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  • · Fachbeitrag · Apothekervergütung

    Neu: Die Pharmazentralnummer ist auf dem Rezept anzugeben!

    von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, www.kanzlei-kuhlen.de

    | Seit dem 01.04.2018 müssen Vertragsärzte die Pharmazentralnummer (PZN) zusätzlich auf das Rezept drucken. So sollten Rückfragen der Apotheken bei den Ärzten reduziert werden. Was aber gilt, wenn die PZN und das verordnete Arzneimittel nicht übereinstimmen oder die PZN überhaupt nicht aufgetragen ist? AH gibt die Antworten. |

    Hintergrund

    Die am 01.04.2018 in Kraft getretene Neuregelung, dass die Kassenärzte die PZN mit auf das Rezept drucken müssen, betrifft die Arzt-Verordnungssoftware und wurde durch das Arzneimittelversorgungs-Wirtschaftlichkeitsgesetz (AVWG) aus dem Jahr 2006 geschaffen. Das AVWG regelte die Anforderungen an die Verordnungssoftware der Arztpraxen neu. Seit seinem Inkrafttreten dürfen Ärzte nur noch manipulationsfreie, von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) zertifizierte Software einsetzen. Dem Anforderungskatalog nach § 73 Sozialgesetzbuch (SGB) V für Verordnungssoftware/Arzneimitteldatenbanken (Anlage 23 zu § 29 Bundesmantelvertrag-Ärzte) ist konkret Folgendes zu entnehmen: „Auf Rezepten dürfen nur Produkt- bzw. Wirkstoffbezeichnung, Wirkstärke, Darreichungsform, Packungsgröße und ggf. Normgröße angegeben werden. Die gleichzeitige Angabe von Packungsgröße und Normgröße ist zulässig. Soweit verfügbar, ist die PZN anzugeben.“

     

    MERKE | Diese Neuregelung verpflichtet die Ärzte, zusätzliche Angaben auf einer Verordnung zu vermerken. Auswirkungen haben diese Regelungen jedoch auch für die Apotheker: Solange die auf der Verordnung vermerkten Daten zusammenpassen, besteht kein Handlungsbedarf. Aus Sicht der Apotheker ist die entscheidende Frage aber, welche Konsequenzen es hat, wenn die PZN und das verordnete Arzneimittel nicht übereinstimmen oder die PZN überhaupt nicht aufgetragen ist.