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  • · Fachbeitrag · Bundesamt für Justiz

    Fristgerechte Offenlegung des Jahresabschlusses: Jedes 10. Unternehmen schafft das nicht

    | Eine beträchtliche Zahl von Unternehmen kommt der gesetzlichen Offenlegungspflicht nicht oder erst verspätet nach. Das Bundesamt für Justiz musste im laufenden Jahr 2014 etwa 160.000 Ordnungsgeldverfahren gegen Unternehmen einleiten, die den Jahresabschluss 2012 nicht fristgerecht offengelegt hatten, so eine aktuelle Mitteilung des Bundesamtes für Justiz vom 27.10.14. |

    1. Erleichterungen für Kleinstunternehmer

    In vielen Fällen bedarf es erst eines gebührenpflichtigen Anschreibens, verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes, um die gesetzliche Pflicht zu erfüllen. Dabei hatte der Gesetzgeber 2013 zahlreiche Erleichterungen gerade für Kleinstunternehmen geschaffen. Während ein Unternehmen neben der Bilanz zumindest auch einen Anhang offenlegen muss und dieser Jahresabschluss im Bundesanzeiger für jedermann einsehbar elektronisch veröffentlicht wird, können Kleinstunternehmen sich darauf beschränken, dem Bundesanzeiger lediglich ihre Bilanz elektronisch zu übermitteln, wo sie - falls gewünscht - auch nicht veröffentlicht, sondern nur für etwaige Anfragen hinterlegt werden muss.

    2. Verfahrensablauf bei Versäumnis

    Versäumt ein offenlegungspflichtiges Unternehmen die Frist oder legt es unvollständig offen, leitet das Bundesamt für Justiz von Amts wegen ein Ordnungsgeldverfahren ein. Dieses beginnt mit der Aufforderung, innerhalb von sechs Wochen den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen oder das Unterlassen mittels Einspruchs zu rechtfertigen. Die Aufforderung ist verbunden mit der Androhung eines Ordnungsgeldes, das mindestens 2.500 EUR beträgt und bis zu 25.000 EUR erreichen kann. Kommt das Unternehmen der Aufforderung nicht nach, ist das Ordnungsgeld festzusetzen. Bei lediglich verspäteter Offenlegung noch vor Festsetzung des Ordnungsgeldes wird das Ordnungsgeld herabgesetzt, für Kleinstunternehmen auf 500 EUR. Ordnungsgeldandrohungen und -festsetzungen werden so lange wiederholt, bis das Unternehmen seine Pflicht erfüllt hat. Der angedrohte und festgesetzte Betrag wird dabei schrittweise erhöht.

     

    War ein Unternehmen unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen, kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Das Unternehmen muss nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen die Wiedereinsetzung schriftlich beantragen und innerhalb von sechs Wochen die Offenlegung oder die Einspruchseinlegung nachholen. Häufige Einwendungen beziehen sich auf Krankheiten. Die Unternehmen sind aber grundsätzlich verpflichtet, auch für Verhinderungsfälle eine reibungslose Fortführung der Geschäfte und insbesondere die Erfüllung gesetzlicher Pflichten sicherzustellen. Daher wird nicht jede Erkrankung eines Geschäftsführers als Entschuldigung anerkannt.

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 304 | ID 43084232

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