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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Aussicht auf Schuldzinsenabzug nach Verkauf der Mietimmobilie

    | Die Frage, ob nachträgliche Schuldzinsen bei den Mieteinkünften als Werbungskosten zu berücksichtigen sind, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen ausreicht, beschäftigt weiter die Finanzgerichte. |

     

    Nachdem das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg einen entsprechenden Abzug abgelehnt hat und damit die Meinung der Finanzverwaltung bestätigt (Urteil vom 1.7.2010, Az: 13 K 136/07, Revision beim Bundesfinanzhof, Az: IX R 67/10), macht das FG Düsseldorf den Steuerpflichtigen nun Hoffnung: Es hat in einem aktuellen Fall die Vollziehung des Steuerbescheides ausgesetzt (Beschluss vom 30.5.2011, Az: 9 V 1474/11 A [F], Abruf-Nr: 112604). Für die Düsseldorfer Richter bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass der Bundesfinanzhof (BFH) zugunsten der Steuerpflichtigen entscheiden wird. Sie stützen diese Einschätzung u.a. darauf, dass der BFH die Revision gegen das Urteil des FG Baden-Württemberg aufgrund der erhobenen Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen hat. Des Weiteren verweist das FG auf namhafte Stimmen der Fachliteratur, die ebenfalls Bedenken gegen die Nichtberücksichtigung äußern.

     

    Auslöser ist die geänderte Rechtsprechung des BFH zu wesentlichen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Urteil vom 16.3.2010, Az: VIII R 20/08). Danach können Schuldzinsen nach dem Verkauf von GmbH-Anteilen nachträgliche Werbungskosten darstellen, wenn der Veräußerungserlös nicht zur Kredittilgung ausreicht. Die Finanzverwaltung überträgt diese Rechtsprechung derzeit aber nicht auf Fälle, in denen eine fremdvermietete Immobilie veräußert wird (Oberfinanzdirektion Frankfurt vom 21.1.2011, Az: S 2211 A - 17 - St 214).

     

    Weiterführender Hinweis

    • „Gemischt genutzte Gebäude richtig finanzieren“ in: „Apotheker Berater“ - AB - Nr. 1/2008, S. 1
    Quelle: Ausgabe 09 / 2011 | Seite 2 | ID 28700120