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  • · Fachbeitrag · § 10b EStG

    Zuwendung mit konkreter Zweckbindung aber ohne zutreffende Angabe in der Zuwendungsbestätigung

    Eine Zuwendung mit der Zweckbindung, ein bestimmtes, einzelnes Tier in konkreter Art und Weise zu unterstützen, kann als Sonderausgabe abzugsfähig sein, da das Letztentscheidungsrecht darüber, ob und wie der begünstigte Empfänger seine steuerbegünstigten Zwecke fördert, bei diesem verbleibt. Der begünstigte Empfänger muss die Zuwendung nicht annehmen.

     

    Sachverhalt

    Streitig war der Spendenabzug aufgrund einer Zahlung von 5.000 EUR an einen Tierschutzverein. Das Geld wurde auf Geheiß der Spenderin gezielt für die Pflege eines bestimmten Tieres ‒ hier ein bestimmter Hund ‒ eingesetzt. FA und FG lehnten den Spendenabzug ab, da keine Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke vorliege.

     

    Entscheidung

    Der BFH entschied, dass der Umstand, dass die Steuerpflichtige bestimmt hatte, die Spende in konkreter Art und Weise zur Unterstützung des Hundes zu verwenden, einem Spendenabzug an sich nicht entgegensteht.

     

    Eine Zweckbindung als solche ist nicht schädlich. Der begünstigte Empfänger muss die Spende nicht annehmen, sodass bei ihm das Letztentscheidungsrecht verbleibt. Auch der Unentgeltlichkeit steht eine Zweckbindung nicht per se entgegen. Diese kann auch bei einer Verpflichtung zur konkreten Unterstützung eines einzelnen Tieres gegeben sein. Im Streitfall waren keine Gründe erkennbar, die dem entgegenstehen könnten.

     

    Die Bestimmung eines konkreten Verwendungszwecks durch den Zuwendenden ist ‒ jedenfalls im Grundsatz ‒ nicht spendenschädlich. Etwas anderes ergibt sich ‒ und zwar unabhängig davon, wie konkret der Zweck vorgegeben wird ‒ weder aus § 10b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 EStG noch aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den sog. Durchlaufspenden.

     

    Der begünstigte Empfänger muss nicht frei ‒ ohne Zweckbindung ‒ über die Verwendung des Spendenbetrags entscheiden können. Dass der Spender seine Zuwendung mit einer Zweckbindung verknüpft, führt nicht per se dazu, dass die Unentgeltlichkeit zu verneinen ist. Zwar mag es bei zweckgebundenen Spenden häufiger als bei nicht zweckgebundenen Spenden vorkommen, dass es an der Unentgeltlichkeit fehlt. Jedoch muss sich dies ‒ wie bei einer nicht zweckgebundenen Spende ‒ aus weiteren Gründen ergeben (so z. B. bei der Unterstützung bestimmter Personen, wenn damit im Grunde der Unterhalt gegenüber einem Familienangehörigen getragen oder eine gegebene Zusage an eine Person erfüllt werden soll).

     

    Entgegen der Angabe in der Zuwendungsbestätigung handelte es sich im Streitfall auch nicht um eine Sachzuwendung, sondern um eine Geldzuwendung. Diese unzutreffende Angabe hindert einen Spendenabzug jedoch nicht.

     

    Der BFH verwies den Streitfall gleichwohl an die Vorinstanz zurück. Auch wenn die Förderung des Tierschutzes grundsätzlich die Unterstützung für einzelne Tiere umfasst, wird das FG unter Heranziehung der im Zeitpunkt der Spende gültigen Satzung und weiterer geeigneter Unterlagen feststellen müssen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die Dauerunterbringung eines Hundes in einer gewerblichen Tierpension zur Förderung des Tierschutzes in Erwägung zu ziehen ist und ob eine solche im Streitfall angezeigt war. Bislang hatte das FG nur festgestellt, dass der Hund verhaltens-auffällig und „nicht mehr ohne Weiteres vermittelbar“ gewesen war.

     

    BFH 16.3.21, X R 37/19, iww.de/astw, Abruf-Nr. 224728

    Quelle: ID 47717816

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