09.08.2016 · Fachbeitrag · Buchführung
Geschenke nur bei Verbuchung auf separatem Konto abzugsfähig
Aufwendungen für die Herstellung eines Kalenders mit Firmenlogo sind nur dann als Betriebsausgaben abzugsfähig, wenn diese in der Buchführung einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden (Finanzgericht [FG] Baden-Württemberg, Urteil vom 12.4.2016, Az. 6 K 2005/11, Abruf-Nr. 186683 , Az. der Revision beim Bundesfinanzhof: I R 38/16). Dieser Grundsatz gilt für alle Geschenke von Unternehmen.
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