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  • · Fachbeitrag · EU-KosmetikV

    Die Rolle des Chargenschlüssels bei der Haltbarkeit von Kosmetika

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Auf vielen Kosmetika ist statt eines konkreten Mindesthaltbarkeitsdatums nur das Symbol des geöffneten Cremetiegels zu sehen, das den Anwender über die Mindesthaltbarkeit in Monaten nach dem ersten Öffnen des Produkts informiert. Viele Verbraucher und auch Apothekenteams gehen daher fälschlicherweise davon aus, dass derartige Artikel quasi unendlich haltbar sind, solange sie noch nicht geöffnet sind. AH räumt mit diesem Mythos auf. |

    Gesetzliche Grundlagen und Begriff „Kosmetik“

    Die gesetzlichen Grundlagen zum Thema Kosmetika finden sich in der Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikV). Diese Verordnung dient der Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln sowie der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30.11.2009 über kosmetische Mittel (EU-KosmetikV). Sie gilt seit dem 11.07.2013 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU).

     

    Gemäß Art. 2 Abs. 1a EU-KosmetikV handelt es sich bei kosmetischen Mitteln um Stoffe oder Gemische, die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen des menschlichen Körpers (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen) oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen oder überwiegenden Zweck, diese zu reinigen, zu parfümieren, ihr Aussehen zu verändern, sie zu schützen, sie in gutem Zustand zu halten oder den Körpergeruch zu beeinflussen.