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  • · Fachbeitrag · Werbungskosten

    Kosten für Geburtstagsfeier steuerlich absetzbar

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz / Dresden / München / Oberhausen

    | Aufwendungen für eine Geburtstagsfeier, zu der ausschließlich Arbeitskollegen oder Mitarbeiter eingeladen sind, können Werbungskosten sein (Finanzgericht [FG] Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.11.2015, Az. 6 K 1868/13, Abruf-Nr. 146042 , Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof: VI B 131/15). |

     

    Sachverhalt

    Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer einer kommunalen Wohnungsbaugesellschaft. Er lud aktuelle und frühere Kollegen anlässlich seines Geburtstags in die Räume des Unternehmens ein. In seiner Steuererklärung macht er Bewirtungskosten in Höhe von 2.470 Euro als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt wies diese zurück. Daraufhin erhob er Klage - mit Erfolg.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG kommt unter Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechungsgrundsätze zu dem Ergebnis, dass die Feier im Streitfall als beruflich veranlasst anzusehen ist. Der Bundesfinanzhof sieht den Anlass der Feier nach wie vor als wichtiges Indiz an, dies ist jedoch nicht das allein entscheidende Kriterium. Da im Streitfall alle übrigen Kriterien für die berufliche Veranlassung sprachen, waren die Kosten der Feier als Werbungskosten zu berücksichtigen. Für diese Gesamtwürdigung waren folgende weitere Umstände maßgebend: