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  • · Fachbeitrag · Sonderzahlungen

    Corona-Bonus: Den Apothekenmitarbeitern bis zu 1.500 Euro brutto wie netto zuwenden

    | Infolge der Corona-Krise hat der Gesetzgeber eine einmalige Möglichkeit zur Unterstützung der Mitarbeiter geschaffen: Diese können bis zu 1.500 Euro vollkommen frei von Steuern und Sozialversicherungen erhalten. Die Zahlung erfolgt „brutto wie netto“, sodass Apotheker und Mitarbeiter große Vorteile erzielen. Doch um von dieser Möglichkeit zu profitieren, ist Eile geboten. Denn die Zahlungsmöglichkeit ist bis Ende Juni 2021 befristet. AH informiert, unter welchen Voraussetzungen eine entsprechende Zahlung geleistet werden kann. |

    Gesetzliche Grundlage für den Corona-Bonus

    Mit Schreiben vom 09.04.2020 (Az. IV C 5 - S 2342/20/10009 :001) gab das Bundesfinanzministerium die Möglichkeit bekannt, dass den Mitarbeitern ein Corona-Bonus steuerfrei ausgezahlt werden kann. Kurz darauf wurde die Regelung in das Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 11a EStG) übernommen. Das Gesetz wurde zunächst bis zum 31.12.2020 befristet. Aufgrund einer Verlängerung durch das Jahressteuergesetz 2020 gilt es nun jedoch bis zum 30.06.2021. Die Befreiung von den Sozialabgaben ergibt sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Aus beidem folgt, dass der Corona-Bonus weder der Besteuerung noch den Sozialabgaben unterliegt.

    Voraussetzungen für den Corona-Bonus

    Um von dem steuer- und sozialversicherungsfreien Corona-Bonus profitieren zu können, muss die Auszahlung