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  • · Fachbeitrag · Arzneimittelversorgung

    Erneute Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung: Das ist neu

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung (BtMVV) wird geändert. Die Vierte Verordnung zur Änderung der BtMVV soll im Wesentlichen am 08.04.2023 in Kraft treten, nachdem die befristeten Ausnahmeregelungen der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 07.04.2023 ausgelaufen sein werden. AH informiert Sie über die geplanten Neuerungen im Bereich der Höchstmengenregelung und der Take-Home-Substitutionstherapie. |

    Abschaffung der Höchstmengenregelung

    Es ist vorgesehen, in den §§ 2 bis 4 BtMVV die bisherige Regelung zu den Höchstverschreibungsmengen sowie die Beschränkung auf eine Verordnung innerhalb von 30 Tagen komplett zu streichen. Damit entfällt automatisch auch die Kennzeichnung des Rezepts mit dem Buchstaben „A“, wenn der Arzt in begründeten Ausnahmefällen bei der Verordnung die gesetzlich festgelegte Höchstmenge oder die maximal erlaubte Anzahl der verschriebenen Betäubungsmittel absichtlich überschreitet. Begründet wird dies damit, dass die Vorgabe von ärztlichen Höchstverschreibungsmengen und Verschreibungszeiträumen weder dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse noch der ärztlichen Praxis entspricht und zudem zu einem vermeidbaren bürokratischen Mehraufwand für Arztpraxen, Apotheken und die Überwachungsbehörden der Länder führt.

     

    Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ist der Ansicht, dass die betäubungsmittelrechtlichen Höchstverschreibungsmengen als Kontrollinstrument absolut entbehrlich sind und dass mit ihrer Streichung keine gesundheitlichen Risiken verbunden sind. Die Regelungen gemäß § 13 Betäubungsmittelgesetz (BtMG), die u. a. eine medizinisch begründete Indikationsstellung bei der Verordnung von Betäubungsmitteln fordern, sowie die arzneimittelrechtlichen Zulassungsvorschriften seien ausreichend.