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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    NRW: Neuregelung der Vergütungssystematik von Verbandstoffen der modernen Wundversorgung

    von Apothekerin Anja Hapka, Essen

    | Zum 01.10.2019 haben sich die Apothekerverbände Nordrhein und Westfalen-Lippe mit den Primärkassen auf eine Interimslösung bei der Vergütungssystematik von Verbandstoffen in der modernen Wundversorgung geeinigt. Dabei werden verschiedene Verbandstoffe nach Kantenlänge etc. in Gruppen eingeteilt und gelten dann auch als austauschbar. AH stellt die Details vor, da diese Vereinbarung ‒ obwohl zunächst nur in NRW gültig ‒ richtungsweisend ist, wenn jetzt auch Spezialverbandstoffe wie Hydrokolloidpflaster ausgetauscht werden müssen, damit die Apotheke noch daran verdienen kann. |

    Hintergrund

    Die Übergangsvereinbarung löst den bisher geltenden Aufschlag in Höhe von 18 Prozent bei Einzelverordnungen nach § 10 Abs. 2 Nr. 2 Arzneimittelliefervertrag NRW ab. Die Interimslösung war notwendig geworden, weil die gewünschte Vergütungssystematik mit Auswahl aus festgelegten Verbandmittelgruppen noch nicht im Preis- und Produktverzeichnis darstellbar war. Es ist geplant, dass die endgültige Regelung in diesem Jahr in Kraft tritt, sobald es eine praktikable Umsetzung in der Apothekensoftware für diese Problematik gibt. Andere Bundesländer könnten NRW eventuell folgen.

     

    Wichtig | Die Regelungen zur Belieferung von Sprechstundenbedarfsverordnungen mit Verbandmitteln sind hiervon in keiner Weise betroffen.

     

    Wie genau aber funktioniert nun diese Interimslösung?

    Einteilung der Verbandmittel in neun Gruppen

    Zuerst wurden alle Verbandmittel der modernen Wundversorgung in neun verschiedene Gruppen unterteilt:

     

    • Gruppe A: Schaumstoffverbände/Hydropolymere
    • Gruppe B: offenporige Schaumstoffverbände/Polyurethanauflagen
    • Gruppe C: Aktivkohlekompressen
    • Gruppe D: Ag-haltige Wundauflagen
    • Gruppe E: Hydrokolloide ohne Wundgaze
    • Gruppe F: Hydrofaser
    • Gruppe G: Hydrogele, auch Kompressen/hydrozelluläre Wundkissen
    • Gruppe H: Alginate/Kompressen
    • Sonstiges

    Zuordnung zu einer Preisgruppe

    Innerhalb der neun Produktgruppen sind der Größenbereich und die Kantenlänge des Verbandstoffs entscheidend, um ihn einer Preisgruppe zuzuordnen.

     

    Für die Produktgruppe A der Schaumstoffverbände und Hydropolymere gelten exemplarisch die folgenden sechs Größenbereiche und Kantenlängen:

     

    Produktgruppe
    Größenbereich
    Kantenlänge
    Verbandstoff-Datenbank-Gruppe

    a1

    5 x 5/20‒30 cm2

    ab 3,8 cm

    35.40.06.02

    a2

    7,5 x 7,5/50‒60 cm2

    ab 6,0 cm

    35.40.06.05

    a3

    10 x 10/89‒22 cm2

    ab 7,5 cm

    35.40.06.09

    a4

    12 x 12/123‒170 cm2

    ab 10,0 cm

    35.40.06.12

    a5

    15 x 15/def. Quadrat/195‒240 cm2

    ab 13,0 cm

    35.40.06.19

    a6

    10 x 20/def. Rechteck/195‒240 cm2

    bis 12,9 cm

    35.40.06.20

     

    Wichtig | Alle weiteren Produktgruppen können von Mitgliedern der betroffenen beiden Apothekerverbände im geschlossenen Bereich auf den entsprechenden Webseiten eingesehen werden.

    Prozentualer Aufschlag

    Für alle zugeordneten Produkte gilt nun ein festgelegter Aufschlag in Prozent, der sich nach dem Apothekeneinkaufspreis zum Zeitpunkt der Abgabe zzgl. 19 Prozent Umsatzsteuer pro Packung richtet. Ein Verbandstoff mit einem Einkaufspreis von 25 Euro hat demnach einen Abrechnungspreis von 25,00 Euro + 18 Prozent Aufschlag + 19 Prozent Umsatzsteuer = 35,11 Euro.

     

    Preisgruppe (bezogen auf den Apothekeneinkaufspreis netto pro Packung)
    Aufschlag

    0 bis 19,99 Euro

    30 Prozent

    20,00 bis 39,99 Euro

    18 Prozent

    40,00 bis 99,99 Euro

    15 Prozent

    ab 100,00 Euro

    12 Prozent

     

    Für alle klassischen Verbandstoffe, alle noch nicht zugeordneten sowie alle Verbandstoffe, die künftig nicht zuzuordnen sind, gilt ein Aufschlag in Höhe von 20 Prozent als vereinbart, bis etwas anderes beschlossen wird.

    Praktische Auswirkungen für die Apotheke

    Für die Abgabe von Verbandstoffen in der modernen Wundversorgung bedeutet das im Apothekenalltag Folgendes: Verordnet der Arzt einen Verbandstoff, darf die Apotheke nun innerhalb einer Preisgruppe das Produkt nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten frei auswählen, das sie an den Versicherten abgibt.

     

    Wichtig | Das von der Apotheke ausgewählte Produkt darf niemals teurer sein als der ursprünglich vom Arzt verordnete Verbandstoff!

     

    Diese Regelung kommt selbstverständlich dann nicht zum Tragen, wenn der Arzt den Austausch des Verbandstoffs durch das Setzen eines Aut-idem-Kreuzes explizit unterbunden hat.

    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 15 | ID 46298640