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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Berücksichtigung früherer Erwerbe: Freibeträge nutzen und Vermögen steuerfrei übertragen

    von Steuerberaterin Anja Tophofen, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Durch § 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) soll gewährleistet werden, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb von zehn Jahren nur einmal angewendet werden und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt. Für die Bemessung der Steuer werden alle innerhalb von zehn Jahren erfolgten Vermögensvorteile zusammengerechnet. |

    Zusammenrechnung verschiedener Erwerbe

    § 14 ErbStG sieht die Zusammenrechnung aller innerhalb von einem Zeitraum von zehn Jahren anfallenden Erwerbe vor. Eine Zusammenrechnung der Erwerbe ist jedoch nur vorzunehmen, wenn mehrere Erwerbe von derselben Person anfallen. Es muss Personenidentität zwischen Schenker/Erblasser und Beschenktem/Erwerber bestehen. Dabei ist die auf frühere Erwerbsvorgänge angefallene und bezahlte Steuer anzurechnen.

    Erwerbe von derselben Person

    Wenden Eltern ihren Kindern Vermögensgegenstände zu, so ist zunächst zu klären, ob der Vermögensgegenstand einem oder beiden Elternteilen zuzurechnen ist. Gehört der Vermögensgegenstand beiden Elternteilen, so liegt ein Erwerb von zwei Personen vor. Das ist unabhängig vom Güterstand.