oder die Beklagte selbst zurückzuführen waren, nicht, den Kläger entgegen § 2 des Prozessvergleichs vom 22.10.2008 freizustellen. Die Beklagte war vielmehr auf Grund ihrer wegen des Weiterbildungscharakters der Beschäftigung erhöhten Rücksichtspflichten gegenüber dem Kläger (§ 241 Abs. 2 BGB), aber auch nach den insgesamt länger als 6 Wochen andauernden Erkrankungen des Klägers gemäß § 84 Abs. 2 SGB IX dazu verpflichtet, die aufgetretenen Probleme im Rahmen der Weiterbildung nicht zu sanktionieren, sondern eingehend zu besprechen, dem Kläger erforderliche Hilfestellungen zu leisten und damit zum Erfolg der Weiterbildung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses beizutragen. Mit Schreiben seiner damaligen Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2008 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihn spätestens am 15.12. weiterzubeschäftigten. Zudem weigerte sich die Beklagte mit ihrem Antwortschreiben vom 10.12.2008 endgültig, ihrer Verpflichtung aus § 2 des Prozessvergleichs vom 22.10.2008 nachzukommen (§ 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Damit war der Kläger gemäß § 323 Abs. 1 BGB dazu berechtigt, von dem Prozessvergleich der Parteien zurückzutreten. d) Das Rücktrittsrecht des Klägers wurde nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Beklagte die anderen Verpflichtungen aus dem Prozessvergleich erfüllte, insbesondere dem Kläger für sein Ausscheiden eine Abfindung zahlte. Zwar bestimmt § 323 Abs. 5 BGB für den Fall der Teilleistung des Schuldners, dass der Gläubiger nur dann vom gesamten Vertrag zurücktreten kann, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Das setzt aber voraus, dass der Gläubiger seinerseits eine Leistung erbracht oder zu erbringen hat, die teilbar ist. Ist die Leistung des Gläubigers nicht teilbar, kann kein Teilrücktritt erfolgen, weil der Gläubiger seine Leistung nicht auf einen Teil beschränken kann, der der Teilleistung des Schuldners entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 16.10.2009, V ZR 203/08, NJW 2010, 146 (147)). So ist es hier. Die Leistungen des Klägers im Rahmen des Prozessvergleichs vom 22.10.2008 bestand in dem Verzicht auf arbeitsvertragliche Ansprüche nach dem 31.07.2009. Dieser Verzicht lässt sich nicht auf mehrere Teile aufteilen. Eine Anpassung seines Rücktrittsrechts an die von der Beklagten erbrachten Leistungen ist nicht möglich. Auch nach Zahlung der Abfindung war der Kläger berechtigt, vom Prozessvergleich zurückzutreten. e) Das Rücktrittsrecht des Klägers ist schließlich nicht gemäß § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. Den Kläger trifft keine überwiegende Verantwortung an seiner Freistellung nach dem 28.11.2008. Die Beklagte war unabhängig vom Vorverhalten des Klägers nicht berechtigt, ihn freizustellen (s. oben c). Sie hat es allein zu verantworten, dass sie ihre Verpflichtung aus § 2 des Prozessvergleichs nicht erfüllte. Das Rücktrittsrecht des Klägers ist nicht nach § 323 Abs. 6 BGB ausgeschlossen. f) Das Rücktrittsrecht ist ebenso wenig verwirkt. Ein Recht ist dann gemäß § 242 BGB verwirkt, wenn es über lange Zeit nicht geltend gemacht wird (Zeitmoment) und der Schuldner (hier die Beklagte) auf Grund des Verhaltens des Rechtsinhabers (hier des Klägers) darauf vertrauen kann, dass er mit der Rechtsausübung nicht mehr konfrontiert wird und deshalb entsprechende Dispositionen trifft, die er ohne das gewonnene Vertrauen nicht getroffen hätte (Umstandsmoment - vgl. BGH, Urteil vom 18.10.2001, I ZR 91/99, NJW 2002, 669 (670); Palandt/Grüneberg, § 242 Anm. 93 ff.). Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz, dass bei Gestaltungsrechten bereits nach einem kurzen Zeitablauf Verwirkung eintreten kann. Allerdings kann es der Grundsatz von Treu und Glauben bei Gestaltungsrechten erfordern, dass der Berechtigte im Interesse des anderen Vertragspartners alsbald Klarheit darüber schafft, ob er beabsichtigt, seine Rechte auszuüben, und damit nicht länger zögert, als notwendig (vgl. BGH, aaO.). Im vorliegenden Fall übte der Kläger sein Rücktrittsrecht zwar verhältnismäßig spät aus - ca. 7,5 Monate, nachdem die Beklagte sich endgültig geweigert hatte, ihn zu beschäftigen. Er wies die Beklagte aber frühzeitig darauf hin, dass er den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses über den 31.07.2009 hinaus anstrebte, indem er in dem Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht Berlin einen zeitlich unbegrenzten allgemeinen Feststellungsantrag formulierte und an diesem bis zur Beendigung des Verfahrens festhielt. Die Beklagte konnte kein Vertrauen darauf gewinnen, der Kläger werde von seinem Rücktrittsrecht nach § 323 Abs. 1 BGB keinen Gebrauch machen. Der Kläger hatte sein Rücktrittsrecht nicht verwirkt. Der Kläger ist somit wirksam vom Prozessvergleich der Parteien vom 22.10.2008 zurückgetreten. Der Rücktritt hob die verfahrensbeendende Wirkung des Prozessvergleichs auf. Das Berufungsverfahren musste fortgesetzt werden. II. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008 ist unzulässig. Sie wurde erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist (§ 66 Abs. 1 ArbGG) begründet. Die Berufungsbegründungsfrist war mit Gerichtsverfügung vom 26.05.2008 (Bl. 44 der Akte) bis einschließlich 24.06.2008 verlängert worden. Die Berufungsbegründung der Beklagten ging am 09.07.2008 beim Landesarbeitsgericht ein. Der Beklagten konnte insoweit keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Sie hat die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vertreten. Gemäß § 233 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie die Berufungsbegründungsfrist ohne ihr Verschulden nicht eingehalten hat. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird der Partei gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Assessorin K. B. war Prozessbevollmächtigte der Beklagten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, weil der eigentlich prozessbevollmächtigte Arbeitgeberverband sie mit der Prozessvertretung beauftragt hatte (vgl. Germelmann, in: Germelmann u.a., Arbeitsgerichtsgesetz, 7. Auflage 2009, § 11 Anm. 94). Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ist auf ihr Verschulden zurückzuführen. Als Prozessbevollmächtigte war K. B. verpflichtet, im Rahmen der Bearbeitung der Berufungsbegründung eigenständig - und damit unabhängig von der falschen Eintragung S. K." - den Ablauf der Berufungsbegründungsfrist zu prüfen, weil die Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist Zulässigkeitsvoraussetzung der einzureichenden Berufungsbegründung ist (vgl. BAG, Beschluss vom 10.01.2003, 1 AZR 70/02, NZA 2003, 397 (398 f.)). Nachdem die Frist für die Berufungsbegründung verlängert worden war, hatte K. B. die Bearbeitung der Berufungsbegründung spätestens am 23.06. mit der Telefonkonferenz wieder aufgenommen. Sie hätte spätestens an diesem Tag eigenverantwortlich prüfen müssen, wann die Berufungsbegründungsfrist ablief. Hätte sie das getan, hätte die Berufungsbegründung innerhalb der verlängerten Frist fertiggestellt und eingereicht werden können. Die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist fällt daher in die Verantwortung K. B.. Das Verschulden K. B. ist gemäß § 85 Abs. 2 BGB der Beklagten zuzurechnen. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO liegen somit nicht vor. Die Berufung der Beklagten war als unzulässig zu verwerfen. III. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.03.2008 ist zulässig. Sie wurde gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i.V. mit § 64 Abs. 6 ArbGG innerhalb der Berufungserwiderungsfrist eingelegt. Die Anschlussberufung ist zum Teil begründet. Zum überwiegenden Teil ist sie unbegründet. Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, den Kläger als medical advisor drug safety zu beschäftigen (1). Das beinhaltet aber weder eine Beschäftigung in K. noch eine überwiegende Beschäftigung mit Inlandsfällen (2). Ebenso wurde die Beklagte zu Recht dazu verurteilt, dem Kläger bei Nichtbeschäftigung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 485,50 EUR zu zahlen. Allerdings musste der Beginn der Entschädigungszahlungen den veränderten Beschäftigungsanforderungen angepasst werden (3). Schließlich blieb die Anschlussberufung in Bezug auf das geforderte Zwischenzeugnis erfolglos (4). 1. a) Nach dem wirksamen Rücktritt des Klägers vom Prozessvergleich vom 22.10.2008 ist die Beklagte verpflichtet, den Klägers als medical advisor drug safety zu beschäftigen. Das durch den Rücktritt entstandene Rückabwicklungsverhältnis begründet zu Gunsten des Klägers nicht nur einen Wiedereinstellungsanspruch mit Wirkung ab dem 01.08.2009 auf der Basis des Arbeitsvertrags vom 30.03.2004. Es begründet daneben gemäß § 241 Abs. 2 BGB auch die Pflicht beider Parteien, auf die berechtigten Interessen des Anderen Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet konkret, dass die Rückabwicklung des Prozessvergleichs zu beschleunigen und nicht zu verzögern ist. Hieraus erwächst der Beklagten eine unmittelbare Verpflichtung zur Beschäftigung des Klägers. Der Kläger ist mit Wirkung ab dem 01.08.2009 wiedereinzustellen und zugleich auf der Grundlage des wieder in Kraft tretenden Arbeitsvertrags vom 30.03.2004 zu beschäftigen. Prozessual bedeutet das, dass der Kläger nicht zunächst eine rechtskräftige Entscheidung über den Wiedereinstellungsanspruch herbeiführen muss, um gemäß § 894 ZPO die unmittelbare Fortsetzung des durch den Prozessvergleich beendeten Arbeitsverhältnisses durchzusetzen. Er kann - auch mit Rücksicht auf sein Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz - seinen arbeitsvertraglichen Beschäftigungsanspruch ohne ein derartiges Vorverfahren gerichtlich geltend machen (vgl. zur parallelen Problematik im Rahmen des § 8 TzBfG: Laux/Schlachter, Teilzeit- und Befristungsgesetz, 2. Auflage 2011, § 8 Anm. 350 ff. m.w.N.; zum Recht der Wandlung vor der Schuldrechtsreform: Westermann, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 3, 3. Auflage 1995, § 462 Anm. 4 ff.). b) Der Anspruch des Klägers, gem. § 1 des Arbeitsvertrags vom 30.03.2004 als medical advisor drug safety beschäftigt zu werden, ist nicht gemäß § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen, weil der Beklagten eine solche Beschäftigung des Klägers wegen fehlender Qualifikation oder dauerhafter Arbeitsunfähigkeit des Klägers unmöglich wäre. Der Beklagten ist die Beschäftigung des Klägers als medical advisor nicht deshalb unmöglich, weil dieser einer Einarbeitung bedarf. Das Erfordernis der Einarbeitung schließt die vertragsgemäße Beschäftigung nicht aus. Vielmehr ist die erforderliche Einarbeitung Bestandteil der vertragsgemäßen Beschäftigung. Die Beklagte hat mit dem Kläger am 30.03.2004 vereinbart, ihn als medical advisor zu beschäftigen. Damit hat sie es zugleich übernommen, ihn in diese Funktion einzuarbeiten. Es gibt darüber hinaus weder Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger, obwohl Arzt, fachlich nicht dazu geeignet ist, die Aufgaben eines medizinischen Beraters zu erfüllen, noch Anhaltspunkte dafür, dass er dauerhaft arbeitsunfähig ist. Der Beklagten ist die Beschäftigung des Klägers als medical advisor drug safety möglich. Sie ist folglich auch dazu verpflichtet. c) Wegen der Zumutbarkeit einer solchen Beschäftigung kann auf das verwiesen werden, was zur Situation im November 2008 festgestellt wurde (oben, S. 41). Es sind in der Zwischenzeit keine Umstände eingetreten, die es jetzt der Beklagten unzumutbar machen würden, den Kläger als medical advisor zu beschäftigen. Dass die Einarbeitung im Jahr 2011 einen größeren Zeitaufwand erfordert als 2008, rührt letztlich daher, dass sich die Beklagte bisher vertragswidrig geweigert hat, die Beschäftigung des Klägers wieder aufzunehmen. Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat daher die Beklagte auch unter Berücksichtigung der weiteren Entwicklung zu Recht dazu verurteilt, den Kläger als medical advisor drug safety zu beschäftigen. 2. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts geht die Beschäftigungspflicht der Beklagten aber nicht soweit, dass sie dem Kläger überwiegend Inlandsfälle übertragen muss. Außerdem ist keine Beschäftigung in Karlsruhe geschuldet. a) Der Arbeitsvertrag vom 30.03.2004 trifft keine unmittelbare Aussage darüber, mit welchen Tätigkeiten eines medical advisor drug safety der Kläger betraut werden soll. § 1 des Arbeitsvertrags lässt sich auch nicht dahingehend auslegen, dass der Kläger mit bestimmten Tätigkeiten eines medical advisor drug safety beschäftigt werden muss. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung, hier das dem Arbeitsvertrag vom 30.03.2004 zu Grunde liegende Angebot der Beklagten, den Kläger als medical advisor drug safety zu übernehmen, ist gemäß §§ 133 und 157 BGB so auszulegen, wie sie ein verständiger Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstanden hätte (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 Anm. 9). Dabei sind der Wortsinn der Erklärung, ihre Entstehungsgeschichte und die beiderseitigen Interessen zu berücksichtigen. Spätere Erklärungen der Parteien zum Inhalt des Rechtsgeschäfts können als Indizien zur Auslegung herangezogen werden (vgl. Palandt/Ellenberger, § 133 Anm. 15 ff.). Wie bereits festgestellt, lässt sich dem Wortsinn des § 1 des Arbeitsvertrags vom 30.03.2004 unmittelbar keine Beschränkung auf eine bestimmte Tätigkeit des medical advisor drug safety entnehmen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ändert sich daran auch nichts, wenn man die betrieblichen Gepflogenheiten berücksichtigt. Es ist zwar richtig, dass alle medizinischen Berater der Abteilung Arzneimittelsicherheit mit Ausnahme des Klägers und von Dr. A. D. entweder insgesamt oder zum weit überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit mit Inlandsfällen betraut waren. Ein verständiger Adressat des Vertragsangebots der Beklagten musste aber auch Folgendes berücksichtigen: Zum einen beschränkten sich die Aufgaben des medical advisor - wie aus der Funktionsbeschreibung der Beklagten ersichtlich - nicht auf die Bearbeitung der Inlandsfälle, sondern erstreckten sich darüber hinaus auf die Bearbeitung der Auslandslistings und auf Spezialaufgaben. Zum anderen hatte die Beklagte die Bearbeitung der Auslandslistings vor Abschluss des Arbeitsvertrags einer Person, dem Kläger, zugewiesen. Dem Angebot der Beklagten, den Kläger als medical advisor zu beschäftigen, war daher auch unter Berücksichtigung der Organisation der Abteilung Arzneimittelsicherheit nicht zu entnehmen, die Beklagte biete dem Kläger zugleich die schwerpunktmäßige Beschäftigung mit Inlandsfällen an. Aus der Entstehungsgeschichte ergaben sich für einen verständigen Erklärungsempfänger keine anderen Aspekte. Zwar trägt der Kläger vor, Dr. B. habe ihm gesagt, nach ca. zwei Jahren könne er seine Arbeit als medizinischer Berater wieder aufnehmen einschließlich der Bearbeitung der in Deutschland aufgetretenen Nebenwirkungen. Die Bearbeitung der im Inland aufgetretenen Nebenwirkungen sei ihm in Aussicht gestellt worden (Schriftsatz vom 28.02.2011, S. 8, Bl. 430 der Akte). Daraus ergibt sich jedoch keine rechtsverbindliche Zusage im Vorfeld des Arbeitsvertrags, die eine einschränkende Auslegung der Funktionsbeschreibung in § 1 des Arbeitsvertrags rechtfertigen könnte. Auch die Interessenlage der Parteien bei Abschluss des Arbeitsvertrags legt keine einschränkende Auslegung nahe. Die Beklagte hatte keine Veranlassung, mit einem entsprechenden Vertragsangebot ihr Direktionsrecht bezüglich der Zuweisung ärztlicher Aufgaben von vorneherein gegenüber dem Kläger einzuschränken. Ihr Vertragsangebot war konkurrenzlos, sodass der Kläger sogar eine vorübergehende Beschäftigung als Sachbearbeiter akzeptierte. Dass der Arbeitsvertrag vom 30.03.2004 nur den Anspruch des Klägers begründete, als medical advisor beschäftigt zu werden, nicht aber den Anspruch, mit bestimmten Aufgaben aus dem Aufgabenspektrum eines medical advisor beschäftigt zu werden, belegt letztlich auch der vertragsnahe Personalenwicklungsplan vom 28.06.2004. Sowohl der Kläger als auch sein Teamleiter hielten dort die Bearbeitung von Inlandsfällen als Ziel - ohne die eigentliche vorgesehene Angabe eines Zeithorizonts - fest, was ausschließt, dass die Bearbeitung von Inlandsfällen bereits verbindlicher Inhalt des Arbeitsvertrags vom 30.03.2004 war. Die Beklagte ist daher nur verpflichtet, den Kläger mit den ärztlichen Aufgaben eines medizinischen Beraters für Arzneimittelsicherheit zu beschäftigen. Sie ist nicht verpflichtet, dem Kläger überwiegend die Bearbeitung von Inlandsfällen zu übertragen. Die Bearbeitung der Auslandslistings gehört zum Aufgabenspektrum eines medical advisor, auch wenn mit ihr geringere Anforderungen verknüpft sind. Im Rahmen ihres Direktionsrechts steht es der Beklagten daher frei, dem Kläger bei einer entsprechenden Organisation der Abteilung Arzneimittelsicherheit überwiegend oder vollständig die Bearbeitung der Auslandslistings zu übertragen. Soweit er damit nicht ausgelastet ist, sind ihm weitere Arbeiten aus dem Aufgabenspektrum des medical advisor zuzuweisen. b) Der Kläger kann von der Beklagten auch nicht verlangen, in K. beschäftigt zu werden. Die Beklagte hat ihren Sitz nach B. verlegt. Auch die Abteilung Arzneimittelsicherheit befindet sich dort. Der Beklagten ist es folglich nicht möglich, den Kläger in Karlsruhe als medical advisor zu beschäftigen. Zusammenfassend ist festzuhalten: Die Anschlussberufung der Beklagten ist in Bezug auf Ziff. 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils insoweit unbegründet, als sie sich insgesamt gegen die Verurteilung zur Beschäftigung des Klägers als medizinischen Berater für Medikamentensicherheit richtet. Sie ist allerdings insoweit begründet, als sie dazu verurteilt wurde, den Kläger in K. und überwiegend mit Inlandsfällen zu beschäftigen. Insoweit war die Ziff. 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils abzuändern und neu zu fassen. Dass die Beschäftigung mit Inlandsfällen nicht zwingend ist, kommt mit dem Verbindungswort "oder" zum Ausdruck. Redaktionell wurden die Spiegelstriche aus Ziff. 1 des arbeitsgerichtlichen Urteils, die der Funktionsbeschreibung der Beklagten entnommen waren, zu der entsprechenden Überschrift der Funktionsbeschreibung zusammengefasst. Damit ist die geforderte Beschäftigung als medical advisor drug safety hinreichend bestimmt. 3. Soweit sich die Anschlussberufung der Beklagten gegen Ziff. 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils richtet, ist sie ebenfalls nur zum geringeren Teil begründet. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte auf den Antrag des Klägers hin zu Recht gemäß § 61 Abs. 2 ArbGG dazu verurteilt, dem Kläger für den Fall der Nichtbeschäftigung eine monatliche Entschädigung in Höhe von 485,50 Eur. zu zahlen. Unabhängig von der Begründung des Arbeitsgerichts ist dieser Betrag auch deshalb gerechtfertigt, weil eine fortdauernde Nichtbeschäftigung den Kläger von jeder beruflichen Entwicklung, sei sie intern oder extern, abschneidet. Bei einer vertragsgemäßen Beschäftigung mit ärztlichen Aufgaben kann dagegen davon ausgegangen werden, dass sich das Gehalt des Klägers dem allgemeinen Gehaltsniveau der medizinischen Berater der Abteilung Arzneimittelsicherheit anpassen wird. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Angaben des Klägers verdient er aktuell durchschnittlich ca. 1.250,-- Euro brutto weniger als seine Kolleginnen und Kollegen, sodass eine monatliche Entschädigung bei Nichtbeschäftigung in Höhe von 485,50 Eur. brutto angemessen ist. Die Anschlussberufung der Beklagten gegen Ziff. 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils ist aber insoweit begründet, als der Beginn der Entschädigungspflicht an dieses Urteil anzuknüpfen ist. Er kann nicht an das erstinstanzliche Urteil anknüpfen, weil dieses die Beschäftigungspflicht der Beklagten zu weitgehend formuliert hat. Darüber hinaus darf der Gesamtbetrag der geleisteten Entschädigungen nicht über den beantragten Betrag von 20.000,-- Eur. hinausgehen (§ 308 Abs. 1 ZPO). Auf die Anschlussberufung der Beklagten war Ziff. 2 des arbeitsgerichtlichen Urteils in den beiden zuletzt genannten Punkten abzuändern und neu zu fassen. Im Übrigen war die Anschlussberufung insoweit zurückzuweisen. 4. Soweit die Beklagte in Ziff. 3 des arbeitsgerichtlichen Urteils zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses verurteilt worden ist, ist ihre Anschlussberufung unbegründet. Der Arbeitgeber ist gemäß § 241 Abs. 2 BGB dazu verpflichtet, dem Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis zu erteilen, wenn es dazu einen triftigen Grund gibt (vgl. Müller-Glöge, in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 11. Aufl. 2011, 320 - § 109 GewO Anm. 50). Schon zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils bestanden in dem Trennungswillen der Beklagten und dem andauernden Streit der Parteien um eine vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers ausreichend triftige Gründe, dem Kläger ein Zwischenzeugnis auszustellen, um ihm so einen Stellenwechsel zu erleichtern. Die Anschlussberufung der Beklagten war auch insoweit zurückzuweisen. IV. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Karlsruhe vom 13.303.2008 ist zulässig. Sie ist gem. § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft und wurde gem. §§ 519 und 520 ZPO i.V. mit §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG form- und fristgerecht eingelegt und begründet. Die Berufung des Klägers ist allerdings zum überwiegenden Teil unbegründet. 1. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen nicht vertragsgemäßer Beschäftigung bis einschließlich 14.01.2008 abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat aus weitgehend zutreffenden Gründen einen Anspruch des Klägers auf Geldentschädigung wegen Verletzung seines Persönlichkeitsrechts (§ 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) verneint. a) Im Ergebnis zutreffend hat das Arbeitsgericht erkannt, dass die Beklagte den Kläger nicht vertragsgemäß beschäftigte. Spätestens nach Einführung des CIOMS-Mangers im Jahr 2006 hätte die Beklagte den Kläger auch nach eigenem Sachvortrag vollständig als medical advisor beschäftigen und ihm zumindest die Bearbeitung der Auslandslistings in entsprechendem Umfang übertragen müssen. Das ist nicht geschehen. Stattdessen setzte sie ihn bis zur ersten Freistellung am 15.01.2008 überwiegend als Sachbearbeiter ein. Zwar hat die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren behauptet, den Kläger im fraglichen Zeitraum zu 100 % mit der Bearbeitung der Auslandslistings beschäftigt zu haben. Auf die konkreten Schilderungen des Klägers, dass die Auslandslistings unter den medizinischen Beratern der Abteilung Arzneimittelsicherheit aufgeteilt gewesen seien und er sich deshalb maximal an einem Vormittag der Woche mit ihnen beschäftigt habe, ist sie aber nicht eingegangen. Die Schilderungen des Klägers in diesem Punkt gelten daher gem. § 138 Abs. 3 i.V. mit Abs. 2 ZPO als zugestanden. Folgt man den allerdings streitigen Behauptungen des Klägers zu den Absprachen der Parteien vor Abschluss des Arbeitsvertrags vom 30.03.2004 setzt die nicht vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers bereits ein halbes Jahr nach Antritt der Sachbearbeitertätigkeit am 01.10.2004 ein. b) Wie bereits das Arbeitsgericht festgestellt hat, stellt die nicht vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers einen Eingriff in sein zivilrechtliches allgemeines Persönlichkeitsrecht dar (vgl. allgemein hierzu: BGH, Urteil vom 01.12.1999, I ZR 49/97, NJW 2000, 2195 (2197); BAG, Urteil vom 23.04.2009, 6 AZR 189/08, AP Nr. 40 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Bl. 4 f.; Wiese, Anm. AP Nr. 31 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht Bl. 4 R f.). Die nicht vertragsgemäße Beschäftigung berührte den Kläger nicht nur in seiner Stellung als Gläubiger des vertraglichen Beschäftigungsanspruchs, sondern betraf ihn auch als Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, hier in der Erscheinungsform des Rechts auf die berufliche Entfaltung seiner Persönlichkeit. Der arbeitsvertragliche Anspruch des Arbeitnehmers, nicht nur rechtzeitig seine Arbeitsvergütung zu erhalten, sondern auch tatsächlich vertragsgemäß beschäftigt zu werden, folgt aus den §§ 611, 613 BGB i.V. mit § 241 Abs. 2 BGB. Die Generalklausel des § 241 Abs. 2 BGB wird dabei durch die Wertentscheidung der Art. 1 und 2 GG ausgefüllt (vgl. BAG GS, Beschluss vom 27.02.1985, GS 1/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht Bl. 5 R). Wie der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 27.02.2.1985 (aaO., Bl. 7) feststellte, wird das Leben des Arbeitnehmers maßgeblich auch von seiner Arbeit mitbeeinflusst. Sein Selbstwertgefühl und das Ansehen, das er innerhalb der Familie, innerhalb der Verwandtschaft und innerhalb seines Freundes- und Bekanntenkreises genießt, hängen auch davon ab, was er beruflich macht und wie er seine Arbeit leistet. Darüber hinaus bietet die Arbeit je nachdem die Möglichkeit, die eigenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten in die Praxis umzusetzen, und kann somit auch der Persönlichkeitsentfaltung des Arbeitnehmers dienen. Wird ihm diese Möglichkeit durch eine Suspendierung bzw. eine nicht vertragsgemäße Beschäftigung genommen, berührt dies seine Würde als Mensch. Der arbeitsvertragliche Beschäftigungsanspruch geht daher über die reine Vertragsabwicklung hinaus. Er ist über die Generalnorm des § 241 Abs. 2 BGB auch Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers. Wird dieser nicht vertragsgemäß beschäftigt, stellt dies folglich regelmäßig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung dar. Diese war im Falle des Klägers auch rechtswidrig, weil sich keine überwiegend berechtigten Interessen der Beklagten feststellen lassen. Solche wurden von der Beklagten, die sich darauf berief, ihre Vertragspflichten erfüllt zu haben, nicht geltend gemacht. c) Dem Arbeitsgericht ist allerdings auch darin zu folgen, dass der mit der nicht vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers bis zum 14.01.2008 verbundene Eingriff in sein Persönlichkeitsrecht keinen Anspruch auf eine Geldentschädigung auslöst. Nicht jeder Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat einen Entschädigungsanspruch zur Folge. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, NJW 2005, 215 (217)) begründet die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur dann gemäß § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend ausgeglichen werden kann. Hierbei sind die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die nicht vertragsgemäße Beschäftigung bereits im Oktober 2004 einsetzte, war mit ihr aus den folgenden Gründen kein derart schwerwiegender Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers verbunden, dass der Kläger wegen seines Einsatzes bis zum 14.01.2008 von der Beklagten eine Geldentschädigung verlangen könnte: - Während des gesamten Zeitraums, vom Oktober 2004 bis Januar 2008, wurde der Kläger zum Teil auch vertragsgemäß beschäftigt. Mit der Sachbearbeitertätigkeit für die Tumorpräparate des Unternehmens P. war er einverstanden gewesen. Nach Einführung des CIOMS-Managers übertrug ihm die Beklagte - wenn auch nur zu einem geringen Teil - die Bearbeitung der Auslandslistings. - Die Beklagte zog nicht in Zweifel, dass die Sachbearbeiteraufgaben des Klägers nur vorübergehender Natur waren. Mit der Erstreckung dieser Aufgaben auf das Medikament C. verfolgte sie betriebliche - von der Person des Klägers unabhängige - Interessen. Eine Diskriminierung des Klägers war nicht beabsichtigt. - Die Sachbearbeitertätigkeit hatte keinen herabsetzenden, geschweige denn einen demütigenden Charakter. Die entsprechende Darstellung des Klägers beruht auf einem ausgeprägten Standesdenken des Klägers, das sich an seinem Ausbildungsstatus orientiert, dabei aber seinen Vertragsstatus vernachlässigt. Es ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Kläger mit der Übernahme von Sachbearbeiterfunktionen einverstanden war. Das macht zum einen deutlich, dass er seine Vertragsbedingungen selbst vom Ausbildungsstatus weg den Gegebenheiten anpasste, und zum anderen, dass er mit dem Status als Sachbearbeiter keine erhebliche Herabsetzung verband. Die Sachbearbeitertätigkeit ist zwar vier Entgeltgruppen unter der zwischen den Parteien vereinbarten Entgeltgruppe eingestuft. Sie hat dennoch keinen herabsetzenden Charakter. Es handelt sich um eine qualifizierte Tätigkeit, die medizinisches Verständnis und das Beherrschen der englischen Sprache einschließlich der medizinischen Fachsprache voraussetzt. Unwidersprochen hat die Beklagte dargelegt, dass auch Akademiker anderer Fachrichtungen als Sachbearbeiter tätig sind. Zudem ist ein wichtiges Element der Sachbearbeitertätigkeit bei der Beklagten, der AEM-Report, in anderen Unternehmen Ärzten vorbehalten, was die Bedeutung dieser Arbeit unterstreicht. Der Kläger wies auch darauf hin, dass er sich seinen medizinischen Sachverstand bei der Sachbearbeitung der Tumorpräparate des Unternehmens P. zu Nutzen machen konnte. Es ist im Übrigen im Berufsleben nichts Ungewöhnliches und hat deshalb auch nichts Herabsetzendes, dass Arbeitnehmer mit vergleichbaren Ausbildungsabschlüssen zueinander in einem Weisungsverhältnis stehen. - Zwar konnte der Kläger von Oktober 2004 bis Juni 2008 auf Grund der hauptsächlichen Beschäftigung als Sachbearbeiter sein arzneimittelspezifisches medizinisches Wissen nicht aktualisieren. Dieser Umstand erfordert aber keine Geldentschädigung. Er ist vielmehr durch eine entsprechende Einarbeitung der Beklagten auszugleichen. - Schließlich würde eine Geldentschädigung für den Kläger der gesetzgeberischen Wertung des § 2 KSchG widersprechen. Will der Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis nicht riskieren, wird ihm auch bei einer nicht sozial gerechtfertigten Änderungskündigung zugemutet, die angebotenen veränderten Arbeitsbedingungen unter Vorbehalt anzunehmen. Diese können auch darin bestehen, dass ihm neue, weniger qualifizierte Arbeiten zugewiesen werden sollen. Hat der Arbeitnehmer das Änderungsangebot des Arbeitgebers unter Vorbehalt angenommen, ist er gezwungen, die vertragswidrige, geringer qualifizierte Arbeit so lange auszuführen, bis rechtskräftig entschieden wird, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht sozial gerechtfertigt ist. Eine Entschädigungspflicht des Arbeitgebers wird dadurch nicht ausgelöst. Die Beklagte hat zwar durch die nicht vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers in dessen Persönlichkeitsrecht in der Erscheinungsform des Rechts auf berufliche Entfaltung seiner Persönlichkeit eingegriffen. Dieser Eingriff war aber nicht so schwerwiegend, dass er nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Die unterbliebene Aktualisierung fachspezifischen Wissens ist durch eine entsprechende Einarbeitung der Beklagten nachholbar. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten durch die nicht vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers bis zum 14.01.2008 begründet keinen Anspruch des Klägers auf die geforderte Geldentschädigung. d) Der Kläger kann für den fraglichen Zeitraum ebenso wenig gem. § 823 Abs. 1 i.V. mit § 253 Abs. 2 BGB ein Schmerzensgeld wegen erlittener Gesundheitsschädigungen in Folge der Arbeit als Sachbearbeiter verlangen. Der Kläger befand sich zwar von 2006 bis März 2008 in psychotherapeutischer Behandlung. Es lässt sich jedoch weder feststellen, welche konkreten gesundheitlichen Beschwerden des Klägers welcher Intensität dieser Behandlung zu Grunde lagen, noch, inwieweit diese Beschwerden auf die Arbeit des Klägers als Sachbearbeiter zurückzuführen waren. Das Arbeitsgericht Karlsruhe hat somit die Klage, soweit sie sich auf die Geldentschädigung für die nicht vertragsgemäße Beschäftigung bezog, zu Recht abgewiesen. Die Berufung des Klägers war insoweit zurückzuweisen. 2. Die Berufung des Klägers ist aber insoweit begründet, als er erstmals im Rahmen des Berufungsverfahrens auch eine Geldentschädigung für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung vom 15.01. bis zum 03.06.2008 fordert (s. Berufungsbegründung vom 27.06.2008, S. 7,9, 10 (Bl. 65 ff. der Akte)). Die damit verbundene Klagerweiterung (§ 260 ZPO) ist zulässig und begründet. a) Die Klage konnte entsprechend § 533 ZPO i. V. mit § 64 Abs. 6 ArbGG im Berufungsverfahren um die Entschädigungsforderung für den Zeitraum 15.01. bis 03.06.2008 erweitert werden. Nach § 533 ZPO ist eine Klagänderung und damit entsprechend eine Klagerweiterung (vgl. Zöller/Greger, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 563 Anm. 2) u.a. zulässig, wenn das Gericht sie für sachdienlich hält und sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die gem. § 529 ZPO auch der Verhandlung und Entscheidung über die Berufung zu Grunde zu legen sind. Die hier zu behandelnde Klagerweiterung war entsprechend § 533 Nr. 1 ZPO sachdienlich, weil damit unter weitgehender Verwendung des bisherigen Prozessstoffs ein weiterer Rechtsstreit der Parteien um eine Geldentschädigung wegen der Nichtbeschäftigung im genannten Zeitraum vermieden werden konnte (vgl. Zöller/Heßler, § 533 Anm. 6). Zudem konnte über die Klagerweiterung entsprechend § 533 Nr. 2 ZPO auf Grund von Tatsachen entschieden werden, die gem. § 529 ZPO auch der Entscheidung über die Berufung des Klägers zu Grunde lagen. Das waren die Vertragsbedingungen der Partei und das Geschehen bis zum 14.01.2008. Soweit der Kläger im Berufungsverfahren darüber hinaus neue Tatsachen vortragen musste, waren diese entsprechend § 67 Abs. 2 bis 4 ArbGG zuzulassen, weil ihre Berücksichtigung den Rechtsstreit nicht verzögerte (vgl. BAG, Urteil vom 25.01.2005, 9 AZR 44/04, AP Nr. 22 zu § 1 AEntG Bl. 4 f.). Die hier behandelte Klagerweiterung ist somit zulässig. b) Sie ist auch begründet. Die Beklagte ist gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1GG verpflichtet, dem Kläger eine Geldentschädigung in Höhe von 4.500,-- EUR zu zahlen, weil sie den Kläger in der Zeit vom 15.01. bis 03.06.2008 ohne sachlichen Grund nicht beschäftigte. Dass der Arbeitgeber mit der vertragswidrigen Nichtbeschäftigung des Arbeitnehmers zugleich dessen Persönlichkeitsrecht verletzt, wurde bereits im Abschnitt IV 1 b (oben, S. 53 f.) ausgeführt. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung der Beklagten durch die Nichtbeschäftigung des Klägers im fraglichen Zeitraum war rechtwidrig. Es gab keine überwiegenden berechtigten Interessen, die eine Freistellung des Klägers im Frühjahr 2008 rechtfertigten. Unabhängig von dem laufenden Arbeitsgerichtsverfahren der Parteien arbeitete der Kläger sowohl als Sachbearbeiter als auch im Rahmen der Auslandslistings als medical advisor beanstandungsfrei. Im Gegensatz zur nicht vertragsgemäßen Beschäftigung des Klägers bis 14.01.2008 stellte die Freistellung vom 15.01. bis 03.06.2008 einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht des Klägers auf Achtung und die berufliche Entfaltung seiner Persönlichkeit dar, der nur durch eine Geldentschädigung ausgeglichen werden kann. Zum einen vertiefte die Suspendierung des Klägers trotz des laufenden Arbeitsgerichtsverfahrens, das die Beklagte eigentlich hätte sensibilisieren müssen, den Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers: Er wurde jetzt von jeder Möglichkeit, sich im Rahmen des Arbeitsverhältnisses beruflich zu betätigen, abgeschnitten. Zudem wurde der Kläger für jedermann in der Abteilung Arzneimittelsicherheit ersichtlich ausgegrenzt und damit herabgesetzt. Zum anderen geschah dies, weil der Kläger seine arbeitsvertraglichen und staatsbürgerlichen Rechte wahrnahm. Er führt ein Arbeitsgerichtsverfahren gegen die Beklagte und war nicht bereit, dieses durch sein freiwilliges Ausscheiden bei der Beklagten zu beenden. Letzteres hat die Beklagte selbst als ein Motiv der Freistellung eingeräumt. Die weiteren - teilweise nachgeschobenen - Begründungen der Freistellung überzeugen nicht, bestätigen teilweise zumindest indirekt das eigentliche Motiv der Freistellung. Die Freistellung als Reaktion auf die Schmerzensgeldforderung des Klägers macht - sachbezogen - keinen Sinn. Die Beklagte hat während der langen Dauer des Verfahrens stets die Auffassung vertreten, sie habe den Kläger vertragsgemäß beschäftigt. Folgerichtig gab es für sie keine Veranlassung, an diesem Zustand etwas zu ändern und den Kläger wegen seiner Schmerzensgeldforderung freizustellen. Nicht erklärbar ist es ohnehin, weshalb sie in der Weise auf das Rechtsanliegen des Klägers Rücksicht genommen haben will, dass man die bestehende Persönlichkeitsrechtsverletzung noch intensivierte. Haltlos ist der in diesem Zusammenhang erhobene Vorwurf, der Kläger habe die Medikamentensicherheit gefährdet und habe deshalb freigestellt werden müssen. Der Kläger arbeitete unverändert beanstandungsfrei. Was sich verändert hatte, war, dass er ein Arbeitsgerichtsverfahren führte und sich unnachgiebig zeigte. Dieser Vorwurf bestätigt folglich, dass die Beklagte mit der Freistellung des Klägers im Januar 2008 auf dessen Prozessführung und die fehlende Bereitschaft, aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden, reagierte. Die öffentliche Ausgrenzung und die damit verbundene Herabsetzung des Klägers als Folge seiner Rechtsverfolgung machen die Suspendierung des Klägers zu einem schwerwiegenden Eingriff in dessen Persönlichkeitsrecht. Dem Kläger steht gem. § 823 Abs. 1 BGB i.V. mit Art. 1 und 2 Ab. 1 GG eine Geldentschädigung zu. Angesichts der Verhaltensweise und der wirtschaftlichen Leistungskraft der Beklagten ist eine monatliche Geldentschädigung in Höhe von 1.000,-- EUR angemessen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung im Fall einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen der Würde und Ehre des Menschen häufig ohne Sanktion blieben, mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Bei dieser Entschädigung steht regelmäßig der Gesichtspunkt der Genugtuung des Opfers im Vordergrund. Außerdem soll sie der Prävention dienen (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs - s. Urteil vom 05.10.2004, VI ZR 255/03, NJW 2005, 215 (216)). Sowohl der Gesichtspunkt der Genugtuung als auch der Gesichtspunkt der Prävention erfordern eine Geldentschädigung in Höhe von monatlich mindestens 1.000,-- EUR. Ein geringerer Betrag würde - für den Kläger ersichtlich - ein wirtschaftlich gesundes Unternehmen wie die Beklagte nicht beeindrucken. Der Kläger selbst hat den Betrag von 1.000,--EUR genannt und damit zu erkennen gegeben, dass ihm ein solcher Betrag Genugtuung bereiten würde. Ihm war daher zu folgen. Die erste Freistellung im Jahr 2008 dauerte rund 4,5 Monate. Die Beklagte ist somit verpflichtet, dem Kläger gem. § 823 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 und 2 Abs. 1 GG eine Geldentschädigung in Höhe von 4.500,--EUR zu zahlen. Daneben stehen dem Kläger gemäß § 291 i.V. mit § 288 Abs. 1 BGB Prozesszinsen ab Zustellung der Berufungsbegründung zu. Insoweit war die Berufung des Klägers durch Klagerweiterung erfolgreich. 3. Die weitere Klagerweiterung, mit der der Kläger erstmals im Berufungsverfahren auch ein Schmerzensgeld für gesundheitliche Beeinträchtigungen in Folge der Abmahnungen ab August 2008 verlangt, ist unzulässig. Der Kläger hat diese Forderung zunächst - eher versteckt - mit Schriftsatz vom 28.02.2011 erhoben (S. 34/Bl. 456 der Akte, S. 43/Bl. 465 der Akte). Hierauf wies er - ebenfalls nur bei genauem Lesen erschließbar - mit Schriftsatz vom 23.05.2011 nochmals hin (S. 21/Bl. 628 der Akte). Die Klagerweiterung ist unzulässig, weil sie weder sachdienlich ist, noch die Beklagte in sie eingewilligt hat (§ 533 Nr. 1 ZPO). a) Die Beklagte hat weder ausdrücklich noch durch rügeloses Einlassen (§ 267 ZPO) in die Erweiterung der Klage um die Schmerzensgeldforderung, bezogen auf den Zeitraum 04.06. bis 22.10.2008, eingewilligt. Nachdem der Vorsitzende in der letzten mündlichen Verhandlung, als diese Klagerweiterung erstmals zur Sprache kam, bereits auf Zulässigkeitsbedenken hingewiesen hatte, hatte die Beklagte keine Veranlassung, hierauf nochmals ausdrücklich einzugehen. Sie machte sich die Bedenken des Gerichts stillschweigend zu eigen. Eine Einwilligung der Beklagten in die Klagerweiterung liegt daher nicht vor. b) Die Erweiterung der Klage um die Schmerzensgeldforderung wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Zeitraum August bis Oktober 2008 ist nicht sachdienlich, weil sie nicht im Wesentlichen auf den bisherigen Prozessstoff zurückgreifen kann. Während für das eigentliche Berufungsverfahren ein kursorischer Überblick über die Abmahnungen der Beklagten ausreicht (s. oben, S. 41), erfordert der erweiterte Schmerzensgeldantrag eine genaue Prüfung der Berechtigung der Abmahnungen, der Motivation der Beklagten, ihrer Einsicht in den Gesundheitszustand des Klägers und der Auswirkungen der Abmahnungen auf die Gesundheit des Klägers. Es wäre nicht sachdienlich, dies alles im Rahmen des Berufungsverfahrens zu behandeln. Letztlich wird hier ein neuer Rechtsstreit der Parteien geführt, der vor dem Arbeitsgericht auszutragen ist. Die Klagerweiterung, bezogen auf den Zeitraum 04.06. bis 22.10.2008, war daher als unzulässig abzuweisen. V. Die Kostenentscheidung, die sich auf beide Instanzen bezieht, beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 Alternative 1 ZPO. VI. Die Revision war gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen, weil sowohl die mit dem Rücktritt vom Prozessvergleich verbundenen Rechtsfragen als auch die Frage einer Geldentschädigung bei nicht vertragsgemäßer Beschäftigung bzw. bei Nichtbeschäftigung von grundsätzlicher Bedeutung sind.