Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Leserforum

    Retaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag ‒ Teil 4

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen dabei, mögliche Retaxfallen bei folgenden Themenkomplexen erfolgreich zu umgehen: konkurrierende Sonderregelungen bei Kompressionsstrümpfen und Unklarheiten bei der Verordnung von Sprechstundenbedarf. |

    Konkurrierende Sonderregelungen bei Kompressionsstrümpfen

    Frage: Bei der Abrechnung von Kompressionsstrümpfen sind wir auf einen Fall von miteinander konkurrierenden und sich inhaltlich gegenseitig ausschließenden Sonderregelungen gestoßen. Unsere Patientin ist bei einer Krankenkasse versichert, die bei der Produktgruppe 17 zur Abrechnungsgemeinschaft spectrumK gehört. Gleichzeitig hat sich diese Krankenkasse jedoch den Verträgen der BKK ARGE selektiv über den Landesapothekerverband angeschlossen. Nach den Regelungen unseres Direktvertrags mit spectrumK wäre die notwendige Maßanfertigung genehmigungspflichtig, nach denen der BKK ARGE selektiv dürften wir ohne Genehmigungspflicht versorgen und abrechnen. Was hat nun Vorrang?

     

    Antwort: Der Vorrang ist davon abhängig, ob Ihre Apotheke Mitglied im Landesapothekerverband ist oder nicht. Falls sie Mitglied ist, gelten die mit dem Verband geschlossenen, für die Praxis angenehmeren Bedingungen der Verträge der BKK ARGE selektiv, d. h. keine Genehmigungspflicht bei Maßanfertigung der Kompressionsstrümpfe. Sollte Ihre Apotheke hingegen kein Mitglied im Landesapothekerverband sein, finden die etwas strengeren Vorschriften des abgeschlossenen Direktvertrags mit spectrumK Anwendung. In Ihrem Fall ergäbe sich daraus eine generelle Genehmigungspflicht bei Maßanfertigungen.