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  • 09.08.2016 · Fachbeitrag · Buchführung

    Geschenke nur bei Verbuchung auf separatem Konto abzugsfähig

    | Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese in der Buchführung einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11, Abruf-Nr. 186683 , Az. der Revision beim Bundesfinanzhof: I R 38/16). Dieser Grundsatz gilt für alle Geschenke von Unternehmen. |