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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Neue Umzugskostenpauschalen seit 1. Januar 2012

    | Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann höhere Werbungskosten geltend machen. Die Finanzverwaltung hat die Pauschalen für die sonstigen Umzugskosten (zum Beispiel für Abbau/Installation von Elektrogeräten) und umzugsbedingte Unterrichtskosten je Kind zum 1. Januar 2012 leicht erhöht. |

     

    Die folgende Aufstellung zeigt die maßgeblichen Pauschalen ab 2011. Für die Frage, welche Pauschalen anzuwenden sind, ist das Datum entscheidend, an dem der Umzug beendet wurde.

     

    • Pauschale für sonstige Umzugskosten
    Datum des Umzugs
    Ledige
    Verheiratete
    Weitere Personen
    Umzugsbedingte Unterrichtskosten

    1.1.2011 bis 31.7.2011

    640 Euro

    1.279 Euro

    282 Euro

    1.612 Euro

    1.8.2011 bis 31.12.2011

    641 Euro

    1.283 Euro

    283 Euro

    1.617 Euro

    ab 1. Januar 2012

    657 Euro

    1.314 Euro

    289 Euro

    1.657 Euro

    Hinweis | Ist der Umzug privat veranlasst, können die Kosten nicht als Werbungskosten abgezogen werden. In diesen Fällen sollte aber geprüft werden, ob die Umzugsdienstleistungen als haushaltsnahe Dienstleistungen zu berücksichtigen sind (Bundesministerium der Finanzen [BMF], Schreiben vom 23.2.2012, Az: IV C 5 - S 2353/08/10007, Abruf-Nr. 120641).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 2 | ID 33152280