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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Versorgung mit Standard- und Spezialnahrung inklusive Vertrag der AOK Rheinland/Hamburg

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Vor der Abgabe von diätetischen Lebensmitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung an einen Patienten sollte das Apothekenteam stets in der Software nachsehen, ob es sich um ein erstattungsfähiges Diätetikum nach § 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V handelt. AH stellt die Regelungen inklusive der Vertragssituation bei der AOK Rheinland/Hamburg vor. |

    Rechtliche Grundlage für die Versorgung mit Diätetika

    In § 31 Abs. 5 SGB V heißt es: „Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 S. 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können, und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte. § 34 Abs. 6 über ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel gilt entsprechend. In die Zusammenstellung sollen nur Produkte aufgenommen werden, die die Anforderungen der Richtlinie erfüllen.“

     

    • Verordnungsfähige Produktgruppen diätetischer Lebensmittel
    • 1. Aminosäuremischungen: Diese bestehen überwiegend aus qualitativ und quantitativ definierten Gemischen von Aminosäuren. Sie sind nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet.
    • 2. Eiweißhydrolysate: Diese bestehen aus abgebauten Proteinen und sind ebenfalls nicht für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle geeignet.
    • 3. Elementardiäten (Trinknahrung): Sie bestehen aus Gemischen von Proteinen, Aminosäuren, Kohlehydraten, Fetten, Mineralstoffen, Spurenelementen und Vitaminen. Sie sind geeignet für die Verwendung als einzige Nahrungsquelle und werden vom Patienten mit dem Mund aufgenommen.
    • 4. Sondennahrung: Hierbei handelt es sich um diätetische Lebensmittel bei einer bilanzierten Diät, die bei individuell gewählter Zusammensetzung und Dosierung als einzige Nahrungsquelle zur Ernährung über eine Sonde bestimmt sind.