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  • · Fachbeitrag · Betreuungsleistungen

    Für diese Kinder bleibt ein Arbeitgeberzuschuss steuerfrei

    | Unter den Voraussetzungen des § 3 Nr. 34a Buchst. b Einkommensteuergesetz (EStG) können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern die Kosten für eine Kinderbetreuung aus zwingenden und beruflich veranlassten Gründen bis zu 600 Euro pro Kalenderjahr steuerfrei erstatten. Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat jetzt dargelegt, für welche Kinder diese Steuerbefreiung in Betracht kommt (LSt Aktuell vom 28.07.2017, Ausgabe 2/17, Abruf-Nr. 196953 ). |

     

    Die Steuerbefreiung gilt für

    • Kinder, die im ersten Grad mit dem Arbeitnehmer verwandt sind,