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  • · Fachbeitrag · Apotheken-Pkw

    E-Firmenwagen zu Hause laden: Das müssen Apothekeninhaber jetzt beachten

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    Viele Apothekeninhaber laden ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridwagen regelmäßig zu Hause. Bislang konnten die dafür entstehenden Stromkosten unkompliziert über eine monatliche Ladestrompauschale als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Diese Vereinfachung ist seit dem 01.08.2026 Geschichte. Wer den häuslichen Ladestrom weiterhin steuerlich geltend machen möchte, muss jetzt die geladene Strommenge nachweisen. Für die Bewertung der Stromkosten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) jedoch gleichzeitig eine neue Strompreispauschale eingeführt.

    Ohne Nachweis geht künftig nichts mehr

    Laden Apothekeninhaber Ihren betrieblichen Elektro- oder Hybridelektro-Pkw an einer häuslichen Ladevorrichtung, gehören die hierfür entstehenden Stromkosten zu den Betriebsausgaben. Für den Abzug konnte bisher eine unkomplizierte Ladestrompauschale genutzt werden (BMF-Schreiben vom 05.11.2021, Az. IV C 6 – S 2177/19/10004 :008, Rn. 20). Diese belief sich je nach Fahrzeugart und Lademöglichkeit pro Monat auf 15 bis 70 Euro. Ein Stromzähler oder sonstige Aufzeichnungen waren nicht erforderlich.

     

    Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2025 begonnen haben, gilt nun eine neue Regelung (BMF-Schreiben vom 21.07.2026, Az. IV C 6 – S 2177/00016/042/056). Damit Apothekeninhaber die häuslichen Ladestromkosten als Betriebsausgaben geltend machen können, muss zunächst die tatsächlich geladene Strommenge nachgewiesen werden. Hierfür genügt ein stationärer oder mobiler Stromzähler, der auch in der Wallbox, im Ladekabel oder im Fahrzeug integriert sein darf. Eine Eichung ist ausdrücklich nicht erforderlich. Wenn die geladene Strommenge nicht dauerhaft ausgelesen werden kann, wird ein repräsentativer Aufzeichnungszeitraum von drei Monaten anerkannt. Der ermittelte Durchschnittswert kann dann für die Folgemonate verwendet werden.