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  • · Fachbeitrag · Kassenführung

    Belegausgabepflicht ab 01.01.2020: Verwaltung wird keine Bußgelder verhängen

    | Seit dem 01.01.2020 muss jedem Kunden ein Beleg ausgehändigt werden. Der Kunde entscheidet dann eigenständig darüber, was er mit dem Beleg macht. Dies gilt sowohl für größere Unternehmen als auch für die Apotheke. Die Finanzverwaltung hat aber nun darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Belegausgabepflicht nicht bußgeldbewehrt ist. |

     

    MERKE | Die Belegausgabepflicht muss befolgen, wer Geschäftsvorfälle mithilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems i. S. des § 146a Abs. 1 Abgabenordnung (AO) erfasst. Dies sind z. B. elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen. Wer also eine „offene Ladenkasse“ benutzt, ist nicht von der Belegausgabepflicht betroffen.

     

    Bei einem Verkauf von Waren an eine Vielzahl nicht bekannter Personen können die Finanzbehörden Unternehmen aus Zumutbarkeitsgründen von der Belegausgabepflicht befreien. Eine Befreiung kommt nur bei einer sachlichen oder persönlichen Härte für den Steuerpflichtigen in Betracht. Ob eine solche vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls und von den Finanzbehörden vor Ort zu prüfen. So heißt es in einem Fragen-Antworten-Katalog vom 08.01.2020 (unter iww.de/s3244), in dem das Bundesfinanzministerium Fragen zur Belegausgabepflicht beantwortet hat.