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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Betriebsprüfer interessieren sich für die Mitarbeiterrabatte

    | Erfahrungen aus den letzten Lohnsteueraußenprüfungen zeigen, dass die Prüfer verstärkt Sachbezüge und Mitarbeiterrabatte im Fokus haben, denn in den meisten Apotheken können die Mitarbeiter Artikel des Warensortiments verbilligt beziehen. Üblicherweise werden die Artikel zum Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer an das Personal abgegeben. Grundsätzlich aber sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die durch ein Arbeitsverhältnis veranlasst sind, Arbeitslohn. Dieser Grundsatz gilt auch für die Mitarbeiterrabatte, die eine spezielle Form des Sachbezugs sind. |

    Berechnung des geldwerten Vorteils

    Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Waren oder Dienstleistungen mit einem Preisnachlass, stellt der Unterschiedsbetrag zwischen dem Preis, den der Arbeitnehmer bezahlt, und dem üblichen Preis, den Dritte zu begleichen haben, einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil dar. Der Arbeitnehmer hat diesen geldwerten Vorteil als Arbeitslohn zu versteuern.

     

    • Beispiel

    Die Berechnung des geldwerten Vorteils erfolgt nach § 8 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Angesetzt wird der um vier Prozent geminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber oder der dem Abgabeort nächstansässige Abnehmer die Waren oder Dienstleistungen fremden Letztverbrauchern im allgemeinen Geschäftsverkehr anbietet abzüglich des vom Arbeitnehmer gezahlten Entgelts.

     

    Endpreis des Medikaments an Dritte (inklusive Umsatzsteuer)

    1.000 Euro

    Preisabschlag in Höhe von 4 Prozent

    ./. 40 Euro

    = Geminderter Endpreis

    960 Euro

    Abgabepreis an Mitarbeiter (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer)

    595 Euro

    Geldwerter Vorteil (Differenz)

    365 Euro

     

     

    Die Angestellte hat das Medikament dreimal im laufenden Jahr bezogen.