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  • · Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung

    Fehlende Versicherten-Nummern auf Kassenrezepten ‒ ein Retax-Problem für die Apotheke?

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Ab und zu erhalten Apotheken Kassenrezepte, auf denen die Versicherten-Nummer fehlt. Meist handelt es sich bei den Patienten um Neugeborene, die noch gar keine Versicherten-Nummer besitzen. Manchmal ist dies jedoch auch bei handschriftlich ausgestellten Rezepten von Hausbesuchen oder im Notdienst der Fall. Nun stellt sich die Frage: Ist das eigentlich ein Problem für die Apotheke? Muss diese aufwendig recherchieren oder gar warten, bis eine Versicherten-Nummer vorliegt? |

     

    Angaben gemäß Abgabebestimmungen

    Folgende Angaben zum Versicherten müssen gemäß den geltenden Abgabebestimmungen generell auf einem Rezept vorhanden sein:

     

    • Bezeichnung der Krankenkasse, Kassen-Nummer
    • Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des Versicherten
    • Versicherten-Nummer
    • Gültigkeitsdatum der Versichertenkarte (fehlt bei Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte)
    • Status des Versicherten

     

    Verfahren, wenn Angaben fehlen

    Die Ersatzkassen regeln die Problematik fehlender Angaben mithilfe des sogenannten Ersatzverfahrens: Fehlt die Versicherten-Nummer, müssen Name, Vorname und Geburtsdatum des Versicherten übermittelt werden. Durch die zeitversetzte Prüfung liegt dann i. d. R. die Versicherten-Nummer vor und es kann eine saubere Zuordnung erfolgen. Liegt diese noch nicht vor, wird ersatzweise eine interne Nummer verwendet. Eine Zurückweisung des Verordnungsblatts ist aus diesem Grund vertraglich ausgeschlossen. Diese Bestimmungen sind für die Ersatzkassen im Arzneiversorgungsvertrag (AVV) zwischen dem Verband der Ersatzkassen e. V. (vdek) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) unter § 4 „Abgabebestimmungen“ eindeutig geregelt.

     

    Auch im Arzneiliefervertrag Nordrhein-Westfalen (ALV NRW) findet sich in § 4 die Regelung, dass bei einer fehlenden Versicherten-Nummer Name, Vorname und Geburtsdatum ausreichen. Eine Sprecherin der AOK Rheinland/Hamburg sagt dazu: „Apotheker, die diesen Vorgaben folgen, müssen nicht damit rechnen, dass die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für das Rezept nicht übernehmen. Anders sieht es aber aus, wenn Apotheker die fehlende Versicherten-Nummer eines Neugeborenen durch die Versicherten-Nummer der Mutter ersetzen und sie handschriftlich auf dem Rezept vermerken. Dies sorgt bei der Dateneingabe der gesetzlichen Krankenkassen für Probleme.“

     

    MERKE | Sind Name, Vorname und Geburtsdatum des Patienten angegeben, besteht bei fehlender Versicherten-Nummer kein Risiko für die Apotheke. Es sollte jedoch vermieden werden, falsche Angaben handschriftlich nachzutragen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2020 | Seite 11 | ID 46684501