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  • · Fachbeitrag · Die neue BtMVV (Teil 3)

    Abgabe von Substitutionsmitteln: Kennzeichnung der Rezepte, Abgabefrist und Dokumentation

    von Rechtsanwältin Dr. habil. Sabine Wesser, Köln

    | Die Abgabe von Substitutionsmitteln durch die Apotheke an den Patienten setzt ein besonders gekennzeichnetes Betäubungsmittel-(BtM-)Rezept voraus. Daneben sieht die neue Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) auch Vorgaben für die Abgabefrist und Dokumentation vor. AH bietet einen Überblick. |

    Grundsätzliche Angaben eines Substitutionsmittel-Rezepts

    Das Substitutionsmittel-Rezept muss zunächst alle Angaben des „normalen“ BtM-Rezepts enthalten (§ 9 BtMVV). Dazu gehören:

     

    • Name, Vorname und Anschrift des Patienten