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  • 23.01.2018 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Aufwendungen für Arzneimittel auch bei Diätverpflegung absetzbar

    | Aufwendungen für Arzneimittel i. S. des § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) unterliegen nicht dem Abzugsverbot für Diätverpflegung (§ 33 Abs. 2 S. 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Sie sind zu berücksichtigen, wenn die Medikation einer Krankheit geschuldet und deshalb ärztlich verordnet worden ist. Dass der Steuerpflichtige zugleich eine Diät halten muss, steht dem Abzug nicht entgegen (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 14.04.2015, Az. VI R 89/13). Der BFH konnte in dem Streitfall aber nicht durchentscheiden und musste die Sache an das Finanzgericht (FG) Düsseldorf zurückverweisen. |