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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Rangfolge bei der Arzneimittelabgabe

    von RAin, Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de

    | Der Apotheker ist durch § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V grundsätzlich zur Abgabe von preisgünstigen Arzneimitteln verpflichtet. Der neue Rahmenvertrag gibt hier eine klare Rangfolge vor, nach der die Arzneimittel abzugeben sind. Zunächst muss vorrangig immer ein Rabattarzneimittel abgegeben werden, sofern der Arzt das Aut-idem-Feld nicht angekreuzt hat. Ist das nicht möglich, weil es keine Rabattarzneimittel gibt oder diese aktuell nicht auf dem Markt verfügbar sind, ist das Preisgefüge auf dem generischen bzw. dem importrelevanten Markt zu berücksichtigen. |

     

    Der generische Markt

    Im generischen Markt ist auszuwählen, soweit es neben dem namentlich verordneten weitere generische Arzneimittel gibt, die die Substitutionsvorgaben des § 129 SGB V erfüllen (gleicher Wirkstoff, identische Wirkstoffe, identische Packungsgröße, gleiche oder austauschbare Darreichungsform und Zulassung für mindestens ein gleiches Anwendungsgebiet). Der Apotheker ist insoweit verpflichtet, das verordnete Arzneimittel durch eines der vier preisgünstigsten auszutauschen. Ein weniger preisgünstiges Generikum darf nur abgegeben werden, wenn keines der vier preisgünstigsten verfügbar ist.

     

    Preisanker

    Zusätzlich kommt der Preisanker ins Spiel: Der Apotheker darf kein Arzneimittel abgeben, das teurer ist als das vom Arzt verordnete. Je kostengünstiger das verordnete Generikum daher ist, desto geringer ist die Auswahl der Arzneimittel, die ohne Rücksprache abgegeben werden dürfen. Auch im importrelevanten Markt wird bei der Verordnung des Arztes ein Preisanker gesetzt.

     

    Quelle: Ausgabe 11 / 2019 | Seite 11 | ID 46183443