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  • · Fachbeitrag · Betriebs-Pkw

    Gerichte stellen privaten Kostenanteil klar

    | Nach wie vor müssen sich Apotheker/-innen bei der Bemessung des Privatanteils an einem zum Betriebsvermögen gehörenden Pkw zwischen der Schätzung nach der Ein-Prozent-Regelung und der zeitraubenden Ermittlung des tatsächlichen Privatanteils mit Hilfe eines Fahrtenbuchs entscheiden. Sechs Urteile der Steuergerichte haben in den letzten Jahren in beiden Berechnungsmethoden sowie bei der Kilometerpauschale für die Fahrten von der Wohnung in die Apotheke für Klarstellungen gesorgt. Hier ein aktueller Überblick. |

    1. Listenpreis erhöht sich nicht durch nachträgliche Einbauten

    Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Privatanteils eines Pkw, der zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist bekanntlich der inländische Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatzsteuer. „Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung“ ist die an diesem Stichtag maßgebliche Preisempfehlung des Herstellers. Im Gegensatz zur Finanzverwaltung, die auch nachträglich eingebaute Sonderausstattungen dem ursprünglichen Listenpreis zugeordnet hat, sieht der Bundesfinanzhof (BFH) steuererhöhende Sonderausstattungen nur dann, wenn der Pkw bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet war (Urteil vom 13.10.2010, Az: VI R 12/09, Abruf-Nr: 110455). Nachträgliche Umrüstungen - etwa der nachträgliche Einbau einer Flüssiggasanlage in den Pkw - sind daher nicht als Sonderausstattung in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Auch die nachträgliche Anschaffung eines Navigationsgeräts führt nicht zu einer Erhöhung.

    2. Anscheinsbeweis kann ohne Fahrtenbuch widerlegt werden

    Werden mehrere Pkw im Betriebsvermögen einer Apotheke geführt, unterstellt das Finanzamt, dass diese auch für private Fahrten genutzt werden. Unangenehm für den Apothekeninhaber ist in diesem Fall, dass für alle Pkw ein Privatanteil nach der Ein-Prozent-Regelung angesetzt werden kann, falls keine Fahrtenbücher geführt werden.