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  • · Fachbeitrag · Offenlegung von Jahresabschlüssen

    Frist verpasst, was nun? Offenlegungspflichten nach HGB und Sanktionen bei einem Verstoß

    von RA Christian Gaßmann, Essen

    | In der Praxis kommt es regelmäßig vor, dass Mandanten von einer Ordnungsgeldandrohung des Bundesamts für Justiz wegen fehlender Offenlegung des Jahresabschlusses berichten. Der nachfolgende Beitrag stellt die verschärften Anforderungen an die Offenlegung von Jahresabschlüssen dar und gibt Praxistipps mit konkretem Fallbezug. |

     

    • Ausgangsfall

    Bei der Mandantin handelt es sich um eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG mit der Besonderheit, dass laut Gesellschaftsvertrag die Einkünfte durch Überschussrechnung analog zu § 4 Abs. 3 EStG ermittelt werden, d. h., es wird keine Bilanz erstellt. Aus steuerrechtlicher Sicht ist diese Regelung in Ordnung. Nur wenn aufgrund anderer rechtlicher Verpflichtungen eine Bilanz erstellt werden muss, ist diese auch für die steuerrechtliche Ermittlung zugrunde zu legen. Die Steuererklärungen der Mandantin für das Jahr 2016 sind abgegeben und es liegen bereits entsprechende Bescheide vor. Dennoch erhält die Mandantin eine Ordnungsgeldandrohungsverfügung des Bundesamts für Justiz, da kein Jahresabschluss offengelegt wurde. Die Mandantin fragt sich nun, ob eine Bilanz erstellt werden muss, auch wenn dann gegen die Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag gehandelt werden muss. Sofern keine Bilanz erstellt werden muss, möchte die Mandantin gegen die Ordnungsgeldandrohung vorgehen.

     

    1. Offenlegungspflichten

    Jahresabschlüsse offenlegungspflichtiger Unternehmen müssen beim Betreiber des Bundesanzeigers in elektronischer Form eingereicht werden. Dieser überprüft die fristgerechte und vollständige Offenlegung des Jahresabschlusses. Die Frage, welche Gesellschaften, in welchem Umfang offenlegungspflichtig sind, beantwortet das HGB. Gemäß § 242 HGB hat jeder Kaufmann einen Jahresabschluss aufzustellen, bestehend aus Bilanz und GuV. Die ergänzenden Rechnungslegungs-, Prüfungs- und Offenlegungsvorschriften der §§ 264 HGB ff. gelten nur für Kapitalgesellschaften und für bestimmte Personenhandelsgesellschaften.

            

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