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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Richtsätze 2017 veröffentlicht: Das ist der für Apotheken relevante Zahlenrahmen

    | Richtsätze sind ein Hilfsmittel der Betriebsprüfung, Umsätze und Gewinne eines Gewerbetreibenden zu verproben und ggf. zu schätzen. Sie werden außerdem von den Veranlagungsstellen zu Schlüssigkeitsprüfungen herangezogen. Aktuell hat die Finanzverwaltung die Richtsatzsammlung für 2017 bekannt gegeben (Bundesfinanzministerium [BMF], Schreiben vom 05.07.2018, Az. IV A 4 - S 1544/09/10001-10 , Abruf-Nr. 202734 ). AH gibt einen Überblick über den für Apotheker relevanten Zahlenrahmen und seine Bedeutung. |

    Zweck der Richtsatzsammlung

    Die Richtsätze dienen dem sogenannten äußeren Betriebsvergleich und werden jedes Jahr in der Richtsatzsammlung veröffentlicht. Sie sind auf der Grundlage von Betriebsergebnissen zahlreicher geprüfter Apotheken ermittelt und zusammengetragen worden. Dabei stellen die Richtsätze auf die Verhältnisse eines „Normalbetriebs“ ab. Ein Normalbetrieb i. S. der Richtsatzsammlung unterstellt u. a., dass die Apotheke ein Einzelunternehmen mit Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich (Bilanzierung) ist, der Inhaber voll unentgeltlich mitarbeitet und dass etwaig mitarbeitende Familienmitglieder angemessen entlohnt werden.

     

    Der Betriebsprüfer stellt beim äußeren Betriebsvergleich die Ergebnisse seiner gerade zu prüfenden Apotheke den Ergebnissen vergleichbarer Betriebe gegenüber. Zunächst muss er sich hierzu die tatsächlichen Verhältnisse seines Prüfbetriebs ansehen. Weichen diese vom Normalbetrieb i. S. der Richtsatzsammlung ab, ist der Betrieb vor dem Richtsatzvergleich an diesen anzupassen, um ihn vergleichbar zu machen. Das können z. B. Korrekturen bei den Arbeitslöhnen der Inhaber und deren Familien sein. Führt die Verprobung zu dem Ergebnis, dass die Kennzahlen der zu prüfenden Apotheke außerhalb der Richtsätze liegen, wird der Prüfer nach den Ursachen der Abweichung fragen oder möglicherweise direkt das erklärte Buchführungsergebnis anzweifeln. Der Apotheker bzw. sein steuerlicher Berater kann jedoch an der Aufklärung des Sachverhalts mitwirken und Zweifel ausräumen. Er ist sogar im Rahmen seiner steuerlichen Mitwirkungspflichten hierzu angehalten.