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  • · Nachricht · Sonderausgaben

    Nicht jede Bonuszahlung erhöht die Steuer

    | Erhalten Steuerpflichtige von ihrer gesetzlichen Krankenkasse Bonusleistungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a Sozialgesetzbuch [SGB] V), wird die Freude oft getrübt. Denn viele Finanzämter werten diese Zahlungen als Beitragsrückerstattung und mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge. Doch jetzt gibt es Gegenwind vom Finanzgericht (FG) Sachsen. |

     

    Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) und Sichtweise der Verwaltung

    Nach der Rechtsprechung des BFH ist bei den Bonusprogrammen der gesetzlichen Krankenkassen wie folgt (vereinfacht) zu unterscheiden:

     

     

     

    Entscheidungen des FG Sachsen

    Im Streitfall des 8. Senats des FG Sachsen (Urteil vom 05.04.2018, Az. 8 K 1313/17, Rev. BFH X R 16/18, Abruf-Nr. 204959) gewährte die Krankenkasse Boni für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65a SGB V), z. B. für die Mitgliedschaft in einem Sportverein. Der Bonus wurde als Geldprämie gewährt. Nach der Entscheidung mindern die pauschalen Geldprämien den Sonderausgabenabzug selbst dann nicht, wenn die Krankenkasse von den Versicherten keine Kostenbelege anfordert. Denn Bonuszahlungen der Krankenkassen sind nur dann als Beitragsrückerstattung anzusehen, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Basiskrankenversicherungsschutz stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn der Bonus überwiegend wegen Aktivitäten gezahlt wird, die mit dem Basiskrankenversicherungsschutz nichts zu tun haben, sondern nur als allgemein gesundheitsfördernd angesehen werden.

     

    Der 6. Senat des FG Sachsen (Urteil vom 20.09.2018, Az. 6 K 619/17, Rev. BFH X R 30/18, Abruf-Nr. 205257) hat dieses Urteil im Kern bestätigt und auf Folgendes hingewiesen: Dass die Krankenkasse die Bonuszahlung im Streitfall als Beitragsrückerstattung angesehen und elektronisch an das Finanzamt übermittelt hat, führt zu keiner anderen Bewertung. Denn an diese Beurteilung ist das FG nicht gebunden.

     

    PRAXISTIPP | Da gegen beide Verfahren die Revision anhängig ist, sollten geeignete Fälle offengehalten werden.

     
    Quelle: ID 45791640