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  • · Nachricht · Kassenführung

    Formelle Kassenmängel sind kein Vorsatznachweis

    | Kassenmängel ‒ hier fehlende Z-Bons einer elektronischen Registrierkasse ‒ lassen als formelle Mängel keinen sicheren Schluss auf die Verkürzung von Einnahmen zu. Fehlende Tagesendsummenbons allein rechtfertigen damit nach Ansicht des Finanzgerichts Münster (Urteil vom 17.01.2020, Az. 4 K 16/16, Abruf-Nr. 214889 ) nicht die Annahme eines Hinterziehungsvorsatzes. Daran änderte auch die Tatsache nichts, dass neben den Kassenmängeln auch nicht aufgezeichnete Wareneinkäufe in geringem Ausmaß vorlagen. |

     

    Mangels nachgewiesener Steuerhinterziehung und dahin gehend verlängerter Festsetzungsfrist waren die relevanten Streitjahre verjährt.

     

    MERKE | Auch wenn kein sicherer Schluss auf die Verkürzung von Einnahmen erfolgen kann, führen fehlende Z-Bons (ebenso wie im Fall des Fehlens täglicher Protokolle über das Auszählen einer offenen Ladenkasse) zu einem gravierenden formellen Mangel, der systembedingt keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen gibt. Werden vorwiegend Bargeschäfte getätigt, können diese Kassenmängel sogar der gesamten Buchführung die Ordnungsmäßigkeit nehmen, sodass Hinzuschätzungen auf steuerlicher Ebene zulässig werden.

     
    Quelle: ID 46597440